Aufsatz 
Das Lyceum Carolinum : ein Beitrag zur Geschichte des Bildungswesens im Großherzogtum Frankfurt / Otto Liermann
Entstehung
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§ 19.

Wenn Personen, welche nicht als wirkliche Lyceisten inskribirt sind, an einem oder mehreren Collegien eines Kursus Theil nehmen wollen, und dazu mittelst Inskription von Seiten des Direktoriums befuget sind, so haben diese nicht minder als die wirklichen Lyceisten nach diesen Gesetzen, wovon nur die§§ 1, 2 und 9 auf sie keine Anwendung finden, sich zu bemessen.

Frankfurt, den 11. Novbr. 1812.

Der General-Curator des öffentlichen Unterrichtes gez. Staatsrath Pauli.¹ ¹)

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¹) Stadtarchiv, Großh. Frankf. Behörden, X, 2, Lyceum I.