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baumaterialien nach Alexandrien auf Veranlaſſung der griechiſchen Kaiſer(z. B. 971) erlaſſen wurden. Die jene Verbote begleitenden Klagen über Nichtbefolgung früherer beweiſen, daß ſie nichts halfen. In welchem Maßſtabe und unter welchen Vorwänden ſie übertreten wurden, zeigt auch der Bericht von den Umſtänden, unter denen im J. 828 die Leiche des Evangeliſten Markus von Alexandrien nach Venedig gebracht wurde. Es geſchah dies von zwei vornehmen venetianiſchen Kaufleuten,„die trotz des vor einiger Zeit veröffentlichten Verbots mit zehn wohlbeladenen Schiffen in Alexandrien eingelaufen waren, weil ſie ein heftiger Wind in den dortigen Hafen trieb.“
Jenes Verbot des griechiſchen Kaiſers aus dem J. 971 fällt in die Regierungszeit Otto's des Großen, in der die Beziehungen zu Konſtantinopel bedeutend erkaltet waren; denn der Kaiſer droht bei Gelegenheit jenes Verbots die venetianiſchen Schiffe mit Feuer und Schwert zu vernichten, wenn die Lieferungen von Schiffbauholz und Waffen an die Saracenen nicht aufhörten. Später wurden die Beziehungen wieder inniger. Die byzantiniſche Partei in Venedig bekommt wieder die Oberhand; die Venetianer leiſten den Kaiſern wie früher Beiſtand mit ihrer Flotte und zu den früheren Rechten die ſie in Konſtantinopel und Romanien be⸗ ſaßen bekamen ſie durch einen Vertrag vom J. 992 werthvolle neue. Dieſe„goldene Bulle“ verwilligt ihnen bedeutende Zollermäßigungen. Statt der 30 Goldſchillinge, die bisher jedes Schiff bezahlen mußte, ſollen von venetianiſchen Schiffen— nicht aber von denen der Amalfitaner und der Einwohner von Bari, das unter griechiſcher Herrſchaft ſtand— fortan nur zwei Schillinge beim Einlaufen und 15 Schillinge beim Auslaufen bezahlt werden. Offenbar weil die Einfuhren: Holz, Eiſen, Eiſenwaaren, Getreide, Wollſtoffe, Sklaven, Rauchfleiſch weit weniger koſtbar und weit voluminöſer waren als die Ausfuhren: Gewürze, Seide, Pelzwerk, Leckereien, feines Leder, feine Waffen, alſo Waaren des Orients und der hochentwickelten griechiſchen Luxusinduſtrie. Ferner wird ihnen bis zu einem gewiſſen Grade eigene Gerichtsbarkeit in Konſtantinopel be⸗ willigt. Veneter in Verbindung mit nur einem hohen byzantiniſchen Beamten ſollen die Händel der Veneter unter ſich und mit griechiſchen Unterthanen ſchlichten, und nur jener eine Beamte das Recht haben, venetiſche Schiffe anzuhalten und zu unterſuchen. Offenbar außerordentlich werthvolle Zugeſtändniſſe, namentlich wenn man bedenkt, daß es weit weniger toſtſpielig war, einen einzigen, als die ganze Schaar der byzantiniſchen Zoll⸗ beamten zu beſtechen.
Aber die in dieſem Vertrage gewährten Rechte werden noch weit übertroffen von denen des Vertrags von 1084. Die Normannen hatten den Byzantinern den Untergang gedroht und Venedig alle Kraft ange⸗ ſtrengt, dieſelben zu ſeinem eigenen Vortheil zu retten. Denn herrſchten die Normannen auf beiden Seiten des adriatiſchen Meeres, ſo war Venedig vom Mittelmeere abgeſperrt und ſein Handel vernichtet. Allerdings hatte es große Opfer gebracht: 13,000 Veneter ſollen nach einer Angabe in der Seeſchlacht bei Korfu um⸗ gekommen, 2700 lebendig gefangen ſein. Aber die Belohnungen für dieſe„unermeßlichen“ Dienſte waren auch unerhört. Die Venetianer durften fortan frei Handel treiben mit allen möglichen Waaren in jedem Theile des Reichs ohne den geringſten Zoll oder irgend welche Abgabe, wie auch ihr Name lauten möge, zu ent⸗ richten. Sie ſollten ferner befreit ſein von jeder griechiſchen Hoheit, während in der goldenen Bulle von 992 die Kaiſer ſich die oberſte Gerichtsbarkeit noch bewahrt hatten. Schließlich werden noch ſtrenge Strafen allen Griechen angedroht, welche die den Venetianern in dieſem Vertrage gewährten Rechte antaſten würden. Man ſah alſo einen heftigen Widerſtand voraus, und mit Recht; denn der griechiſche Handelsſtand mußte durch die Ausnahmeſtellung der Venetianer im Reiche gänzlich vernichtet werden. Jener war mit Steuern überbürdet, dieſe bezahlten weder Zölle noch Steuern.
Und ſo iſt es denn auch in der That gekommen. Die griechiſchen Kaufleute, an ſich gemächlich, hatten ihre Schifffahrt mehr und mehr auf den Pontus beſchränkt und die Fahrten im Mittelmeere den Italienern


