Aufsatz 
Das Lyceum Carolinum : ein Beitrag zur Geschichte des Bildungswesens im Großherzogtum Frankfurt / Otto Liermann
Entstehung
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werden, wie auch das ganz zweckwidrige und für den Befragten schimpfliche Zuflüstern verboten.

§ 10.

Das Hinausgehen während der Lehrstunden ist der hieraus entstehenden Störung wegen möglichst zu vermeiden.

§ 11.

So wird auch untersaget, von Academikern anderer Lehr- kurse während der Vorlesung sich hinausrufen zu lassen, und werden dergleichen an der Thüre sich Meldende auf eine andere Zeit verwiesen werden.

§ 12.

Der an Bänken und anderen Schulgerätschaften oder Lehrsubsidien muthwilliger Weise angerichtete Schaden wird, woferne der Thäter nicht namhaft gemacht wird, von sämtlichen Kandidaten des Kursus gemeinschaftlich ersetzet.

§ 13.

Beim Herausgehen aus den Collegien werden die Kandi- daten im Angesichte des Publikums eines unanständigen und der Würde ihrer Bestimmung widersprechenden Betragens um so mehr sich enthalten, als sie dadurch nicht nur sich selbst, sondern dem ganzen Kurse lauten Tadel und Verachtung zuziehen.

§ 14.

Das Besuchen von Kaffee- Billard- und Wirths-Häusern ist an Collegientagen schlechthin untersagt. UÜberhaupt aber wird von Academikern, welche den Werth der Zeit und den Hauptzweck ihrer Studirjahre kennen, auf Zerstreuungen solcher Art gerne ganz verzichtet, und statt dieser immer schädlichen Vergnügungen solchen Erholungen der Vorzug gegeben werden, welche, indem sie dem durch fleißiges Studiren ermüdeten Geiste eine andere Richtung geben, zugleich veredelnd auf den Geist und insbesondere auf den Charakter der Jünglinge wirken.