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einem scholmeister mit gewonlichen gelobden und eidenn angenommen“ ¹), und nach diesem der Altarist Jakob Dopp auf sein Nachsuchen für ½ Jahr lang mit dem Lehramt in der Schule betraut ²).
Bei der Anstellung eines neuen Lehrers im Jahr 1535 wird dann nach langen Beratungen darüber,„wie mittell unnd wege zu finden seienn, damitt die kinder und schuler umbsunsten(d. i. unentgeltlich) zur schule angehalten unnd der schulmeister derhalb sein belonunge bekomen moge an beschwerde der stat“ ³)„mit dem schulmaister.. von raits wegenn durch burgermaister underhandlunge gehapt... dass ein erb. Rath Ime jerlich vor die Burgerskinder 10 g. schullonss geben will, alles zu furderunge gemeines nutzens, auch in betrachtunge das itzo vill der Burgerskinder seind, so ingenios und verstendig genugk unnd die besoldunge nit vermögen“¹⁴). „Dweill(aber) der schulmaister uber die zehenn gulden der Burgerskinder halben noch umb zwenn gulden ge- petten, will ein erbar Rath in betrachtunge seins vleiss auch der arbeit und mühe Ime hirin willforen unnd die begerten zwenn guldenn den Zehenn zuschissenn. Solchs alles sall an dass Neu Huss affigirt auch zu schirsten Sontag auf der cantzeln publicirt werdenn unnd sollenn, wie vor geschlossen(d. i. wie früher beschlossen)... die frembdenn schuler einer nit mher dann ein orth zu iar Ihone gebenn“*¹ ⁵).
Im Jahre 1540 ⁶) erscheint dann ein„teutscher Schul- meister“ namens Lukas Moser, der in der Stadt eine „Schreib- und Rechenschule“ hält, wiederholt seines Fleisses wegen belobt und schliesslich zum„Redner“ oder Pro- curator befördert wird ⁷).
Amtsnachfolger dieses Lukas Moser war wohl Chri- stoph Bartlofn), der als„Schulmeister Christoffel“ in den Ratsprotokollen aus dem Jahr 1544 und in Rech-
¹) R. P. v. Freit. n. Miseric. 1534.
²) R. P. v. Freit. n. Elis. u. Do. n. Andreae 1534.
3) R. P. v. Do. n. Pent; Freit. n. Exaudi, Freit. n. Corp. Chr. u. Do. n. Medardi 1535.
¹) R. P. Freit. n. Joh. Bapt. 1535(darunter noch die Notiz:„Item die usslendigen 1 orth zu geben“).
5) R. P. Do. n. Petri u. Pauli 1535.
6) R. P. Do. n. Jubilate 1540 u. Do. n. Reminisc. 1541.
) R. P. v. Freit. n. Othmari 1540 u. Do. n. Petri u. Pauli 1541. Was man unter einem„Redner“ zu verstehen hat, zeigt das R. P. v. Mont. n. Conc. M.(S. Dez.) 1544:„Uff heud ist Jorg Hien zu einem redner an- genommen, an dem gericht zu redden, und soll von einem Jden 6 ₰ und nit mehr nemen.“
s) Über den Namen vgl. die unten mitgeteilten R. P. aus dem J. 1554.


