Biſchof Johannes Schadland und die vierte Rachtung v. J. 1366. 11
und die Gemeinde ſollen Recht und Freiheiten des Stifts, des Biſchofs und der Stadt halten und ſchirmen. Die gemeine Bürgerſchaft war zwar durch dieſe Beſtimmungen der neuen Rachtung zwiſchen Biſchof und Stadt vom Jahre 1300 zur Selbſtändigkeit gekommen, aber dieſelbe ließ auch zu, daß in dieſem Statut der Rath der Stadt Worms„Rath des Biſchofs“ genannt wird und daß darin die Beſtimmung getroffen wird, daß man bei Verletzung des Stadtfriedens„Gericht fordern ſoll von dem Biſchof und ſeinem Rathe.“ So iſt die in den fünf Artikeln der Jahre 1283 und 1293 beſtätigte freie Gerichtsbarkeit der Stadt Worms in Zweifel geſtellt; die Gerichtsbarkeit der Stadt Worms wird durch mehrere Beſtimmungen an den Biſchof gebunden. Die Zunftunruhen hatten alſo dem Biſchof geholfen, die Freiheiten der Stadt wirkſam zu untergraben. Biſchof Eber⸗ wein beſtätigte die fünf Artikel nicht. Erſt Biſchof Heinrich von Daun bequemte ſich 1318 zur Anerkennung der Rechte der Stadt, als Worms einen Bund mit Mainz, Speier und Straßburg geſchloſſen hatte.*) Zorn erzählt uns von dieſem Rückgang der ſtädtiſchen Freiheit nur weniges.
Ueber das Weſen und die Bedeutung dieſer Zunftunruhen ſchreibt Arnold(Verf.⸗Geſchichte d. deutſch. Freiſtädte, B. 2. S. 299):„Wußte ein entartetes und übermüthiges Geſchlechter⸗ regiment nicht Maß und Ziel zu halten, ſo war es natürlich, daß die friſche Kraft des unter⸗ drückten Standes, die ſich eben hatte fühlen lernen, das läſtige Joch mit Gewalt abſchüttelte. Die zwiſchen den Handwerkern und Geſchlechtern ausbrechenden Kämpfe konnten begreiflicher Weiſe nicht ohne Rückwirkung auf das Verhältniß der Städte und Biſchöfe bleiben und bei den letztern wohl den Gedanken hervorrufen, den dritten Stand zur Wiederherſtellung ihrer Herrſchaft zu ge⸗ brauchen. Gleichzeitig mußte das Syſtem der territorialen Hoheit, das ſich im vierzehnten Jahr⸗ hundert immer feſter begründete, die Biſchöfe zu dem Streben verleiten, die Städte ihrer Landes⸗ herrſchaft zu unterwerfen: es blieb allerdings ſonderbar, daß die Hauptſtadt eines Bisthums nicht zu dem weltlichen Gebiete deſſelben gehören ſollte. So entſtanden zwiſchen Biſchof und Rath neue Kämpfe; die alten Anſprüche der Parteien erwachten im ſchroffſten Gegenſatz und ließen es auch nach Verlauf der Zunftunruhen nicht zu einem aufrichtigen und dauerhaften Frieden kommen. In dieſen Kämpfen, die mit längeren oder kürzeren Unterbrechungen bis in das ſechzehnte Jahrhundert fortdauern, wurden die letzten Reſte ſtädtiſcher Kraft allmälig aufgezehrt, bis die gewaltigen Städte des Mittelalters nur noch Schatten ihrer früheren Größe waren. Aber auch die geſſtliche Herrſchaft wurde untergraben; die alten Waffen, Interdict und Bann, verloren ihre Wirkung; und am Anfang einer neuen Zeit erſchien— die Reformation.“
Während der kirchlichen Kämpfe Kaiſer Ludwigs des Baiern gelang es der Stadt Worms, über nachtheilige Beſtimmungen der Rachtungen vom J. 1233 und vom J. 1300 ſich hinweg⸗ zuſetzen. Allein von Ludwigs Nachfolger Karl IV. trug Biſchof Dietrich von Boppard am 24. Juni 1364 die Wiederholung des Ediets von Ravenna und anderer der Freiheit der Stadt ungünſtiger Erlaſſe davon. Aber ſelbſt der Bann und die Klage des Biſchofs bei dem kaiſerlichen Hofgericht waren bei den Wormſern wirkungslos. Dietrich verließ verſtimmt und entmuthigt gern das Bisthum, ward Biſchof von Metz, und die Aufgabe, die unter Kaiſer Ludwig eingebüßten Rechte des Bisthums zurückzuerobern und die Stadt in noch größere Abhängigkeit zu bringen, fiel mit des Papſtes Zuſtimmung Dietrichs Nachfolger, dem Dominikaner Johannes Schad⸗ land aus Köln zu.„Nach biſchof Dietrich wird erwählt Johannes Schadenland von Cöln, prediger ordens, päbſtlicher legat und theologiä doctor, desgleichen adminiſtrator des ſtifts Hildes⸗ heim, Augspurg, Culm in Preußen, Coſtnitz und letzlich Worms, mit dieſer grabſchrift verehrt:
*) Schannat, hist. ep. Worm. II. 156— 159.; I. 389.


