Aufsatz 
Festschrift zur Gedenkfeier des fünfzigjährigen Bestehens der Anstalt / Königliches Gymnasium Wiesbaden
Entstehung
Einzelbild herunterladen

7

Nebenlehrer und ein Schulpedell angestellt¹). In der französischen Sprache unterrichtet einer der Hauptlehrer und den Religions-Unterricht erteilen die Geistlichen der verschiedenen Konfessionen..

§ 18. Lehrgegenstände, Methode und Plan.

Der öffentliche Unterricht, sowohl in Sprachen und Wissenschaften, als in technischen Fertig. keiten, namentlich: deutsche, lateinische, griechische und französische Sprache, Mathematik, Natur- peschreibung mit Technologie verbunden, Naturlehre, Geographie und Geschichte, vaterländische Verfassung und Gesetzgebung, Religion, sodann Kalligraphie, Zeichnen, Gesanglehre, Geschmacks- bildung, körperliche Bildung und Uebung, wird in vier Klassen erteilt, in deren jeder der Schüler in der Regel ein Jahr verweilt und so in vier Jahren seinen Kursus vollendet. Lehr- bücher, für alle Pädagogien gleichförmig, werden durch unsere Landesregierung vorgeschrieben, und diese wird auch bestimmen, welcher Unterricht in den einzelnen Klassen erteilt werden soll. Dabei wird jedoch die Hälfte der Lehrstunden zum Unterricht in den Sprachen bestimmt und zugleich verordnet, dafs jeder, welcher diese Anstalten besucht, an allen Unterrichtsgegenständen teil nehmen soll.

Die Anzahl der wöchentlichen Lehrstunden wird in der Regel für den Rektor auf 20, für jeden der übrigen Hauptlehrer auf 25, für den Schreiblehrer auf 8 bis 10 und für den Gesang- und Zeichnenlehrer auf 4 festgesetzt.

§ 19. Aufnahme, Prüfungen und Entlassung der Schüler.

Die Aufnahme in die Pädagogien erfolgt für diejenigen, welche in den beiden unteren Klassen ²) der Elementarschulen die allgemeinen darin gelehrten Kenntnisse gefaſst haben, in der Regel im zehnten Lebensjahre, doch nur einmal jährlich auf Ostern.

Am Schlusse des Winterhalbjahres finden öffentliche Prüfungen in Gegenwart von zwei Regierungskommissarien statt. Die Prüfung wird angekündigt durch ein vom Rektor über einen pädagogischen Gegenstand in deutscher Sprache ausgearbeitetes Programm, welches sich zugleich über dasjenige, was im verflossenen Schuljahr geleistet worden ist, verbreiten muls.

Die Entlassung aus den Pädagogien erfolgt, wenn der nicht zum Studieren bestimmte, nunmehr in eine eigene Kunst- oder Spezialschule übergehende oder in das praktische Leben sogleich eintretende Schüler die für seinen künftigen Beruf notwendige Bildung, und wenn der zum Studieren bestimmte die als Vorbereitung für das Gymnasium erforderlichen Vorkenntnisse sich erworben hat, in der Regel also mit dem 15. Lebensjahre ³), nach der gewöhnlichen Frühlingsprüfung.

Nach§ 17 war der Zweck des Pädagogiums ein doppelter. Es sollte nicht bloſs die Vor- bereitungsanstalt für diejenigen Schüler sein, die auf das Gymnasium überzugehen und später dem höheren Staatsdienste sich zu widmen beabsichtigten, sondern es sollten an ihm auch solche Knaben

¹) Hlinsichtlich des Diensteinkommens der Lehrer bestimmte§ 27 des Edikts:An den Pädagogien sollen erhalten: der Rektor jährlich 1200 Gulden, der Prorektor 1000 Gulden, der erste Konrektor 850 Gulden, der zweite Konrektor 750 Gulden, ein Zeichenlehrer 300 Gulden, ein Schreiblehrer 100 250 Gulden, ein Gesanglehrer 200 Gulden, Religions- und Musiklehrer erhalten den Umständen nach eine besondere Belohnung. Hlierzu kamen noch sog. Dienst-Emolumente, über welche§ 28 verfügte:Sämtliche Hauptlehrer an dem Pädagogium zu Wiesbaden erhalten 15 Mainzer Malter Korn und 10 Malter Gerste jährlich in dem Geld- anschlag von Einhundert Gulden. Die Rektoren an den Pädagogien erhalten eine Wohnung im Anschlag von 50 Gulden in Anrechnung auf ihren Gehalt, sodann zur Bestreitung der Kanzleikosten jährlich 25 Gulden.

²) Nach§ 56 derAllgemeinen Schulordnung für die Volksschulen und§ 26 derDienstinstruktion für die herzoglichen Schulinspektoren wird der Unterricht in den Elementarschulen in vier Klassen von je zwei Jahreskursen erteilt, sodafs die in das Pädagogium eintretenden Knaben einen vierjährigen Elementar- unterricht genossen haben muſsten.

³) Die Entlassung mit dem 15. Lebensjahre entspricht nicht der Aufnahmeim 10. Lebensjahre. Über diese Unrichtigkeit vergl. Firnhaber a. a. O. II, S. 36 u. 22.