ausbrach, ¹⁶) in dem Erzbischof Gerhard von Mainz, ein Oheim Siegfrieds, zu den Hauptgegnern des Königs gehörte, verlor Siegfried das Vertrauen Albrechts, und der König ernannte am 20. Oktober 1300 Ulrich I. von Hanau zum Landvogt.¹?) Ulrich ist bis an sein Lebens- ende in dieser Vertrauensstellung geblieben, desgleichen haben im Laufe des 14. Jahrhunderts noch zwei Herren von Hanau, Ulrich III. und Ulrich IV., dieses Amt geführt.
Ehe wir nun zur Darstellung der Thätigkeit der Herren von Hanau als Landvögten in der Wetterau übergehen, empfiehlt es sich, Wesen und Bedeutung des Amtes kurz zu betrachten.¹³) Der Landvogt war in erster Linie Beamter und als solcher vom Könige ab-— hängig; er wurde von diesem ernannt und konnte jederzeit abgesetzt werden. Seine Aufgabe war eine doppelte. Einmal hatte er für die Einziehung und Verwaltung des Reichsgutes und der Reichslehen zu sorgen und in seinem Bezirke alle dem Reiche zustehenden Abgaben ausser den Jahressteuern der Reichsstädte einzuziehen.¹²*) Sodann lag ihm die Aufrecht- erhaltung des Friedens in dem ihm unterstellten Gebiete ob, ²⁰) weshalb er alle, die zu seiner Landvogtei gehörten, zur Erhaltung von Ruhe und Ordnung aufbieten konnte. Richterliche Befugnisse im strengsten Sinn standen ihm nicht zu;2¹) er war aber Vorgesetzter der übrigen königlichen Vögte und Amtleute und konnte unter Umständen durch einen Unterlandvogt, den ebenfalls der König ernannte, vertreten werden. Die Stellung des Landvogts zu den Land- friedensgerichten war verschieden, jedenfalls war der Landvogt nicht schon kraft seines Amtes Landfriedenshauptmann, ²²) vielmehr bedurfte er auch hierzu einer besonderen Ernennung durch den König. ²³) Die Einnahmen, die dem Landvogt aus seinem Amt erwuchsen, sind mit Sicher-— heit nicht genau anzugeben. Sie bestanden meist in Gefällen und Renten, aus einem oder mehreren Reichsgütern, aus einer Pfandschaft und dergl. Zweifellos sind diese Einkünfte nie hoch gewesen und standen in keinem Verhältnis zu der manchmal recht schwierigen Aufgabe, die der Landvogt zu lösen hatte. 2*)
§ 3. Die Ausübung der Landvogtei durch die Herren von Hanau. Am 20. Oktober 1300 teilte König Albrecht I. den Stäüdten Oppenheim, Boppard, Oberwesel, Frankfurt, Friedberg, Wetzlar und Gelnhausen mit, dass er Ulrich I. von Hanau zu ihrem gemeinschaftlichen Vogt ernannt habe.¹) Der König betont dabei besonders Ulrichs Umsicht, seinen Eifer, seine Tapferkeit und Treue. Knapp zwei Monate später, am 16. Dezember 1300, bevollmächtigte der König den Landvogt Ulrich, für ihn Anhänger zu Wwerben.*)
17) I, 808. 18) Vgl. R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. 3. Aufl. S. 501. 502. 19) Teusch a. a. O. S. 43 ff. Moshack a. a. 0. S. 19 ff. Dass die Eintreibung der fixierten Reichssteuer aus den Städten nicht zur Aufgabe des Landvogts gehörte, hat Moshack a. a. 0. S. 15 ff. nachgewiesen, Teusch a. a. O. S. 43 ff. ist zZweifelhaft. Vgl. Becker a. a. O. S. 353 ff.
20) Moshack S. 30 ff. Teusch S. 53 ff. Becker S. 333 ff.
21) Moshack S. 36. Teusch S. 56. 57. Vgl. jedoch Becker a. a. O. S. 344 ff.
22) Wie z. B. Bernhard I. c. p. 229 meint; vgl. II, 481.
23) Moshack S. 42 ff., auch Teusch S. 61 nimmt dies an. Vgl. z. B. den Landfrieden von 1354. III. 95. Für das Elsass hat Becker a. a. O. S. 333 andere Ergebnisse. 24) Teusch a. a. O. S. 52. Moshack S. 37 ff. Becker S. 354.
§ 3. 1) I, 808. Bernhard I. c. p. 254. Kopp a. a. O. III, 2. S. 60 u. 73. Mücke a. a. O. S. 113. 2) J, 809.


