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Vorlesungen hatten seit dem 15. November 1813 ungestört, ihren Fortgang nehmen können;¹) am 10. Januar 1814 war das Lyceum aus der Fürsorge der„Generalkuratel“ in die der Frank- furter„Ober-Schul- und Studieninspektion“ übergegangen. ²) Da durch Aufhebung des„Enregistrement-Stempels“ die Fonds weggefallen waren, aus denen die Kosten für das Lyceum be- stritten werden sollten, verfügte der Senat der seit dem 14. De- zember 1813 wieder„freien“ Stadt Frankfurt am 12. April 1814: „es hat die Ober-Schul-Inspektion sowie die Direktion des Ly- ceums Bericht anhero zu erstatten, wie die Wiederherstellung des Gymnasiums auf den vorigen Fuß in Ausführung gebracht werden könne.“¹ ³)
Eine Senatsdeputation befaßte sich mit den Gutachten, die von den beteiligten Instanzen eingefordert worden waren, und gab ihr Votum am 13. August 1814 dahin ab:„Remittatur ad Senatum mit dem Gutachten, daß die Wiederherstellung des Gymnasii auf den Fuß zu bewerckstelligen seyn möchte, daß der Übergang von demselben auf die Akademie unmittelbar, und ohne eine Zwischenanstalt, stattfinden könne, und daß dasselbe, wie solches vor dessen Umgestaltung im Jahre 1812 der Fall war, nicht lediglich als literarisches Institut, sondern zugleich auch als Realschule bestehe, und so eingerichtet werde, daß kein Religionsteil an dessen Besuchung verhindert werde, wonach der von der Ober-Schul- und Studien-Inspection zu entwerfende Gymmasial-Lehrplan einzurichten sein möchte.“
In diesem Sinne erging auch der Senatsbeschluß vom 25. August 1814. Im Sinne des Direktors des Lyceums, der am 16. April 1814 dem Senat sein Gutachten abgegeben hatte,
¹) Nach§ 5 der am 30. Dezember 1813 erlassenen Verordnung des „Generalgouverneurs“ des Großherzogtums Frankfurt, des Prinzen Philipp von Hessen-Homburg, sollte vim Laufe des Lehrjahres keine dem Unterricht der Jugend nachteilige Störung“ veranlaßt werden.
²) Die Verfügung der Frankfurter„Ober-Schul- und Studieninspektion“ ging dahin, daß das Lyceum„als eine an das hiesige Gymnasium sich an- schließende höhere gelebrte Vorbereitungsschule nunmehr unter der allge- meinen hiesigen Schulbehörde stehe, und daß die Verhältnisse des Lyceums zu dieser Behörde dieselben seien, welche bisher zur General-Kuratel statt- gefunden haben“.
²) Acta Senatus, Gymnasium, Tom. I., L 33, Nr. 1, 22 ff.


