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mund von Boyneburg, derzeit stathhalter zu Cassel, ein tafel gezeiget, auf welcher dieses nach der lenge also verzeichnet ge- wesen.
Daß Nuhn zwölf Grafschaften aufzählt, während Lauze nur neun nennt, kommt nicht in Betracht, da letzterer durch den Zusatz»und andere« andeutet, daß er auf die namentliche Aufführung aller verzichte; aber Lauze hat drei Grafschaften(Wittgenstein, Lippe, Nassau), die sich bei Nuhn gar nicht finden. An das Versehen eines Abschreibers zu denken, liegt ebenso fern wie die Annahme, der Chronist möchte aufgrund der Angaben auf der»Tafel« des Siegmund v. Boyne- burg sich Anderungen erlaubt haben. Ferner zeigt ein Vergleich mit dem Anonym. 307, daß letzterer als Quelle für Lauze nicht in Betracht gezogen werden kann.
Auch in nachstehenden Stücken weist der Bericht Lauzes eine starke Abweichung von dem Nuhns und des Anonymus auf, die unmöglich auf Rechnung mangelhafter Textüberlieferung gesetzt werden kann.
Lauze S. 258(z. J. Nuhn a. a. O. S. 440. Anonymus a. a. 0.
1392).
Johan Nhuenvon Herßfeldt zeiget an, etliche burger zu Cassel haben under- standen, die stat herzog Otten von Braun- schweig zuuberlifern, aber ein edelman Henn von Bischoffenrode hab dieses ir furnemen ver- merkt und das der land- grevin Margarethen in abwesen landgrave Her-
Aber der bürger zu Cassel etliche und son- derlich die gilsemen- ner mit ihrem anhang wolten die stadt Cassel übergeben dem land- graf von Düringen Balser genant, das ward verwehret durch einen genant herrn von Bischofsrod und die verräther wurden ent- hauptet.
S. 395 f.
In denselben zeiten war ein edelmann, der war ein Hesse und war in ungnaden seines herrn landtgraf Her- mann, und als ich glaub, so war es einer von Velseberg und war an dem Doringer hoiff, der hatte gehört von der geschicht, daß et- liche burger zu Cassel waren, welche den


