Aufsatz 
Das Lyceum Carolinum : ein Beitrag zur Geschichte des Bildungswesens im Großherzogtum Frankfurt / Otto Liermann
Entstehung
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§ 15.

Überhaupt wird alles Zusammenrottiren und gemein- schaftliches Schwärmen auf das schärfste verboten. Zu jeder öffentlichen Handlung, welche das Zusammentreten oder das Zusammenwirken mehrerer Kandidaten erfordert, muß jedesmal die Erlaubniß des Direktors des Lehrinstitutes eingeholet werden.

§ 16.

Die stufenweise aufeinander folgenden Strafarten sind: a) Warnungen, Mahnungen und Verweiße von dem Direktor. b) vor der versammelten Konferenz sämtlicher Professoren des Lyceums; c) Mehrstündiger Arrest in dem academischen Carcer, d) Ein, zwei, und dreitägige Incarceration, e) Stiller Rath zum Abzuge, f) Öffentliche Relegation.

§ 17.

Auf jede Vorladung des Direktors haben die Academiker unverweilt zu erscheinen. Im Entstehungsfalle folget mehr- stündige Incarceration und bei fortgesetzter hartnäckiger Weigerung zu erscheinen, gehen die Strafen alle Grade bis zur Relegation durch. Die Vorladungsgebühren, so wie die sich ergebenden Untersuchungs- und Incarcerirungskosten haben jedesmal die Straffälligen zu tragen. ¹)

§ 18.

In allen Vergehungen, deren die Kandidaten des Lyceums sich gegen die bestehenden allgemeinen Gesetze schuldig machen, fallen sie den bürgerlichen, peinlichen und Polizei-Gewalten anheim, da die Constitution des Großherzogthums keinen pri- vilegirten academischen Gerichtshof anerkennt.

¹) Der Pedell des Lyceums hatte zu beanspruchen: 1. für jede Vorladung eines unter den Disziplinargesetzen stehenden Stu- dierenden oder Hörers 12 kr. 2. Strafgebühren: a) bei mehrstündigem Arrest 45 kr., b) bei ein- oder mehrtägigem Arrest für jeden Tag 1 fl. 30 kr., c) beistillem Rat zum Abzug 3 fl., d) beiordentlicher Relegation 6 fl.