Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
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12 Des Pfalzgrafen Ruprecht Verlangen nach der Stadt Worms und Karls 1V. Anerkennung der Reichsſtadt 1366.

hie liegt Herr Johann Schadland von Köln, der heiligen ſchrift magiſter, der abtrünnigen von der kirchen verfolger ꝛc. Es macht ſein großer anhang ihn auch muthig, derohalben er von wegen der be⸗ beſetzung des raths ſich auch neuerung unterzogen, daraus zwiſchen ihme und der burgerſchaft große unrichtigkeit entſtanden, welche pfalzgraf Ruprecht der jünger, kaiſer Ruprechts vater, und der rath der ſtadt Speier und Mainz anno 1366 vertragen haben.(Zorn⸗Flersheim, Arnolds Ausg. S. 141.) Schadlands Neuerungen beſchränkten die Rechte der Rachtung vom J. 1233: der biſchof ernennt jetzt alle Mitglieder des Raths, und zwar ſechs Ritter, neun patriciſche Bürger, die nur vom Reich oder Biſchof Lehen haben dürfen, und noch vier ſogenannte Biſchofsleute, von denen zwei aus den Geſchlechtern, zwei aus der Gemeinde genommen werden. Die Sechzehn, der Rath der Gemeinde, präſentiren jeweilig für das nächſte Jahr dem Biſchof vier und zwanzig Männer, aus denen dieſer die jedesmaligen Sechzehn auswählt. Die Sechzehn nehmen am ſtändigen Rath Theil. Der Biſchof wählt aus den Sechzehn einen zweiten Bürgermeiſter, und zwar aus vier Sechzehnern, welche die Sechzehn dem Biſchof präſentiren. Der Biſchof beſetzt, wie den Rath, ſo auch das Gericht, ernennt Schultheiß, Greven, Richter alljährlich auf Martini, und darf ſich in dieſer Function vertreten laſſen. Wenn der Biſchof dem Rathe die Ausübung biſchöflicher Rechte überläßt, ſollen die Sechzehn dabei ſein. Bezüglich der Beſteuerung wird beſtimmt, daß die Geiſtlichkeit zwar von Beneficien und eignen Gütern Zoll, Schatzung oder Ungelt nicht zahlen ſoll, dagegen ſollen ſie bezüglich deſſen, was ſie an Frucht oder Wein kaufen oder verkaufen, wie die Bürger beſteuert werden. Außerdem werden Beſtimmungen über weltliche und geiſtliche Ge⸗ richtsbarkeit gegeben.*)

Pfalzgraf Ruprecht hatte dieſen der Stadt ungünſtigen Vertrag vermittelt, weil er dadurch, wie ſeine Nachfolger, die gedemüthigte und hülfloſe Stadt, die er zur Hauptſtadt der Rhein⸗ pfalz zu machen begehrte, in ſeine Arme zu treiben hoffte. Als die drückende Rachtung vollzogen war, hob Biſchof Schadland von Neuhauſen aus das am 31. Jan. 1366 über die Stadt verhängte Interdict auf, ritt in die Stadt ein und ließ ſich vom Rath huldigen. Aber dem Kaiſer Karl IV. ſcheint denn doch Pfalzgraf Ruprecht zu hart gegen die Stadt Worms verfahren zu haben, und in dem Ausſchreiben vom 26. Febr. 1366, in welchem er die Stadt von der Acht losſpricht, nennt er, um ausdrücklich der Stadt den Character der Reichsſtadt zu wahren und dem Biſchof das Recht zu weiteren Anſprüchen auf Verwandlung der Reichsſtadt in eine Biſchofsſtadt zu nehmen, Burgermeiſter, Rath und Bürger von Wormsunſer und des heiligen Reichs Burger und lieben

*) Die Chronik faßt die Beſtimmungen der Rachtung des Jahres 1366, wie folgt, zuſammen: Biſchof Johann, predigermönch, hat mit etlichen fürſten und herrn gegen die ſtadt merklichen krieg beweget und gebracht, dadurch die ſtadt noch weiter in unvermögen wuchs, dadurch ſich der biſchof noch weiter eindrang in der ſtadt obrigkeit mit beſetzung und ordnung der ſtadt regiments, und nämlich alſo: erſtlich hat er die wahl der ſechs ritter dem rath abgedrungen und ihm die zu ſeinem gefallen gezogen und doch fürder nicht mehr ge⸗ wählt, dadurch ſind die ſechs ritter aus dem rath kommen. 2. ſo hat er die ſatzung des ſchultheißen und pedellen an das weltliche gericht allein gezogen, ſo er doch vormals mit ſammt einem rath erwählen müßen. 3. ſo hat er ihm zugezogen, aus den 24 vom rath(d. h. aus 24 präſentirten gemeindevertretern] 16 zu er⸗ wählen und s auszuthun nach ſeinem gefallen. 4. ſo hat er ihm eine freie wahl gezogen, 4 mann in rath ſeines gefallens zu erwählen, die man zu derſelbigen zeit die genannten oder 4 biſchofsgenannten geheißen hat. 5. als vor ſolchem eintrag des einen burgermeiſters wahl einem römiſchen könig vorbehalten war, hat ihm der biſchof auch zugezogen. 6. hat er ihm die macht zugezogen, ſeine lehnmann in rath zu ziehen. 7. ob je zu zeiten in ſatzung des raths der biſchof nicht zugegen wäre, daß dann ein capitel der erzählten ding macht haben ſollt. 8. iſt in gemelter rachtung weiter geſetzt, daß die eid, ſo gemeine burger gethan haben und hiefüro thun werden, dem biſchof und ſeinen vorfahren keinen abbruch thun ſollen.(actum 1366).(Erweiterte Zorn'ſche Chron., Arnold S. 263.)