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Wir sind jetzt den Schluss zu machen berechtigt, dass die Kirche die Thätigkeit, welche Religionsunterricht genannt wird, auszuüben die Pflicht und das Recht hat. Ueberlässt sie dies Recht der Schule, so thut sie es in der Ueberzeugnng, dass jener Unterricht in ihrem Sinne und zur Realisirung ihrer Zwecke ertheilt werde, ja in der Einsicht dass die Schule selber ihrem Begriffe gemäss die Pflicht habe, ihr entgegenzukommen, ihr das schwere Geschäft zu er- leichtern. Thäte die Schule dieses nicht, diente der Religionsunterricht der Schule nicht zu- gleich den Zwecken der Kirche, dann müsste ein besonderer von der Kirche geordneter Re- ligionsunterricht neben dem auf der Schule ertheilten durch die Bildungszeit der Jugend bis dahin sich hindurch ziehen, wo die Zöglinge der Standesschulen übergehen zu den Berufs- schulen. Diese Forderung, welche die Kirche von der Schule macht, wenn jene dieser die Leitung des Religionsunterrichtes allein überlässt, führt uns zu der Untersuchung, in wel- chem Verhältnisse der Religionsunterricht zur Schule stehe.
2. Verhältniss des Religionsunterrichtes zur Schule.
Aus dem Zwecke der Schule muss sich ergeben, ob der Religionsunterricht wesentlich nu ihr gehöre oder nicht. Ist das Erstere der Fall, so muss der Zweckbegriff der Schule den des Religionsunterrichtes in sich enthalten; dieser muss ein Moment in jenem sein. Ist der gefundene Zweck des Religionsunterrichtes auf der Schule identisch mit dem des Reli- gionsunterrichtes der Kirche, so sind Kirche und Schule zur Eintracht verbunden.
Die Schule ist ein Institut des Staates. Hat der Clerus in den christlichen Staaten sie, namentlich die höhere, ursprünglich organisirt, so hat er dies wohl auch im Interesse der Kirche, welcher er angehört, gethan, da die Kirche durch die Schule gebildeter Leiter be- darf, aber das Recht dazu hat er nur in so fern gehabt, als der Staat ihm, der vor Zeiten fast allein die Intelligenz hatte, die Organisation der Schule stillschweigends überlassen oder ausdrücklich übertragen hat. Als Clerus d. h. als Complex des Kirchenministeriums hat er es, wie die Kirche, nur mit der religiösen Bestimmung des Menschen zu thun, durch welche die sittliche Bestimmung desselben erst realisirt werden kann. Die Schule beschäftigt sich aber mit noch Anderem, als dem Religiösen; sie gehört also derjenigen Gemeinschaft an, der es darauf ankommt, die Bestimmung des menschlichen Daseins überhaupt zu realisiren. Diese Gemeinschaft ist der Staat.
Der Mensch hat die zwiefache Bestimmung, physich und psychisch zu leben. Sein Phy- sisches Leben wird bedingt durch die Erhaltung seines leiblichen Organismus. Dafür hat der Mensch zunächst Sorge zu tragen. Er bedarf dazu nicht bloss des kräftigen Leibes,


