Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
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10 Benutzung der Zunftunruhen durch die Biſchöfe Emicho und Eberwein. Die dritte Rachtung 1300.

Die Wormſer Patricier hatten alſo die Biſchöfe Simon und Eberhard zur Anerkennung jener fünf Artikel gezwungen, in denen der Biſchof vor der Huldigung alle Rechte der Stadt anerkennen und insbeſondere zugeſtehen mußte, daß der Rath Geſchoß und Ungelt anſetze und erhebe, den Frieden richte, Dienſtleute des Biſchofs als Bürger aufnehme. Allein Eberhards Nachfolger, Biſchof Emicho, Raugraf von Beienburg, glaubte dieſe Artikel beſeitigen zu können, wenn er ein den ſeit dem Interregnum auch in Worms zwiſchen den patriciſchen Geſchlechtern und dem ge⸗ meinen Volke der Zünfte entſtandenen Zwiſtigkeiten auf die Seite des gemeinen Volkes treten und dadurch ſeine Macht und die Rechte der Gemeinde auf Koſten der edlen Geſchlechter und ihres Rathes vermehren würde. Zorn ſchreibt darüber:Unter dieſem Emicho hat ſich zwiſchen dem rath und burgerſchaft zu wormbs ein unwillen begeben, darüber uf beiden ſeiten etlich todt blieben. in dieſer empörung hat er die burger und gemein volk an ſich gehängt, uf daß er den rath deſto beßer zwingen und bändigen möcht. derhalben als er geſtorben[1299], haben ihn die gemein burgerſchaft mit großer ſolennität und pomp zum grab beſtättiget.(Aus der Originalhandſchr.)

Emicho hatte bewirkt, daß die gemeine Bürgerſchaft an der Verwaltung des Ungelts da⸗ durch Theil nehmen ſollte, daß die Gemeinde aus den Parochieen ſechzehn Männer wählte, die mit den vom Biſchof und Rath beſtellten ſechzehn Männern, welche die Verfaſſung des Jahres 1233 für die Verwaltung des Ungelts vorgeſehen, nun gemeinſchaftlich die Verwaltung der öffentlichen Einkünfte beaufſichtigen ſollten. Emicho ſtarb, bevor die Betheiligung der gemeinen Bürgerſchaft an dem Regimente vollſtändig geregelt war.

Ihm folgte Eberwein von Kronenberg. Derſelbe verwandelte den alten Sechzehner⸗ ausſchuß der Gemeinde, der nach der Verfaſſung von 1233 an der Controle des Ungelts und an der Polizeiaufſicht Theil nahm, in eine beſondere, dem Rath der Stadt zur Seite ſtehende Gemeindevertretung. Bis Martini des Jahres 1300 blieben noch die von Emicho zur Verwaltung des Ungelts eingeſetzten Zweiunddreißig beſtehen. Für die Folge⸗ zeit ſollten aber zunächſt dieſe zweiunddreißig aus jeder der vier Pfarren fünfbiderbe Mann, die Ehre haben, alſo zuſammen zwanzig Männer wählen, aus denen Biſchof und Rath ſechzehn zur Gemeindevertretung beſtellen. Später ſollen jährlich dieſe Sechzehn für das folgende Jahr zwanzig aus den vier Pfarren, d. h. nicht nur Patricier, ſondern auch Kaufleute und Handwerker wählen, aus denen Biſchof und Rath ſechzehn zur jährlich wechſelnden Gemeindevertretung berufen. Auf dieſe Vertretung oder den Rath der Gemeinde iſt zu beziehen, was die Zorn'ſche Chronik über Eberweins Neuerungen meldet:Dieſer Eberwein von Kronenberg hat anno 1300 16 mann in den rath(d. i. vertretung der gemeinde] geſetzt, ſo hat die gemein auch 16 geſetzt. damit nun irrung zu vermeiden, aufruhr geſtillt würde, iſt ein vertrag gemacht worden, daß dieſelben (nämlich die zweiunddreißig ſollen wählen 20 mann, aus denſelbigen 20 ſoll ein biſchof mit ſammt dem rath 16 mann wählen, den rath[d. i. gemeindevertretung] zu beſetzen.(Erweit. Chron., Arnolds Ausg. S. 131. Handſchr. B. Fol. 100.) In jedem Vierteljahr verwaltet ein Ausſchuß, beſtehend aus zwei von Biſchof und Rath ernannten Rathsherrn und vier Mitgliedern der Sechzehner den ſtädtiſchen Haus⸗ halt, Einnahmen und Ausgaben, die Ungeltbüchſe und die Schlüſſel dazu. Allein die jährlich wechſelnde Vertretung der Gemeinde, die Sechzehner, bilden neben dem ſtändigen Rathe der Geſchlechter ein ſelbſtändiges Organ der gemeinen Bürgerſchaft, das in allen wichtigen Angelegenheiten gehört werden muß: Briefe und Urkunden der Stadt ſollen mit Willen und Geheiß der Sechzehn beſiegelt werden; bei Ausfahrten und Kriegszügen ſollen Biſchof und Rath an die Zuſtimmung der Sechzehn gebunden ſein; wenn Rath und Sechzehner nicht einig werden können, ſollen dieſe mit dem Biſchof zu gemeinſamer Beſprechung zuſammentreten und Stimmenmehrheit entſcheiden laſſen. Die Sechzehn