Aufsatz 
Die Waldenser-Gemeinde Pragela auf ihrer Wanderung ins Hessenland : aktenmässige Untersuchungen / von Daniel Bonin
Entstehung
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59 Weise der Banquier! J. Behagel in Frankfurt a. M., der

oben erwähnt wurde.

Die mit holländischem Gelde in den deutschen Staaten erfolgten Ansiedelungen der Waldenser gründen sich auf Ver- träge zwischen den Generalstaaten und dem betreffenden Fürsten, worin von beiden Seiten Bedingungen gestellt und angenommmen waren. Diese Verträge sind deshalb auch von dem betreffenden Landesfürsten und von Valkenier im Namen seiner Regierung unterzcichnet.

Die Privilegien, die der Graf von Vsenburg dem Herrn de Calmelz und dessen Gemeinde gewährte, waren nur einer Privatperson zugebilligt, die wohl in dem guten Glauben auf die Gewährung der holländischen Hilfsgelder, aber mit keinerlei rechtlichem Anspruche auf diese, mit dem Grafen unterhandelt hatte.

Wenn Valkenier den Refugiés von Offenbach und Isen- burg erklärt, dass er kraft seines Auftrags für sie nichts thun könne, wenn er dem Grafen die viel vorteilhafteren Bedingungen darlegt, die eine Ansiedelung von Waldensern mit holländ. Gelde in dessen Landen haben würde, wenn er ferner die Waldenser von den Refugiés zu trennen sucht, damit ersteren der Anteil an den Hilfsgeldern nicht verloren gehe, so that er einfach seine Pflicht. Sein Eintreten für die notleidenden Re- fugiés, denen er von Holland aus einige Gulden(wieviele, ist oben leider nicht gesagt worden!) verschafft hat, zeigt uns einen Mann, der mehr noch gethan hat als seine Pflicht. Herr Pfarrer Lehn sagt S. 12, dass die übrigen Fürsten, die nur gegen Bürgschaft eines fremden Staates zur Aufnahme bereit wuren, sich von dem Grafen unterschieden, der bei der Auf- nahme der Refugiés vorzugsweise sein Herz und nicht in gleichem Masse seinen Verstand hätte reden lassen. Bei der traurigen Lage, in der sich die deutschen Lande nach den grossen Kriegen damals befanden, wird das Lob für den Grafen, das man aus obigen Worten herauslesen kann, zur Uebereilung und der Vorwurf der Berechnung, den man für die übrigen Fürsten darin finden kann, wird zur Staatsklugheit.