Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
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Böhmer in Unterſuchung wegen ſeiner Amtsführung, Inſubordination und Keterei. 275-

ſich gegen die Anklage, die Schuld von ſechzehn Ketzereien auf ſich geladen zu haben, und gegem alle ihm gewordenen Vorwürfe bis ins Einzelne. Könnte man von Böhmers keckem und leiden⸗ ſchaftlichem, intolerantem und hämiſchem Weſen, von ſeiner giftigen Freude an der Verhöhnung des Geiſtloſen und Geſchmackloſen abſehen, ſo würden die Gedanken, die der vor des Kaiſers⸗ Richterſtuhl geforderte Lehrer in der Apologie vorträgt, nicht nur lebendige Theilnahme für das⸗ Geſchick des um ſeiner Ueberzeugung willen verfolgten Mannes, ſondern ſogar Mitleid mit ſeinem Geſchick erregen, weil er ſich dazu verſtanden, inmitten des erſtarrten und zopfigen Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Schulweſens der geiſtlos und thatenlos in ihrem alten Glanze ſich ſonnenden Reichs⸗ ſtadt, einem ſo engherzigen Manne gegenüber, wie Rector Herwig war, Handtreue an Eides ſtatt dafür zu leiſten, daß er nichts gegen das lutheriſche Concordienbuch und die anderen ſym⸗ boliſchen Bücher der lutheriſchen Kirche lehren wolle. In welcher Weiſe aber dieſes Lutherthum in der Reichsſtadt in die Erſcheinung trat, dies beweiſen am beſten die von Böhmer in ſeiner Apologie zuſammengeſtellten geſchmackloſen und anſtößigen Stellen desneu vermehrten Wormſiſchen evangeliſch⸗lutheriſchen Geſangbuchs aus dem Jahre 1758. In der Sitzung des Conſiſtoriums⸗ vom 13. September wird zwar Böhmers Apologie zum zweitenmal hervorgeholt; aber zu einem Berichte des Conſiſtoriums an den Rath oder des Raths an den Kaiſer kam es nicht mehr. Denn im Anfang des October 1792 gerieth Worms in die Gewalt der Franzoſen. Böhmers Religions⸗ ſtreit war der letzte und nicht zum Austrag gebrachte Kirchenproceß der Frei⸗ und Reichsſtadt.

Im Streit mit dem Aberglauben konnte Böhmer ſelbſt als Märtyrer Sieger bleiben. Allein Böhmer hatte ſich in der Dienſtführung ſolcher Nachläſſigkeiten und Willkürlichkeiten ſchuldig gemacht, daß der Rath in mehrhafter Hinſicht ſich genöthigt geſehen, einen ſog. fiscaliſchen Proceß gegen Böhmer anzuſtrengen. Auch der Viſitator Muhl, der von dem Scholarchen J. D. Knode veranlaßt, in dieſem Proceß vom 27. Juni 1791 an, in dieſen Schulangelegenheiten eine Unterſuchung führt, muß gegen Böhmer klagen, weil ſich derſelbe gelegentlich der Unterſuchung unerhörter Beleidigungen gegen Muhl ſchuldig machte, indem er denſelben in der Straßburger Zeitung in ſeinem Amte und perſönlich ſchwer beleidigte und dem Viſitator u. A. am 4. Juli 1791. in einem Wuthanfall die geballte Fauſt unter das Geſicht hielt, auch fortgeſetzter Renitenz ſich ſchuldig machte. Der Rath verfügt am 5. Juli 1791, daß die Sache Muhls an eine aus dem regierenden Städtmeiſter Sen. Hofmann, Schultheiß Wolff, Conſulent Wandesleben beſtehende Deputation verwieſen werde. Als die Deputation Böhmer zum erſtenmal citirt, läßt er ſagen, er habe Kurferien, trinke die Kur und könne ſich in keine Geſchäfte, die ihm Alteration verurſachten, einlaſſen. Vom 16. Juli bis 5. December 1791 zieht Böhmer durch alle möglichen Schachzüge die Unterſuchung hinaus. Am 13. Dezember 1791 wird die Unterſuchung in Betreffdes beleidigten Amts des Schulviſitators für geſchloſſen erklärt.

Am 8. Juli 1791 hatte Böhmer bei dem Rath eine Nullitätsklage gegen Muhls Verfahren in der Unterſuchung erhoben. Am 24. Auguſt 1791 übergibt der Secretär des biſchöflichen Hof⸗ gerichts zu Worms an den Rath ein Document, durch dasbeurkundet wird, daß in Sachen des Prof. Böhmer gegen Pfarrer Sen. Muhl, die widerrechtlich vorgenommene actus judiciales und andere nullitaeten betr., die Appellation von erſterem bei hieſigem fürſtl. Hofgericht unterm 23. Aug. introdueirt worden ſei. Schon am 19. Aug. hatte Böhmer dem Rath dieſen Schritt in Ausſicht geſtellt, da man ſeine wiederholte Nullitätsklage unberückſichtigt gelaſſen. Für die Apellation erbittet er ſich die nöthigen Apoſtel, requirirt feierlichſt acta, legt den Appellationsgulden bei, offerirt ſich, eine Caution zu ſtellen und den Appellationseid in Perſon zu ſchwören. Indem aber Böhmer an das biſchöfliche Hofgericht zu Worms in dieſer Weiſe appellirte, peowueirts er dadurch zugleich einen

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