Aufsatz 
Festschrift des Realprogymnasiums (Realgymnasium ohne Prima) zu Marburg : mit welcher zur Teilnahme an der den 8. April morgens 10 Uhr in der Aula der städtischen Schulen stattfindenden Feier des 25jährigen Bestehens dieser Anstalt Namens des Lehrerkollegiums ergebenst einladet
Entstehung
Marburg 1891/92(1892), 1892-1892
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Im Herbſt 1858 trat eine Anderung im Lehrer⸗ perſonal bezüglich der beiden Hilfslehrer Scheele und Bücking ein, indem dieſelben am 11. Oktober 1858 unter Anerkennung ihrer erfreulichen Leiſtungen und ihres bewieſenen Fleißes aus ihren auftragsweiſen Stellungen ausſchieden; erſterer trat ins Baufach über (ſ. Verzeichnis der Lehrer). Ihre Stunden wurden rößtenteils dem Lehrer F. Schreiber an der Stadt⸗ chule zu Treyſa übertragen, welcher am 12. Oktober 1858 proviſoriſch beſtellt wurde. Dieſe Anderung wurde auch auf Vorſchlag der vorgenommenen Viſitation aus⸗ geführt. Der techniſche Zeichenunterricht wurde dem Zeichenlehrer Creuzer gegen eine Remuneration über⸗ tragen.

So zeitgemäß und praktiſch der neue Lehrplan auch war und ſo befriedigende Reſultate mit ihm auch in den Realſchulen anderer Städte erzielt wurden, ſo konnte er hier den Rückgang in der Frequenz der Schule nicht aufhalten. Zur Beurteilung der Sachlage iſt es nicht unweſentlich, daß, wie aktenmäßig erwähnt werden muß, mehrere Schüler in dieſer Zeit austraten, um in den neueren Sprachen Privatunterricht zu nehmen.

So nahm denn(wie die Frequenzliſte zeigt) die Schülerzahl in den Jahren 1859 und 1860 noch weiter ab und betrug im letzteren nur noch 30 Schüler. Schon im Jahresbericht 1858/59 hatte der Vorſtand der An⸗ ſtalt mehrere Anträge geſtellt: 1) Es möchte Schülern, welche die erſte Klaſſe abſolviert und deren erwählter Berufes geſtattet, erlaubt ſein, die erſte Klaſſe in den ihnen beſonders nützlichen Lehrgegenſtänden noch weiter zu beſuchen, wie dieſes ſchon in dem Unterricht des Dr. Hempfing ausnahmsweiſe der Fall ſei. 2) Es möchte den Schulern, die die erſte Klaſſe abſolvierten, die Be⸗ rechtigung erteilt werden, die Handwerkſchule nicht zu beſuchen. 3) Es möchten einige Freiſtellen für fähige und fleißige, aber unbemittelte Schüler errichtet werden. 4) Es möchte eine Umgeſtaltung der Realſchule, da gegenwärtig der durch ſie gewährte Gewinn in keinem Verhältnis zu den Koſten ſtehe, in der Weiſe eintreten, daß die Realſchule in engſte Verbindung mit der Knaben⸗ ſchule gebracht werde und nur als eine einklaſſige an der Spitze der Bürgerſchule fortbeſtehe. Franzöſiſch würde fakultativ in den beiden oberen Klaſſen der Knaben⸗ ſchule unterrichtet werden und nur die daran teilnehmen⸗ den Schüler könnten ſpäter in die Realllaſſe eintreten, in der hauptſächlich Mathematik, Technologie und Eng⸗ liſch in einem zweijährigen Kurſus unterrichtet würden. Hierdurch würde neben Koſtenerſparnis ein erweiterter Gehudlenrich einer größeren Schülerzahl zugänglich

emacht.

