Aufsatz 
Festschrift zur Gedenkfeier des fünfzigjährigen Bestehens der Anstalt / Königliches Gymnasium Wiesbaden
Entstehung
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Kalligraphie, die in allen vier Klassen mit Eifer zu betreiben ist, Zeichnen, das sich an die in den Elementarschulen erlernte Formenlehre anschliefst und mit besonderer Rücksicht auf den zu- künftigen Beruf des Zöglings fortgeübt wird, und endlich Gymnastik. Von der letzteren wird gesagt, dafs die körperliche Bildung und Ubung eine besondere Berücksichtigung verdiene. Der Lehrplan giebt daher den Lehrern Winke, wie sie mittelbar und unmittelbar zur Erhaltung der Gesundheit ihrer Zöglinge beitragen können, und schlieſst mit dem Versprechen:Es wird für einen besonderen Platz zu den gymnastischen Übungen und wo möglich für einen sicheren Badeplatz gesorgt werden.

Wir wenden uns nunmehr zu der Disciplinarordnung des Pädagogiums. Bei der Eröffnung der Anstalt verlas der Rektor Schellenberg, wie wir S. 6 erzählten, eine von ihm entworfene Gesetzestafel. Dieselbe enthielt 16 Gebote, die den Schüler auf seine sittlichen Pflichten hinwiesen und folgendermafsen lauteten: 1. Fürchte Gott! Liebe die Menschen! 2. Handle daher vernünftig! Achte dich! 3. Ehre deine Jugendführer und liebe sie! 4. Beleidige niemand! 5. Liebe die Wahrheit! 6. Sei bescheiden und höflich gegen jedermann! 7. Gebrauche würdig das vernunftlose Geschöpf! 8. Blicke mit Liebe auf den Landesfürsten und schätze dankbar dein Vaterland! 9. Das schöne Werk deiner Veredlung beginne froh und ende es gewissenhaft an deinem Orte! 10. Übe eifrig dich in jedem Schul- geschäfte! 11. Weise benutze die Zeit! 12. Sei schamhaft gegen dich und anständig in deinen Sitten! 13. Geniefse froh das Leben! 14. Mit weiser Vorsicht stärke deinen Leib! 15. Besuche gern den Tempel Gottes! 16. Der Grundstein dieser Gesetzestafel sei dir Gehorsam den göttlichen Geboten!

Jedem einzelnen dieser Gesetze hatte Schellenberg kurze die Wichtigkeit begründende und den Nutzen der Befolgung einschärfende Sätze hinzugefügt. Aufserdem erlieſs er zur näheren Er- klärung noch eine weitere Tafel, die mit den Geboten schloſs:Mit dem Tone der Abendglocke sei du im Hause! Nach frommem Gebete schliefse sich dein Auge zum süſsen Schlafe! Früh erwache zur UÜbung deiner Tagespflichten! Merke dir noch am Schlusse dieser Tafel, daſs die Geschichte deines Jugendlebens in dem Konduitenbuche aufgezeichnet ist! Aber mit diesen wohlgemeinten, mitunter freilich etwas naiven Mahnungen und Ratschlägen begnügte sich der Rektor nicht; er verfalste noch besondere Schulgesetze, in denen er die Pflichten, die der Schüler in und aulser der Anstalt zu erfüllen habe, ausführlich darlegte, die Strafen wie die Belohnungen, die gegebenen Falles seiner warteten, genau beschrieb und auch von den eingeführtenSpezial- und Haupt-Konduitenbüchern nähere Mittheilungen machte. Zudem arbeitete er eine für die Lehrer bestimmte Instruktion darüber aus, wie die Schulgesetze zu vollziehen seien. Aus allen diesen Aufzeichnungen spricht ein warmes Herz für die Jugend und eine an Uberschwenglichkeit streifende Begeisterung für die Aufgaben, welche die Schule in erziehlicher Hinsicht zu lösen hat. In minder pathetischem Tone waren die vom Ober- schulrat Schellenberg ausgearbeitetenGesetze für die Schüler der Pädagogien gehalten, welche den Anstalten durch eine Regierungsverfügung vem 27. Oktober 1817 zugleich mit einem die Handhabung der Schuldisciplin erörternden Vortrage zugesendet wurden. Jedem Schüler wurden die Schulgesetze am 6. November in einem gedruckten Exemplare vom Rektor nach einer feierlichen Ansprache ausgehändigt. Die Grundsätze, auf denen die darin enthaltenen Anordnungen beruhen, sind durchweg auch jetzt noch als richtig und verständig anzuerkennen, doch finden sich auch manche Bestimmungen, die nach heutiger Anschauung nicht in eine solche Zusammenstellung gehören; sie greifen mehrfach in die Rechte des Elternhauses weiter ein, als es der Schulzweck unbedingt erheischt, und geben selbst Strafandrohungen für solche Personen, die zu den Anstalten in gar keiner Beziehung stehen. Die nachstehende Anordnung(§ 21, 1.) mag dies durch ein Beispiel erläutern: Eltern können und werden ihren Söhnen ein Taschengeld festsetzen, auch für notwendige Bedürfnisse einen Kredit eröffnen, sind aber nicht gehalten die Schulden ihrer Söhne für Elfswaren und sonstige Gegenstände, wozu sie nicht ihre Einwilligung erteilt, zu bezahlen; vielmehr wird jeder Einwohner, der das Schuldenmachen befördert hat, mit einer Strafe von zehn Gulden belegt. In demselben Sinn erliefs die Regierung am 9. Dezember 1817 eine Verfügung, durch welche sie allen