Aufsatz 
Festschrift des Realprogymnasiums (Realgymnasium ohne Prima) zu Marburg : mit welcher zur Teilnahme an der den 8. April morgens 10 Uhr in der Aula der städtischen Schulen stattfindenden Feier des 25jährigen Bestehens dieser Anstalt Namens des Lehrerkollegiums ergebenst einladet
Entstehung
Marburg 1891/92(1892), 1892-1892
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Beſchluß Kurfürſtl. Regierung vom 21. Januar 1853 als eine ihrem Zweck und Ziel nicht entſprechende Anſtalt bezeichnet wurde, übereinſtimme, einen Beitrag neben Stellung des Lokals nicht leiſten würden. In einer Eingabe vom 5. März 1862 wurde dieſer Standpunkt zur Kenntnis des Kurfürſtl. Miniſteriums gebracht. Infolgedeſſen ließ ſich die Kurfürſtl. Regierung dahier herbei, noch einmal den ſtädtiſchen Behörden unter dem 18. März 1862 zu bemerken,daß, wenn man auch vorerſt von einer Zahlung eines Beitrags zur Real⸗ ſchulkaſſe abſehe, eine fernere Verweigerung jedoch geeignet ſei, eine Schließung der Anſtalt herbeizuführen. Da nun das Bedürfnis des Beſtehens einer ſolchen Schule auch von den ſtädtiſchen Behörden wiederholt anerkannt worden, der erwähnte Zuſchuß im Verhältniſſe zu dem aus der Staatskaſſe bewilligten Beiträgen jedenfalls ein geringer, übrigens auch nicht ausgeſchloſſen ſei, demnächſt, ſofern die Notwendigkeit durch genügende Erfahrungen feſtgeſtellt werden ſollte, entſprechende Umgeſtaltungen der Einrichtungen der Realſchule eintreten zu laſſen, ſo könnte man nicht annehmen, daß die ſtädtiſchen Behörden jene Verweigerung auch in der Ausſicht auf eine Auf⸗ löſung der Schule feſthalten und ſolchergeſtalt es vielleicht herbeiführen würden, daß die Stadt ein ſolches Inſtitut für längere Zeit entbehren müßte.

Die Gemeindebehörden mochten wohl der Anſicht

ſein, daß die in Ausſicht geſtellte entſprechende Um⸗ geſtaltung am ſicherſten zu erreichen ſein würde, wenn ſie bei ihrer Weigerung beharrten, in welchem Sinne dann auch am 26. März bezw. am 7. April von beiden Behörden Beſchluß gefaßt und dieſer der Kurfürſtl. Regierung mitgeteilt wurde. Ein weiterer Schritt ge⸗ ſchieht erſt ſeitens der Stadt Marburg gegen Ende des des Jahres 1864, ſo daß es angezeigt erſcheint, einen Blick auf die viel umſtrittene kombinierte Schule und ihre Lehrer ſelbſt wieder zu richten. Die Realklaſſe war zwar zweijährig, indeſſen wurde ſie ſelten 2 Jahre lang von den Schülern beſucht. So waren es nur 10 von 75 Schülern, welche die Real⸗ klaſſe in der Zeit von Oſtern 1861 1867 während 2 huhre und 8 Schüler während 1 ½ Jahre frequen⸗ tierten.

Wegen des meiſtens mit der Konfirmation der Schüler abſchließenden Beſuches der Realklaſſe iſt es wohl nicht unweſentlich, hier zu bemerken, daß mit einer Abſolvierung des zweijährigen Kurſus beſondere Vorteile nicht ver⸗ bunden waren. Erſt nach einigen Jahren wurden die die Realklaſſe mindeſtens ein Jahr beſuchenden Schüler von dem mehrjährigen Beſuche der Handwerkſchule befreit. Sehr erfreut wurden aber ſpäter viele Schüler, als ihnen von Königl. Preuß. Regierung auf ein Zeugnis der Realklaſſe die Berechtigung zum Einjährig⸗Freiwilligen Militärdienſt erteilt wurde.

