Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte der Frei-und Reichsstadt Worms und der daselbst seit 1527 errichteten Höheren Schulen / Adalbert Becker
Entstehung
Einzelbild herunterladen

4 4 Der Freiſtaat Worms 11561220.

denken an den Urſprung des Rechts erneuern. Selbſt bei einer republikaniſchen Verfaſſung wurde im Mittelalter die Gewalt niemals von der Geſammtheit der Unterworfenen, ja nicht einmal von der Geſammtheit der herrſchenden Stände abgeleitet. Alle Gewalt kommt ſtets von oben, letzte Quelle derſelben iſt der Kaiſer, und dieſem hat Gott unmittelbar dasweltliche Schwert geliehen. Alſo iſt der Rath auch für die Gemeinde der dienſtmänniſchen und patrieiſchen Geſchlechter eine wahre Obrigkeit; nur in einem andren Sinne, als für die niedern Stände, welche gar nicht zur Bürgerſchaft gehören. Die am Rath teinen Antheil nehmenden Bürger bilden die Bürgerverſammlung, an deren Beſchlüſſe der Rath namentlich bei der Erhebung der Abgaben und der Errichtung von Statuten gebunden iſt. Im Uebrigen regiert und verwaltet der Rath allein; er hat überall Recht, Ehre und Vortheil der Stadt zu wahren. Er wählt die Bürgermeiſter, welche den Rath berufen und darin vorſitzen, den Schultheiß, den Greven, die beiden Amtleute und die Schöffen an das ſtädtiſche Gericht. Alle Aemter werden mit Mitgliedern des Raths beſetzt, und zwar jedes Jahr mit neuen: Mitglieder des Raths bilden daher auch das Gericht. Nur die Frohnboten und Heimbürger werden nicht vom Rath ernannt und brauchen nicht dem Bürgerſtand anzugehören. Die Beſetzung dieſer untergeordneten Aemter geht von den vornehmſten Zünften aus; und darin liegt ſchon ein unter⸗ geordneter Antheil der Zünfte am Bürgerrecht. Gleichwohl dauern die alten Standesunterſchiede, wie ſie durch die freie oder unvollkommen freie Geburt bedingt werden, noch ungeſchwächt fort. An die Stelle der fränkiſchen Volksgemeinde iſt die neue Bürgerſchaft vertreten. Sie beſteht aber nicht mehr aus Altfreien allein, ſondern zugleich aus den biſchöflichen Dienſtmannen, dem oberſten der ehemals unfreien Stände. Auch ruht die neue Bürgerſchaft nicht mehr auf den Grundlagen der alten Volksgemeinde; denn zu dem Landeigenthum iſt der Handel als zweites weſentliches Moment gekommen. Selbſt von den Dienſtmannen treiben wenigſtens die Münzer den Wechſel als ſtädtiſches Gewerbe. Doch läßt ſich ein gewiſſer Zuſammenhang der Bürgerſchaft mit der fränkiſchen Ge⸗ meinde trotz der Miſchung der alten Standesverhältniſſe nicht verkennen. Der Stand der Patricier entſpricht ganz dem der Altfreien, auch wenn von den ehemals vollkommen freien Geſchlechtern vielleicht keines mehr zu Ende des 12. Jahrhunderts vorhanden geweſen wäre. Und auch, daß ein urſprünglich unfreier Stand jetzt vor die Altfreien getreten iſt, ſteht nicht mit der fränkiſchen Ver⸗ faſſung in Widerſpruch: erhob doch ſchon damals der königliche Dienſt auch einen Unfreien über die Gemeinfreien, obgleich dieſe ihrer Geburt nach eine höhere Stelle einnahmen. Die Haupt⸗ verſchiedenheit liegt darin, daß eine früher unbekannte genoſſenſchaftliche Verfaſſung die fränkiſche Gerichtsverfaſſung verdrängt hat; daß alſo die Gemeinde Trägerin von Regierungsrechten geworden iſt, die ehedem nur vom König, von den Grafen und Richtern beſeſſen werden konnten. Ein langes unbeſtrittenes Herkommen ſchien dieſer freien Stadtverfaſſung auch für die Folge feſten Be⸗ ſtand zu verleihen. Wiederholt wurde ſie durch Otto IV. im Jahr 1208 und durch Friedrich II. im Jahr 1220 beſtätigt; Friedrich II. ließ ſogar den Freiheitsbrief von 1156 in ſein Privileg wörtlich aufnehmen und nannte die Bürger darin ausdrücklichdes Reichs Getreue(fideles regni Wormatienses).

Biſchof Heinrich II., geborner Graf von Saarbrück, verſuchte nun zuerſt beſonders durch die Anwendung des Interdicts und die Entfernung der Geiſtlichkeit aus der Stadt die Bürger zu

vorher nur dem Vogt, dem Schultheißen und ihren Unterrichtern zuſtand, auf eine rein ſtädtiſche oder repu⸗ blikaniſche Obrigkeit über. Der Stadtfriede verbietet dann in ſeinen einzelnen Beſtimmungen jedes Fehderecht und jede Selbſthilfe im Gebiete der Stadt und ihres Weichbildes. Als einen kaiſerlichen Frieden darf ihn die Stadt auch im Gebiet des ganzen Reiches geltend machen.(Näheres über den Freiheitsbrief Friedrichs 1. ſiehe bei Arnold, Verfaſſungsgeſchichte der deutſchen Freiſtädte, B. 1, S. 214224.)