Aufsatz 
Geschichte der Lateinschule zu Friedberg : Festschrift zum Dreihundertundfünfzigjährigen Jubiläum der Grossherzoglichen Realschule und des Progymnasiums zu Friedberg in Hessen / von G. Windhaus
Entstehung
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nungen aus den beiden folgenden Jahren wiederholt er- wähnt wird. Da nemlich, wie es scheint, nach Gründung der Lateinschule im Jahre 1543 die Funktionen eines Kan- tors bei dem Gottesdienst auf den Vorsteher dieser neuen Anstalt übergegangen waren, weigerte sich die Geistlich- keit, demalten Schulmeister d. h. dem im Gegensatz zu dem Lehrer an der Lateinschule schon länger im Amte befindlichen Lehrer an der gewöhnlichen Schule die Geld- beträge weiter zu entrichten, die er seither als Gebühren für das Vorsingen beim Gottesdienst aus kirchlichen Fonds bezogen hatte, und der Rat sah sich daher veranlasst, um nicht für diesen Ausfall an dem Einkommen des Lehrers aus städtischen Mitteln Ersatz schaffen zu missen, gegen die Präsenz Repressalien zu üben ¹)..

In demselben Jahr 1544 fand auch eine Anderung des Lehrplans der Schule statt, an der Christoph Bartlof als Lehrer thätig war. Seit dem Bestehen der im Jahre zuvor errichteten Lateinschule erwies sich nämlich der Unterricht im Lateinischen an der gewöhnlichen Schule nicht mehr als notwendig; es wurde daher nach dem Rats- protokoll von Dienstag nach Innocentium 1544, auf das wir später nochmals zurückkommen werden, von dem Rate angeordnet,das furthers den gemeinen schulern nit mher dan der teutsch Catechismus geleret d. h. nur noch Unter- richt in der Religion und im Lesen und Schreiben der deutschen Sprache(selbstverständlich auch im Rechnen) erteilt werden solle.

Auch in den folgenden Jahren wird, wie bereits er- wähnt, diesesSchulmeisters Christoffel noch öfter ge-

¹) R. P. v. Dienst. n. Francisci 1544:Nachdem sich der alt schul- maister beclagt, wie das die gemeine presentz funffthalben gulden und das Capittel 16 sh. Ime wie bissher, umb das er nit singe, zu geben wegern, uf solichs hat ein Erbar Radt den alten Burgermaister und Gerhardt Weisseln zu Inen nochvolgends furtragens und beuelchs geordnet: Das die schul umb furderung Christlicher lere und gemeines nutzens willen uffge- richt, darzu sie als geistliche personen sonderliche furderung und hilff erzeigen und zu thun schuldig, derowegen und in erwegung desselbigen versehe sich ein Erbar Raidt, sie werden wie bissher Ime dem schulmeister das angezogen Jerlich gelt unwegerlich gevolgen und werden lassen, das ein Erbar Raidt in anderm mit sondern gunsten erkhennen will; R. P. v. Do. p. Concept. M. 1544:Uff heud ist beschlossen, das die andert- halben gulden, so die praesentz von gmeiner Statt Renthen fallen hatt, dem schulmeister Christoffeln zugestelt und gegeben werden sollen, und das das uberig, damitt funffthalber gulden bezalt moge werden, an andern orten, als nemlich die drei gulden uff der behausung zum affen, darzu verordnet und bestelt werden sollen. Vgl. hiermit die Präsenzrechnung (Registrum censuum etc.) v. 1546, in welcher bemerkt wird, dass die 1 ½2 fl. von der Stadtrente und 3 fl.de do zum affen... Cristofero dem schul- meister gegeben würden,onbedacht, das sollich gelt der praesentz zusteht.