— 48— „ des dortigen Gymnaſiums angeordneten Feier dem Jubilar von Dr. Collmann mit einer kurzen Anrede überreicht wurde.
Durch allerhöchſtes landesherrliches Reſcript vom 29. October, mitgetheilt durch Beſchluß Kurfürſtlichen Miniſteriums des Inneren vom 4. November, wurde der bisher am hieſigen Gymnaſium beauftragte Gymnaſial⸗Practicant Friedrich Krauſe zum Hülfslehrer an demſelben proviſoriſch allergnädigſt beſtellt.
In Folge allerhöchſter landesherrlicher Entſchließung, mitgetheilt durch Beſchluß Kurfürſtlichen Miniſteriums des Inneren vom 4. Februar d. J., wurde der Candidat des Gymnaſial⸗Lehramts, Karl Buderus aus Rauſchenberg, dem hieſigen Gymnaſium als Practicant mit der näheren Beſtimmung zugewieſen, daß das von ihm zu erſtehende Probejahr erſt vom Beginn des nächſten Semeſters an zu berechnen ſei. Derſelbe, ein ehemaliger Schüler des hieſigen Gymnaſiums, begann den 15. Februar ſeine Thätigkeit an unſerer Lehranſtalt, der er mindeſtens bis zum Schluß des nächſten Schuljahrs angehören wird.
Folgende allgemeine Verfügungen in Betreff der Gymnaſien ſind von Seiten der vorgeſetzten Behörde während des verfloßnen Schuljahres erlaßen worden:
Durch Beſchluß Kurfürſtlichen Miniſteriums des Inneren vom 7. September 1857 wurden zur Vollziehungs-Vorſchrift, die Maturitäts⸗Prüfungen betreffend, vom 7. Auguſt 1844, folgende abändernde Beſtimmungen ertheilt:
Zum§. 1. Bedingung der Zulaßung zur Prüfung. Abſatz 1 enthält folgende Faßung: Zur Prüfung der Reife ſind nur Schüler der Ober⸗ Prima und zwar in den letzten drei Monaten des vierten Semeſters ihres Aufenthaltes in der Prima zuzulaßen.
Zum§. 7. Prüfungs-Behörden.
Für Abſatz 1. tritt folgende Beſtimmung ein: Die Prüfung liegt denjenigen ordentlichen Lehrern und Hülfslehrern ob, welche den Unterricht in den betreffenden Gegenſtänden in Prima ertheilen. Die übrigen ordentlichen Lehrer und Hülfslehrer haben der Prüfung beizuwohnen, und im Falle einer oder mehrere der zur Vornahme der Prüfung zunächſt verpflichteten Lehrer verhindert wären, dieſe zu vertreten.
Zum§. 8. Schriftliche Prüfung.
Die unter 5. aufgeführte„Beantwortung einiger geſchichtlicher Fragen“ fällt aus. Dagegen iſt der deutſche und der lateiniſche Aufſatz vorzugsweiſe aus dem innerhalb des Schulzieles liegenden geſchichtlichen Stoffe zu entnehmen, um in dieſer Weiſe zugleich zur Prüfung der Kenntniſſe in der Geſchichte zu dienen.
Zum§. 9. Mündliche Prüfung.
Für diejenigen Abiturienten, welche dem betreffenden Gymnaſium ſelbſt während des letzten
Jahres angehört haben(§. 2, Abſ. 1 der Vollziehungs⸗Vorſchrift) tritt eine mündliche Prüfung


