276 Böhmer perhorrescirt die Wormſer Unterſuchungscommiſſion und appellirt an das biſchöfl. Hofgericht.
Verfaſſungsſtreit, weil der Rath dieſe Appellation als im Widerſpruch mit dem Recht der Stadt nicht gelten laſſen konnte. Am 30. Auguſt 1791 verwies der Rath dem Profeſſor Böhmer ſeine Appellation, durch die er die jura civitatis zu gefährden ſuchte,„nachdruckſamſt“ und unterſagte ihm die Fortſetzung ſeiner verwegenen Appellation unter Androhung einer Strafe von zehn Reichsthalern.
Nachdem, wie oben erwähnt iſt, der Magiſtrat durch Decret vom 13. Dezember 1791 beſchloſſen, daß die Deputationsverhandlungen in der Sache des Seniors und Viſitators Muhl gegen Böhmer, betr. die Beleidigung ſeines Vifitatur⸗Amts erſt nach Erledigung des gegen Böhmer angeſtrengten fiscaliſchen Proceſſes actenmäßig inrotulirt werden ſollten, und als dann am 26. Juni 1792 von dem Magiſtrat wiederholt worden war, daß die Muhl⸗Böhmerſchen Acten mit den Acten des fiscaliſchen Proceſſes ad exteros, d. h. an eine auswärtige Juriſtenfacultät, zur Unterſuchung und Beurtheilung geſchickt werden ſollten, beſchwert ſich Böhmer darüber, daß man den Unterſuchungs⸗ acten mehrere ſeiner Vertheidigungsſchriften nicht beigefügt habe. In einer derſelben hatte er, „geſtützt auf die Grundgeſetze der Stadt unter Angelobung des fürchterlichſten und heiligſten Perrhorrescenzeides gegen die Unterſuchungscommiſſäre als höchſt verdächtige Perſonen perhorrescirt, da es die ſog. Stadtformation einer jeden Partei erlaube, mehrere Mitglieder ampliss. magistratus. ja den ganzen jedesmal regierenden Magiſtrat zu perhorresciren und ſich Perſonen von der vorjährigen Regierung zu ſeinen Richtern zu erbitten.“ Am 12. Juli 1792 erklärt er, er nehme an Ungerechtigkeiten keinen Antheil, man möge machen, was man wolle, und entfernt ſich ſchnell aus der Sitzung der deputirten Unterſuchungs⸗ commiſſäre. Der Magiſtrat decretirte am 4. Sept. 1792, daß die von Böhmer namhaft gemachten Schriften den Unterſuchungsacten beigefügt werden ſollten. In der Renitenz Böhmers, der ſchon ſeit längerer Zeit revolutionäre franzöſiſche Schriften und Zeitungen ſammelte, las und in Worms verbreitete, erlebte bereits der Rath eine Auflehnung gegen ſeine Autorität, die nur das Vorſpiel für die raſch aus Frankreich in Worms einziehende Revolution war.
Das nachfolgende letzte Decret des Raths vom 18. Sept. 1792, das dem Prof. Böhmer am 24. Sept. bei Amt in faciem publicirt wurde, gedenkt bereits des ſich verbreitenden Geiſtes der Revolution.„Dem Herrn Profeſſor Böhmer wird auf ſeinen bei löblicher Kanzlei gelegen⸗ heitlich der Inrotulation der wider ihn verhandelten Unterſuchungsacten unter dem 31. des vorigen Monats ad Protocollum gegebenen mündlichen Receß dc. folgendes resolutionis loco bedeutet: Obgleich von Einem Hochedlen Magiſtrat dem Herrn Profeſſor Böhmer mittelſt mehrerer Raths decrete vom 7., 17. und 21. Aug. die beſchloſſene Verſendung aller ihn betreffenden und bisher verhandelten Unterſuchungsacten ad exteros impartiales zu erkennen gegeben worden und bei dieſer Magiſtratiſchen Entſchließung eine jede von ihm eingelegt werden wollende Perhorrescenz für ſo geſetzwidrig als höchſtbeleidigend und ſtraffällig zu ermeſſen: ſo habe nichts deſtoweniger derſelbe in obigem Receß ſich beigehen laſſen, nicht nur die von ihm bisher ohne Grund eingelegt geweſene Perhorrescirung zum Beweis ſeiner Achtloſigkeit gegen die Magiſtratiſchen Verordnungen zu ver⸗ theidigen, ſondern auch in dem Wahn, dieſer Vertheidigung deſto mehr Gewicht zu geben, am Ende des bezielten Receſſes eine Behauptung aufzuſtellen, die mit der dahieſigen Regiments verfaſſung in dem entgegengeſetzteſten und ungereimteſten Widerſpruch ſtehe, die auch in Anſehung der zwiſchen dem Biſtum Worms und der hieſigen Reichsſtadt beſtehenden öffentlichen Verträge nicht Statt haben könne, und die alſo bei Ueberdenkung ſeines bisher ſo auf⸗ fallend geäußerten geſetzloſen Betragens und der ſich gegenwärtig vorbereitenden aufrühreriſchen Geſinnungen als ein höchſt gefähr⸗


