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wird mit Technologie verbunden. In welcher Weise diese Verbindung stattfinden soll, ist aus dem Lehrplane nicht näher ersichtlich; die Stoffverteilung auf die vier Klassen setzt folgendes fest: Vierte Klasse: Die Merkmale der Körper werden durch Anschauen zum deutlichen Bewulstsein gebracht. Dritte Klasse: Einteilung der drei Reiche der Natur; an Pflanzen wird der Beobachtungsgeist geübt. Zweite Klasse: Botanik mehr systematisch, mit Hinsicht auf Technologie. Erste Klasse: das Wichtigste aus der Mineralogie und Zoologie mit Hinweisen auf die Technologie. In der zweiten und ersten Klasse soll noch in besonderen Stunden Naturlehre getrieben werden, nämlich in der zweiten Anthropologie mit Diätetik verbunden, in der ersten die Ursachen der gewöhnlichen Naturerscheinungen. Des Weiteren werden Erdbeschreibung und Geschichte gelehrt; sie sind in den unteren Klassen mit einander verbunden und trennen sich erst in den oberen. Einzelne geschichtliche Begebenheiten, die Charaktere und Handlungen edler Menschen werden in den geographischen Unterricht verwoben und knäpfen dem Knaben die Geschichte gleichsam an den Boden an, daſs er beides festhalte. In der Erdbeschreibung soll von der Kenntnis der nächsten Umgebungen des Knaben ausge- gangen und dann zur allgemeinen Kenntnis der Erde fortgeschritten werden. Dabei machen die Geschichte und die Geographie des Vaterlandes, die Kenntnis seiner Gesetze, Verfassung und Ver- waltung einen vorzüglichen Gegenstand des Unterrichts aus und werden in allen Klassen, in den unteren summarisch, in den oberen eingehender gelehrt. Ein eigentlich geschichtlicher Unterricht wird in den beiden oberen Klassen erteilt und zwar in der Weise, daſs in der zweiten Klasse das „allgemeine Fachwerk“’ der alten und neuen Geschichte mit chronologischen Tafeln dem Gedächtnis eingeübt wird, während in der ersten die Geschichte der Deutschen zu behandeln ist. In einem besonderen Paragraphen werden nunmehr die für die„Geschmacksbildung“ festzustellenden Grund- sätze kurz bestimmt. Ein Unterricht in der Asthetik als Wissenschaft soll nicht erteilt, aber der Sinn für das Schöne soll bei jeder Gelegenheit aufgeregt und das„moralische Gefühl“ belebt und gestärkt werden.
Es folgen Bestimmungen für den Religionsunterricht. Wir sahen oben(S. 4), dals nach der Verfügung der Landesregierung vom 5. Juli 1816 anfangs nur an einen von den Pfarrern der Konfessionen zu übernehmenden, also rein konfessionellen Religionsunterricht gedacht war. Dem entspricht auch noch der Paragraph 17 des Edikts, der von dem ersten Entwurfe desselben stehen geblieben ist. Nicht in Übereinstimmung hiermit ist die Anordnung eines allgemeinen Religionsunterrichts, die§ 14 des Lehrplanes mit den Worten trifft:„Das Gefühl für das Höhere und Göttliche muſs in dem jugendlichen Gemüt lebhaft aufgeregt und Religion Sache des Herzens werden. In den öffentlichen Lehrstunden wird daher ein allgemeiner Religionsunterricht für alle Konfessionen erteilt und der dogmatische bleibt den Religionslehrern der verschiedenen Konfessionen überlassen ¹).“
¹) Firnhaber berichtet(a. a. O. II, 420 f. u. 427) Nüheres darüber, wie die anfangs nicht beab- sichtigte Scheidung des Religionsunterrichts in einen allgemeinen und einen konfessionellen zu stande gekommen ist. Seine Mitteilungen erklären die eigentümliche Fassung des oben abgedruckten§ 14. Nachdem das Prinzip des rein konfessionellen Religionsunterrichts in den Beratungen der Regierung aufgegeben war, nahm der mit der Redaktion des Lehrplanes beauftragte Regierungsrat Hegmann von den ihm vorliegenden Schellenberg'schen Ausführungen den ersten Satz, obwohl derselbe ein anderes Ziel im Auge hatte, und verknüpfte damit die neue Bestimmung, ohne zu beachten, daſs das„daher“ nun nicht zutreffend war. Die Gründe, durch die man sich zur Einführung des allgemeinen Religionsunterrichts veranlafst sah, sind in dem schon erwühnten(S. 8) Berichte der Regierung vom 25. Februar 1817 mit folgenden Worten dargelegt.„Bei der Bestimmung der verschiedenen Lehrgegenstände ist allenthalben darauf Bedacht genommen, daſs in den höheren Schulen ein allgemeiner, die Dogmen der einzelnen Konfessionen nicht berührender Religionsunterricht öffentlich, dagegen der eigentliche Konfessionsunterricht nur von den Geistlichen und den zu derselben Konfession gehörigen Lehrern erteilt werden soll. Die im Herzogtum konstitutionell festgesetzte allgemeine Religionsfreiheit macht es notwendig, dafs auf diese Weise, ohne Vernachlässigung eines wichtigen Teiles des öffentlichen Unterrichts, dennoch jede Gelegenheit zur Erneuerung veralteter Religionszwistigkeiten vermieden, vielleicht allenthalben der Geist wechselseitiger Duldung erweckt und erhalten werde“.