4 Unter dem 14. Februar 1860 verfügte die hieſige Regierung,daß der Antrag 4 im Auge behalten und erforderlichen Falls wieder in Anregung gebracht werden ſollte. Eine ſolche Anderung ſchon ſeitens des Ober⸗ ſchulinſpektors Grau in dem nächſten, am 24. No⸗ vember 1860 eingereichten Jahresbericht zu beantragen, wurde veranlaßt durch den am 29. Dezember 1861 nach längerer Krankheit und Beurlaubung erfolgten Tod des Rektors Weyrauch an der Knabenſchule, indem nunmehr ein dem Plan bisher entgegenſtehendes Hinder⸗

nis nicht mehr beſtand. Oberſchulinſpektor Grau legte denn auch ſchon am 12. Januur 1861 einen ausführ⸗ lichen Organiſations⸗ und Lehrplan für die Verbindung der beiden oberen Klaſſen der Knabenſchule mit der Real⸗ ſchule den vorgeſetzten Behörden vor und ſchon unter dem 18. Februar 1861 wurde nicht nur der Plan vom Miniſterium im weſentlichen genehmigt, ſondern auch der bisherige Staatszuſchuß fernerhin in Ausſicht ge⸗ ſtellt, und der Schulvorſtand aufgefordert, baldthunlichſt über die beabſichtigte Organiſation, die zu verwendenden Lehrer, ſowie über die Etatsverhältniſſe zu berichten, welches unter dem 2. Juni geſchah, nachdem eine Eini⸗ gung abweichender Anſichten unter den Mitgliedern er⸗ zielt war. Am 27. Juni 1861 erfolgte die miniſterielle Genehmigung des Organiſations⸗ und Lehrplanes der mit den beiden oberen Klaſſen der Knabenſchule in Ver⸗ bindung geſetzten Realſchule. Zur näheren Kenntnis des Lehrplans teilen wir folgendes darüber mit.

Die beſtehende Realſchule wird mit der Knabenſchule dergeſtalt verbunden, daß nur eine beſondere Realllaſſe fortbeſteht, und die beiden oberen Klaſſen der Knabenſchule aber ſo eingerichtet werden, daß ſie zugleich die Aufgabe der III. und II. Klaſſe der Realſchule zu erfüllen haben. Beide Zwecke werden bei folgender Kurſusdauer und Einrichtung erreicht werden:

1) Der Kurſus der drei unteren Klaſſen der Knaben⸗ ſchule iſt vierjährig und die Klaſſen werden von dem⸗ ſelben Lehrer in dieſer Zeit unterrichtet.(Nach dieſer Einrichtung hätte der erſte der drei Elementarlehrer nach drei Jahren wieder neue Schüler vom ſechſten Jahre aufnehmen und zugleich die vor drei Jahren aufge⸗ nommenen Schüler auch noch ein Jahr([das 4. Schul⸗ jahr] behalten müſſen, wodurch dann zwei getrennte Abteilungen mit der Zeit in die Klaſſen gekommen wären.

2) Der Kurſus der darauf folgenden dritten Ober⸗ (zweiten Bürgerſchul⸗) Klaſſe iſt zweijährig, d. h. die Klaſſe behält die Schüler vom 10. bis zum 12. Lebens⸗ jahre.(Hierdurch gab es auch zwei Abteilungen.)

3) Der Kurſus der darauf folgenden zweiten Ober⸗ (erſten Bürgerſchul⸗) Klaſſe iſt zweijährig, doch tritt innerhalb derſelben nunmehr eine Scheidung ein zwiſchen den Schülern, die demnächſt zum Übergang in die Real⸗ klaſſe befähigt ſind und denjenigen, die entweder die zur gedeihlichen Teilnahme am Unterrichte in der Real⸗ klaſſe erforderlichen Fähigkeiten nicht beſitzen oder deren Üübergang in die erwähnte Klaſſe anderweitige Hinder⸗ niſſe entgegenſtehen:

a) die erſteren, die Aſpiranten der Realklaſſe ver⸗ bleiben in der zweiten Oberklaſſe bis zum 13. Lebens⸗ jahre;(es verſteht ſich jedoch von ſelbſt, daß der Eintritt in die Realklaſſe an das zurückgelegte 13. Lebensjahr nicht ſo zu binden iſt, daß ein beſonders befähigter Schüler nicht auch ſchon früher, etwa mit den 12. Lebens⸗ jahre, in dieſelbe aufgenommen werden könnte);

b) die anderen Nicht⸗Aſpiranten der Realſchule da⸗ gegen haben den vollen zweijährigen Klaſſenkurſus durchzumachen, d. h. ſie verbleiben in dieſer Klaſſe, welche das Ziel der bisherigen oberſten Klaſſe der Bürgerſchule zu erreichen hat, bis zum vollendeten