Aufsatz 
Festschrift zur Gedenkfeier des fünfzigjährigen Bestehens der Anstalt / Königliches Gymnasium Wiesbaden
Entstehung
Einzelbild herunterladen

8

ihre Vorbildung erhalten, die einen gelehrten Beruf nicht im Auge hätten. Diese Doppelnatur der Pädagogien war in einem von der Landesregierung unter dem 25. Februar 1817 an das Staats- ministerium erstatteten, die herzogliche Genehmigung des Schuledikts vorbereitenden Vortrage noch ausführlicher und schärfer mit den Worten bezeichnet:Für diejenigen, denen die in den Elementar- schulen erhaltene allgemeine und in den Realschulen erworbene besondere Berufsbildung nicht genügen kann, sind gelehrte Schulen, an jene sich anschliefsend notwendig. Insbesondere sollen die Pädagogien denjenigen, die für ihren künftigen gelehrten oder nicht gelehrten Beruf einer höheren oder feineren, sich zum lebhafteren Selbstbewufstsein und zur Selbständigkeit erhebenden Bildung bedürfen, die nötigen Sprach- und wissenschaftlichen Kenntnisse verschaffen, bis sie so viel Geistesreife erlangt haben, um mit Erfolg einen speziellen Beruf wählen oder hinlänglich vorbereitet zu einer Spezial- oder höheren gelehrten Schule übergehen zu können. Indem die allgemeine Bildung in den Pädagogien fortgesetzt, zugleich aber mit Hinsicht auf den verschiedenen künftigen Beruf die dazu nötige besondere Bildung mehr berücksichtigt wird, schlieſsen sich diese Anstalten nach unten an die zweite Klasse der Elementarschulen an, nach oben machen sie entweder ein geschlossenes Ganzes aus. wenn der Schüler aus ihnen sogleich in das praktische Leben übertritt, oder sie sind nur vorbereitend, wenn er noch in eine Spezialschule oder in das Gymnasium übergeht. Die in diesen Sätzen niedergelegten Grundgedanken waren für die Auswahl der in den Pädagogien zu behandelnden Lehr- gegenstände, sowie für die Bestimmung der Lehraufgaben und Lehrziele maſsgebend. So erklärt sich die grofse Zahl der in§ 18 des Edikts aufgeführten Fächer. Mit dem Edikte zugleich wurden zehn Vollziehungsschriften veröffentlicht, darunter eineSchulordnung für die Pädagogien und das Gymnasium und in gesonderter Ausfertigung einLehrplan für die Pädagogien und einLehrplan für das Gymnasium.

In der genannten Schulordnung werden in 32 Paragraphen nähere Bestimmungen festgesetzt, die sich zunächst auf die Einrichtung der Anstalten in Hinsicht des Lokals, der Lehr- apparate und Bibliotheken und auf die Aufbringung der Unterhaltungskosten beziehen. Wir heben davon den§ 4 besonders heraus, der also lautet:Die Unterhaltungkosten der Lehrapparate und Bibliotheken, desgleichen die Kanzleibedürfnisse, Heizungs- und Erleuchtungskosten werden aus dem Centralstudienfond bestritten. Dagegen hat ein jeder Schüler bei der Aufnahme in das Pädagogium ein Fintrittsgeld von drei Gulden und bei der Aufnahme in das Gymnasium von fünf Gulden, sodann an halbjährigem Beitragsgeld jener zwei Gulden und dieser fünf Gulden zu entrichten. Der öffentliche Unterricht selbst wird durchaus frei erteilt und jedes dafür sonst entrichtete Schulgeld oder Geschenk an die Lehrer bleibt abgeschafft und dessen Annahme streng unter- sagt. Die Schulordnung verbreitet sich dann über die Pflichten des Direktors und der Rektoren wie aller Lehrer, über die Aufnahmefähigkeit, die Form der Aufnahme und die Unterkunft der Schüler, giebt Vorschriften über die Handhabung der Disciplin, über die zulässigen Strafmittel, über Prüfungen und Entlassung der Schüler und trifft endlich allgemeine Anordnungen wegen der Lehrbücher, der Klasseneinteilung, der Versetzungen, der Eröffnung des Unterrichts, der Lehrstunden, der Ferien und Feiertage. Auf einzelne der hier gegebenen Bestimmungen werden wir weiter unten zurück- kommen. Jetzt haben wir uns zuvörderst mit demLehrplan für die Pädagogien zu beschäftigen und zu berichten, wie nach demselben der Unterricht gestaltet werden sollte.

Der Lehrplan giebt nach einer Aufzählung der sämtlichen Lehrgegenstände zuerst allgemeine Normen für dieLehrform und stellt dabei als leitenden Grundsatz den Gedanken an die Spitze:Wissen ist nicht Zweck, sondern nur Mittel zum Zweck, der junge Mensch soll lernen, damit er handle. So war das Pädagogium in erster Linie als Erziehungsanstalt, nicht als bloſse Unterrichtsschule charakterisiert. Für den Unterricht selbst wurde betont, daſs ein lückenloses Fort- schreiten vom Leichteren zum Schwereren stattfinden müsse, um Gründlichkeit zu bewirken; es seien sämtliche Kräfte des Zöglings zu entwickeln und zwar in einer Weise, die seine Selbstthätigkeit übe;