Aufsatz 
Festschrift zur Gedenkfeier des fünfzigjährigen Bestehens der Anstalt / Königliches Gymnasium Wiesbaden
Entstehung
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Zur Ergänzung dieser Bestimmung ist§ 28 der Schulordnung heranzuziehen, der also lautet:Der in den Pädagogien noch erteilte Unterricht der allgemeinen Religions- und Sittenlehre wird in denselben, sie möõgen mit Lehrern einer oder verschiedener Konfessionen besetzt sein, gleichförmig erteilt und muſs ohne Unterschied von allen Schülern besucht werden. Der Konfessionsunterricht wird an nicht konfirmierte Schüler von den betreffenden Geistlichen in besonderen Lehrstunden gegeben. Hiernach sollte ein konfessioneller Unterricht an die konfirmierten Schüler überhaupt nicht mehr erteilt werden, wie denn der allgemeine Religionsunterricht offenbar als der eigentliche Mittelpunkt der religiösen Unterweisung der Schüler gedacht war. Es hängt damit zusammen, daſs die Geistlichen zu den Anstalten in einem ziemlich losen Verhältnis standen. Dies zeigt besonders der ihre Dienstverrich- tungen festsetzende§ 11 der Schulordnung:Die Religionslehrer der verschiedenen Konfessionen stehen in Hinsicht des von ihnen an die durch Konfirmation als Kirchenmitglieder noch nicht aufgenommenen Schüler zu erteilenden Konfessionsunterrichts mit den Vorstehern der verschiedenen Anstalten in Verbindung, indem sie von denselben das Verzeichnis der zu ihrer Kirche gehörigen Schüler erhalten und den erforderlichen Konfessionsunterricht erteilen. Über den dem allgemeinen Religionsunterricht zuzuweisenden Lehrstoff hat die Nassauische Regierung niemals Anord- nungen getroffen. Anfangs wurde bestimmt, dafs ein besonderer Leitfaden diesem Unterricht nicht zu Grunde zu legen sei(vergl. S. 14). Was in den betreffenden Stunden durchgenommen wurde, ersehen wir nur aus den kurzen Notizen, welche die Programme bringen. Rektor Schellenberg bezeichnet im Programm vom Jahre 1818 als Lehrpensum in Klasse IV u. III:Prklärung der Schulgesetze und des Begriffes Religion. Die Natur, Bestimmung und Würde des Menschen. Gott, dessen Eigen- schaften und die aus dieser Lehre abgeleiteten religiösen Wahrheiten. Die Pflichten des Menschen gegen sich selbst. Klasse II u. I:Die Schulgesetze, im Lichte der Religion betrachtet. Der Mensch und dessen Bestimmung. Die Religion, nicht blofs Sache des Verstandes, sondern auch des Herzens. Gott, dessen Eigenschaften und die aus dieser Lehre abgeleiteten religiösen Wahrheiten. Die Pflichten des Menschen ¹). Hiernach war der Lehrstoff in der unteren und oberen Abteilung im Grunde derselbe. Zwei Jahre später erläutert Rektor Keck in einem AufsatzeDie vaterländischen gelehrten Vor- schulen(Programm vom Jahre 1820, S. 13) den Zweck dieses Unterrichts wie folgt:Die allgemeine Religionslehre faſst die moralische und religiöse Seite des Menschen ins Auge; sie ent- wickelt zu einem frohen Bewulstsein das Gefühl der erhabenen Verbindung mit der höchsten Ver- nunft und stärkt und beseligt die Achtung vor dem Sittengesetze und den Glauben an das Göttliche, vorbereitend den konfessionellen Teil dieses Unterrichts, von welchem die allgemeine Religionslehre auf unseren gelehrten Vorschulen bis zur Konfirmation begleitet wird. Die Mitteilung des durchgenommenen Pensums lautet im Progr. v. J. 1820: Klasse IV u. III:Die Schulgesetze erklärt; die Lehre von Gott, dem Menschen und der menschlichen Bestimmung; Unsterblichkeit und Pflichtenlehre im allgemeinen und besonderen, verbunden mit moralischen Erzählungen. V u. I:Erläuterung der Schulgesetze; die Religions- und Sittenlehre ²).

Wir kehren zum Lehrplane zurück. Derselbe handelt noch von den Kunstübungen, welche in solche geteilt werden, dieöffentlich und solche, die von Privatlehrern gelehrt werden; zu letzteren gehören Instrumental-Musik und Tanzen, wozu Gelegenheit verschafft werden soll; zu den ersteren

¹) Der von Joseph Muth verfafsteAbrifs einer allgemeinen Religionslehre zum Unterricht der studierenden Jugend ohne Unterschied der Konfession(Hadamar 1822) wurde am hiesigen Pädagogium ohne vorher eingeholte Erlaubnis thatsächlich zu Ostern 1823 eingeführt. Die spezielle Genehmigung zur Einführung des Buches an allen Pädagogien wurde von der Regierung in einer Verfügung vom 17. Februar 1827 erteilt- Firnhabers Angabe über den Zeitpunkt der Einführung(Simultanvolksschule II, 429) ist hiernach zu berichtigen.

²) Eine Zusammenstellung des Lehrstoffes, den die andern nassauischen Pädagogien in dem allgemeinen Religionsunterricht durchgenommen haben, findet sich bei Firnhaber a. a. O. S. 428 f.

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