— 4—
tums, welchem durch die Wiener Kongreſsakte und den mit Preufsen abgeschlossenen Staatsvertrag von 1816 die letzte Abrundung gegeben wurde. Es war keine leichte Aufgabe, ein Land, welches bei einem Umfange von 86 Quadratmeilen 26 früher verschiedenen Landesherren unterworfene Gebietsteile umfaſste, zu einem einheitlichen Staatswesen umzugestalten. Eine umfassende Organisation des gesamten nassauischen Unterrichtswesens sollte zur Erreichung dieses Zieles beitragen.
Der Plan der beabsichtigten Umgestaltung wurde den Vorstehern der vorhandenen höheren Schulen und unter ihnen auch dem Rektor Schellenberg in einer vom Präsidenten Ibell unter- zeichneten Verfügung der herzoglichen Landesregierung vom 5. Juli 1816 mitgeteilt. Es war damit die Aufforderung verbunden über die zweckmäſsigste Einrichtung des gelehrten Schulwesens gründliche Gutachten zu entwerfen. Zur Norm wurden folgende Bestimmungen gegeben: Die eine wissenschaft- liche Bildung vermittelnden Schulen sind in gelehrte Elementarschulen„Gymnasien“ und in solche zu scheiden, in denen der Jüngling eigentlich zur Akademie vorbereitet wird. In beiden muls das Studium der lateinischen und griechischen Sprache als das intensive Bildungsmittel obenan stehen bleiben. In den Gymnasien darf sich die Zahl der Schüler nicht über einhundert vermehren, weshalb im Lande mehrere Anstalten dieser Art bestehen sollen. Die Schüler sind in drei Klassen abazuteilen, für welche drei ordentliche Lehrer und die erforderlichen Nebenlehrer angestellt werden. Aus den Gymnasien treten die Jünglinge, welche studieren wollen, in eine„höhere gelehrte Bildungsanstalt“, in der alle Landeskinder ohne Unterschied des kirchlichen Bekenntnisses für den Beruf eines Gelehrten vorbereitet werden. Sie müssen die grammatikalischen und syntaktischen Kenntnisse der griechischen und römischen Sprache bei ihrem Eintritt gefaſst haben und sollen jetzt„in den Geist des klassischen Altertums eingeweiht und mit den Hilfswissenschaften vertraut gemacht werden“. Die Grenzlinien zwischen dieser Anstalt und den Gymnasien sowie zwischen ihr und der Akademie müssen sorgfältig abgesteckt werden. Den Religionsunterricht übernehmen die Pfarrer der drei kirchlichen Konfessionen.— Die Grundzüge dieser Ordnung sind in dem Edikte vom 24. März 1817 beibehalten worden; im Einzelnen aber wurde geändert. Man vermehrte die Klassen der niederen Gelehrtenschulen von 3 auf 4 und setzte dementsprechend auch die Zahl der Hauptlehrer fest. Die Benennung„Gymnasium“ legte man der höheren Centralanstalt bei, während man den zu dieser vorbereitenden Schulen den Namen„Pädagogium“ gab, den man der seit dem Jahre 1774 so bezeichneten Dillenburger Schule entlehnte.
Ueber die dem Erlals des Edikts voraufgegangenen Verhandlungen, insbesondere über die Thätigkeit der beiden Schulreferenten, des evangelischen Kirchen- und Oberschulrates Dr. Karl Ad. Gottl. Schellenberg) und des katholischen Kirchen- und Oberschulrates Dr. Joh. Ludw. Koch ²), von denen jener vorzugsweise mit der Ausarbeitung der Schulordnung und der Lehrpläne für das Gymnasium und die Pädagogien, dieser mit den entsprechenden Arbeiten für die Volksschule betraut war, sowie über die Mitwirkung des aus Württemberg berufenen und von seiner Regierung zu dem Zwecke beurlaubten Seminardirektors Denzel hat Firnhaber in seinem Werke„Die Nassauische Simultanvolksschule“ ³) nähere Mitteilungen gemacht. Derselbe unterrichtet uns zugleich über die Beurteilungen und Korrekturen, denen die Vorlagen der Schulmänner seitens der Regierungsdirektoren Möller und Lange unterzogen wurden, über die dem Regierungsrat Hegmann aufgetragene Redaktion des Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen, endlich über die Entscheidungen, welche bei der hervorgetretenen Verschiedenheit der Auffassungen vom Präsidenten Ibell getroffen wurden. Es ist begreiflich, dafs infolge der wiederholten Knderungen des ursprünglichen Entwurfes mancherlei Unebenheiten in Stil und Ausdruck, ja hin und wieder auch unklare oder nicht übereinstimmende
¹) Über sein Leben vergl. Otto, Geschichte der Friedrichsschule, S. 6, Firnhaber, Nass. Simultan- volksschule I, 252— 254 und Allgemeine Deutsche Biographie, Band 30, S. 765—767.
²) Über ihn vergl. Firnhaber], 257.
³) I, S. 290 ff., II, S. 3 f. und an manchen Stellen des Kommentars zu dem Gesetze II, S. 8— 55.