Schon am 30. Juni 1861 bewarb ſich Oberſchul⸗ inſpektor Grau, veranlaßt durch die Bitte der ſechs Gemeinden des Kirchſpiels Heringen, wo ſein Bruder lange Jahre Pfarrer geweſen und vor kurzem geſtorben war, um dieſe vacant gewordene Stelle mit dem Be⸗ merken, daß er ſich bei ſeinem Übertritt in das Schul⸗ amt den Rücktritt ins Pfarramt vorbehalten habe. Eine

ähnliche Bitte wurde von ihm am 25. April 1862, am 2. Auguſt 1862, am 8. Juni 1863 wiederholt. Hier⸗ nach muß wohl angenommen werden, daß das Miniſterium beſondere Gründe hatte, den Oberſchulinſpektor Grau in ſeiner hieſigen Stellung zu erhalten.

So war dann im Lehrerperſonal während des Be⸗ ſtehens der Verbindung der Realſchulltlaſſe) mit den beiden oberen Klaſſen der Knabenſchule eine ÄAnderung nur inſoweit eingetreten, daß der Zeichenlehrer Creuzer nach längerer Krankheit am 22. Oktober 1862 ſtarb. Er hatte als ein anſpruchsloſer und gewiſſenhafter Lehrer ſeit dem 1. Januar 1846 an der Anſtalt in deren verſchiedenen Geſtaltungen den Unterricht im freien Handzeichnen erteilt und darin nach ſeinen vielver⸗ ſprechenden Anlagen mit ſichtbarem Erfolg gewirkt. Allzugroße Bedenken hinderten ihn nach längerem Studium auf deutſchen Akademien und in Rom mit größeren Gemälden hervorzutreten. Den Unterricht im freien Handzeichnen übernahm am 1. März 1863 Zeichenlehrer Kramer(ſ. Lehrerverzeichnis).

Der Berichterſtatter war Hauptlehrer der Real⸗ klaſſe, Dr. Collmann und Zeichenlehrer Kramer waren Hilfslehrer an derſelben, die Lehrer Leimbach und Schreiber waren erſter bezw. zweiter Lehrer an der Knabenſchule.

Am Ende des Jahres 1864 nahm der Stadtrat die Frage wegen Wiederherſtellung einer ſelbſtändigen Real⸗ ſchule wieder auf, und in einer Eingabe an Kurfürſtl. Miniſterium vom 30. November 1864 wird die Not⸗ wendigkeit einer ſolchen Anſtalt für Marburg und die Provinz Oberheſſen wiederholt begründet, und die Ab⸗ nahme in der Frequenz der beſtandenen Realſchule(von 1854 1861) auf den Mangel an Vertrauen zur Leitung wiederholt zurückgeführt. Deshalb ſpricht der Stadtrat die gehorſamſte Bitte aus,die Realſchule unter der Leitung eines bewährten Fachmannes wieder herzuſtellen. Hierauf erfolgte unter dem 28. Februar 1864 zur Freude der Bittſteller eine mitEilt bezeichnete Ver⸗ fügung des Kurfürſtl. Miniſteriums, in welcher es heißt: Der Regierung in Marburg wird eröffnet, daß dem wiederholt ausgedrückten Wunſche der dortigen Gemeinde⸗ behörden bezüglich einer Abänderung der dermaligen Realſchuleinrichtung daſelbſt und der Wiederherſtellung einer nicht mit der ſtädtiſchen Knabenſchule wie bisher in Verbindung geſetzten mehrklaſſigen Realſchule unter der Vorausſetzung willfahrt werden ſoll, daß die Stadt Marburg in einem ihrem Intereſſe an der vornehmlich ihren Angehörigen zu Gute kommenden Unterrichtsanſtalt entſprechenden Maße zu den Koſten der Unterhaltung derſelben beizutragen ſich verbindlich macht. Unter dieſer Vorausſetzung wird beabſichtigt, zunächſt vorbehaltlich einer ferneren Erweiterung nach Maßgabe des desfalls etwa in der Folge ſich herausſtellenden Bedürfniſſes eine vierklaſſige Realſchule mit ſechsjährigen Kurſus einzurichten und zu den Unterhaltungskoſten nach Bedarf einen jährlichen Zuſchuß bis 2500 Thaler aus der Staatskaſſe zahlen zu laſſen. Die bezeichnete Vorausſetzung wird näher dahin beſtimmt,daß, außer der Stellung und Heizung eines dem Bedürfniſſe ent⸗ ſprechenden Schullokals ſeitens der Stadt, ein Drittel.