17
gehorcht, und giebt dem Kinde Verständniss der Disciplin und der religiösen Uebungen. Dieser Theil des Unterrichtes ist der Religionsunterricht, welcher den Zögling in das sitt- liche und religiöse Leben der Schule bewusst und lebendig hineinziehen und ihn so stärken soll, auch ausserhalb der Schule dem sittlichen und religiösen Triebe mit freier Selbstbe- stimmung zu folgen. Würde die Elementarschule keine religiösen Uebungen unter ihre Bildungsmittel aufnehmen, so würde sie ihren Zweck nicht erreichen, sie würde die Idee des menschlichen Daseins nach ihrer Totalität in dem Zöglinge nicht zu verwirklichen trachten; würde sie ferner zwar den religiösen Trieb durch religiöse Uebungen wecken, aber ihn durch Unterricht nicht erklären und zum Bewustsein erheben, so würde sie keine Selbsständigkeit in der religiösen Beziehung des Lebens zu Stande bringen. Der Religions- unterricht gehört somit wesentlich zur Elementarschule, und seinen Zweck auf diesem Stadium können wir darin setzen, den Zöglingen die Beziehung ihres Lebens zu Gott als ihr eigenes Bedürfniss bewusst zu machen. Nennt man die Bezichung des Lebens zu Gott, in sofern sie im Gefühle und in der Stimmung des Gemüthes ihren Quellpunkt hat, mit Recht Glauben, so ist der Zweck des Religionsunterrichtes in der Elementarschule, den Glauben mitzutheilen oder ihn, der dem Keime nach in dem Menschen schon da ist, lebendig zu machen. In dem christlichen Staate ist aber der Unendliche, an den geglaubt wird, Er selbst, der Herr aller Herren, der zugleich Vater Jesu Christi, des Heilandes der Welt ist. Die Elementarschule des christlichen Staates darf und will mithin nur den christlichen Glau- pen mittheilen. Sie dient, indem sie die ihrem Begriffe immanenten Zwecke verwirklicht, zugleich der Kirche und diese kann ihr für die zu ihr gehörenden Zöglinge den Religionsun- terricht ganz überlassen, ohne der christlichen Jugend, die auch ihr angehört, einen eigenen Religionsunterricht zu ertheilen.
Hat die Jugend den Zweck der Elementarschule in sich erfüllt, so geht sie in die Stan- deschule über, entweder in die Realschule, diese im weitesten Sinne gefasst, oder in das Gym- nasium. Zweck der Standesschule ist, die Bestimmung des Standes in dem Zöglinge zur Anschauung zu bringen und ihn für seinen Stand zu begeistern. Es fragt sich, ob der Reli- gionsunterricht wesentlich zum Unterrichte in den Standesschulen gehört. Es liegt im Wesen jeder Schule, eine Gemeinschaft zu sein, die auf sittlichen Beziehungen und Verhältnissen ruht. Nur wenn diese nicht bloss nicht gestört, sondern auch bewahrt werden, kann die Schule ihre besondern Zwecke erreichen. Die Zöglinge missen den Geist der Sittlichkeit haben. Dieser kann aber ohne Religion kein freies Eigenthum des Einzelnen sein. Brächten nun die in die Standesschule übergehenden Zöglinge den freien Impuls des sittlichen Geistes schon mit, so wäre der sittliche Geist, damit er bewahrt wüúrde in ihnen d. h. immer von Neuem entstände, nur durch religiöse Uebungen in seiner Reinheit und Kraft zu erhalten Aber da die Schulen durch die Rücksicht auf die Berufsbildung organisirt werden und zur
3


