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Berufsbildung vor Allem intellectuelle Ausbildung gehört, so nehmen die Standesschulen die Zöglinge schon in dem Alter in sich auf, in welchem wohl die intellectuelle Bildung den Anforderungen genügen kann, welche die Elementarschule an die von ihr abgehenden Zöglinge stellen muss, in welchem aber die religiöse Beziehung des Lebens noch nicht dieje- nige Innerlichkeit und den Umfang erreicht hat, dass sie das sittliche Wesen des Schülers schlechthin beherrschte, in welchem auch der Glaube, aus dem alles Lieben und Gehorchen fliesst, noch nicht lebendig in dem Herzen aufgegangen sein kann um der Entwickelungsmo- mente willen, die ihm vorausgehen und welche er in sich schliesst. Die Elementarschule kann daher den Zweck des Religionsunterrichtes an ihrem Zöglinge nicht vollständig erfüllen; dieser wird um anderer Rücksichten willen zu früh von ihr genommen. Ihr Zögling gewinnt in ihr noch nicht die Reife, dass er mit freier That die sittlichen Verhältnisse auf Gott be- zieht und so ihnen von selbst sich unterordnet. Die Standesschule muss daher zunächst die Elementarschule im Religionsunterrichte ergänzen, bis dass der Zögling den Glauben in der Innerlichkeit gewonnen hat, dass dieser ihn ungenöthigt in die sittlichen Verhältnisse der Schule hineinzieht und er an ihnen sich übt, auch in den sittlichen Beziehungen des Lebens sich wahrhaft frei zu bewegen. Diese Reife kann der Zögling der Standesschulen bei normaler Entwickelung bis zu dem Jahre gewinnen, in welches von der Kirche die Con- firmation gelegt wird. Es werden daher die Klassen der Standesschulen, welche nach dem Schulplane noch nicht confirmirte Zöglinge in der Regel zu enthalten pflegen, dasselbe Ziel verfolgen, welches schon die Elementarschule zu erreichen strebte, aber nicht zu erreichen vermochte, welches ferner die Kirche bei dem Unterrichte ihrer Unmündigen vor Augen hat, den christlichen Glauben mitzutheilen. Die Bestimmung der Standesschulen als solcher übt daher auf den Zweck des Religionsunterriehtes in ihren untern Klassen keinen Einfluss aus. Anders gestaltet sich der Zweck des Religionsunterrichtes in den obern Klassen der Standesschulen. In ihnen übt die Bestimmung des Standes einen wesentlichen, einen viel entschiedeneren Einfluss auf alle Zweige des Unterrichtes aus. Man könnte indess, bevor man den durch diesen Einfluss modificirten Zweck des Religionsunterrichtes suchte, fragen, ob der Religionsunterricht auch in die obern Klassen der Standesschulen hineingehöre. Da nämlich in den Zöglingen auf dieser Stufe der Glaube schon vorausgesetzt wird, so fällt der Grund, welcher den Religionsunterricht in den untern Klassen nöthig machte, in den obern fort. Der Geist der Sittlichkeit soll in Allen schon da sein, er müsste nur durch religiöse Uebungen erhalten und genährt werden. Die sittlichen Grundverhältnisse, auf welchen die Schule ruht, würden dadurch aufrecht erhalten. Allein je mehr die Idee des Standes in den Zöglingen erweckt wird, desto nothwendiger ist es, ein Band zu suchen, wodurch die Bestimmung des Standes mit der menschlichen Bestimmung überhaupt in Verbindung ge- bracht wird. Ueber die Bildung für jene soll die Bildung für diese nicht in den Hintergrund


