Aufsatz 
Die Einführung der Reformation in Hanau / vom außerordentl. Pfarrer und Reallehrer Julius Scheer
Entstehung
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für die Proteſtanten hatte der Pabſt das damals in Trient tagende Concil im März 1547 unter dem Vorwande einer Peſt nach Bologna verlegt, da ihm die Einmiſchung des ſiegreichen Kaiſers in die Ange⸗ legenheiten des Concils immer bedenklicher wurde. Darauf berief der Kaiſer einen Reichstag nach Augs⸗ burg(Sept. 1547) wo er jetzt, vorläufig ohne Pabſt und Concil, eine Vereinbarung zwiſchen den Katho⸗ liken und Evangeliſchen zu Stande bringen undein Interim aufſtellen wollte, das bis zum Abſchluſſe eines allgemeinen Concils geſetzliche Geltung für beide Theile haben ſollte. Joh. Agricola, Hofprediger des Kurfürſten Joachim II. von Brandenburg, der die evangeliſche Sache auf dieſem Reichstage vertrat, war aber den katholiſchen Vertretern Julius v. Pflugk, Biſchof von Naumburg, und dem mainzer Weihbiſchofe Michael Helding nicht gewachſen, und wenn ihm auch der Laienkelch und die Prieſterehe zugeſtanden wurde, ſo kam doch in allen übrigen Punkten die römiſch⸗katholiſche Auffaſſung zur Geltung. Der Pabſt wurde als oberſter Biſchof anerkannt, die Siebenzahl der Sacramente, die Verpflichtung zum Faſten, die An⸗ rufung der Maria und der Heiligen ꝛc. wurden hier beſtätigt. Während nun dieſe Vereinbarung, bekannt unter dem Namen, dasAugsburger Interim, des Kaiſers vollen Beifall fand, erklärten ſich jedoch die katholiſchen deutſchen Reichsſtände ganz entſchieden dagegen, ſo daß der Kaiſer deren Anerkennung nicht erzwingen konnte und in dem Reichstagsabſchiede nur die Proteſtanten dazu verpflichtete. Aber wie die Katholiken glaubten, daß man den Proteſtanten, deren politiſche Kraft bei Mühlberg gebrochen war, zu viel Zugeſtändniſſe gemacht habe, ſo fand das Interim, welchem freilich die beiden evang. Kurfürſten von Brandenburg und der Pfalz ihre Zuſtimmung gegeben hatten, in faſt allen anderen proteſtantiſchen Ländern eine entſchieden ungünſtige Aufnahme. Doch dem Kaiſer war es mit der Einführung des Interims in den evangeliſchen Staaten voller Eruſt, und machte er damit auch zunächſt in Süddeutſchland den Anfang. Denn als die Stadt Koſtnitz die Annahme des Interims verweigerte, wurde ſie in die Acht erklärt und erobert. Nachdem ſie darauf aller Privilegien beraubt worden war, wurde ſtatt des Interims der Papismus wieden eingeführt und die Predigt des Evangeliums bei Todesſtrafe verboten. Das half; und bald gaben Würtemberg und alle ſüddeutſchen Städte nach, die ſich anfänglich das Interim anzunehmen geweigert hatten.

Auch an die Grafen Phil. und Reinhard v. Hanau war am 30. Juni 1548, obwohl damals noch die vormundſchaftliche Regierung in Kraft war, der Befehl von Kaiſer Karl V. eingegangen, das Interim in der Grafſchaft Hanau⸗Münzenberg zupublicieren und exequieren*). Da auf dieſes Schreiben nun nicht ſogleich eine Antwort erlaſſen wurde, ſo folgte den 19. Aug. 1548 ein 2. Kaiſerliches Schreiben nach, auf welches eine Erklärung binnen 10 Tagen erwartet wurde. Da aber weder die jungen Prinzen noch die Vormünder in Hanau anweſend waren, ſo wurde dem Kaiſerl. Boten durch den Oberamtmann ein Recepiſſe ausgeſtellt und die Antwort auf die Vormünder verſchoben. Daß dieſe Antwort, freilich nicht nach Wunſch des Kaiſers, eingelaufen ſein muß, zeigt der nächſte ſehr ungnädige Kaiſerliche Brief vom 12. Oct. 1548, worin ausgeſprochen war,**)daß ſich der Kaiſer einer ſolchen ungewiſſen Antwort nicht verſehen hätte, maßen das Mandat nicht allein auf die Unterthanen gerichtet ſei, ſondern auch auf die Perſon des Herrn Grafen ſelbſt gehe. Ueber das würden Se. Majeſtät glaublich berichtet, daß die Prediger des Herru Grafen und andere deren zugehörige allerlei widerwärtige und aufrühreriſche Predigten und Reden wider

*) Bram., pag. 23.

**) Bram., pag. 25. 2*