Sie sollen mit dem Glockenschlage zum Anfange der Vor- lesungen versammelt sein, um durch verspäteten Eintritt keine Störungen zu veranlassen.
§ 5.
Das Lärmen, Schreien, Herumlaumeln vor und in dem Collegienhause und in den Lehrzimmern vor dem Anfange und in der Zwischenzeit der Vorlesungen wird als gänzlich ungeziemend an einem öffentlichen Unterrichts-Orte schärfstens untersaget.
§ 6.
Die Kandidaten werden ihre Sitze nach Schicklichkeit zu Anfang einées jeden Semesters in Beisein des Direktors oder eines dazu von ihm beauftragten Professors wählen und so lange die Vorgesetzten darinn keine Abänderung treffen, beibehalten.
§ 7.
In den Vorlesungen ist Stille von Seiten der Kandidaten eines der ersten Erfordernisse. Schwäzzen, Murmeln, das Scharren und Geräusch an den Bänken, kurz was immer Störung verursachet, muß davon entfernet bleiben.
8 8.
Man erwartet von ihnen als jungen Männern, die nach höherer Bildung streben, besonders in Gegenwart ihrer Vor- gesetzten die Sittsamkeit und den zwanglosen Anstand in Rede, Ton, Geberde, Stellung und Haltung, welche eine solche Bildung ankündigen. Um so mehr müssen alle auffallende Unanstän- digkeiten in dem äußeren Benehmen vermindert werden.
§ 9.
Die Stille und der Anstand, welche für die Vorlesungen empfohlen werden, sind gleichmäßig in den Examinen zu be- obachten. Insbesondere wird das Mitreden, wenn andere gefraget
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