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im Glauben und unbefestigt auf die Academie; aber die Wissenschaft an sich nimmt diesen zZweck nicht in sich auf. Bei einer normalen religiösen Entwickelung und Behandlung des Individuums würden auch die theologischen Wissenschaften alle Nebenbezichungen ausser Acht lassen können.
Auch auf den Berufsschulen für künftige Lehrer der Elementar- und Volksschulen ist der Religionsunterricht keine kirchliche Thätigkeit mehr. Die Kirche beschäftigt sich mit den Seminaristen auf diesen Schulen seelsorgerisch nur in so fern, als jeder Christ im Allgemeinen der Seelsorge bedarf. Denn in diesen Seminaristen soll der Glaube schon da sein, da sie mündige Glieder der Kirche sind, bevor sie in das Seminarium aufgenommen werden, und einer solchen Befestigung des Glaubens, wie sie für die Zöglinge der Standes- schulen um des erweckten Triebes nach Erkenntniss willen nöthig ist und durch Unterricht vollzogen werden muss, sind sie nicht bedürftig. Wird ihr Glaube wankend, so rührt diese Stockung nicht her von der Bildungsstufe, auf welcher sie stehen, hängt auch nicht zusam- men mit dem Bildungsgange, welchen sie auf dem Seminarium durchlaufen müssen, sondern sie hat ihren Grund in den persönlichen Verhältnissen und Zuständen des Subjectes, muss also durch specielle Einwirkung auf das Subject wieder entfernt werden, wozu der Unter- richt nicht das rechte Mittel ist. Es kann daher in den Volksschullehrer-Seminarien von einem Religionsunterrichte eigentlich nicht die Rede sein, sondern von der Anweisung, nach einer der Volksschule angemessenen Methode den Glauben und seinen Inhalt, welchen der Seminarist schon mitbringen soll, mitzutheilen. In so fern die Methode, da sie auf dem Se- minarium eingeübt werden soll, sich am Inhalte nur üben lässt, da beides, Methode und In- halt, nicht auseinander liegt, so wird freilich der gesammte Glaubensinhalt mit seinem für die Volksschule nöthigen Zubehöre im Seminarium recapitulirt werden, aber nicht um seiner selbst, sondern um der Methode willen. Der Religionsunterricht hat zwar eine Me- thode, aber ihm ist es nur um den Inhalt zu thun. Dass die Kirche sich mit der Bildung dieser Seminaristen zur Lehrgeschicklichkeit im Unterrichten des Glaubens beschäftigen sollte, dazu hat sie in sich keine Nöthigung, da sie ja eigentlich den Religionsunterricht für die Jugend leitet und ihn der Schule nur überlässt, wenn der Lehrer den Glauben mitzutheilen fähig ist. Da sie aber nur wünschen kann, dass in der Schule religiöser Geist herrsche, dass der darin ertheilte Religionsunterricht von einem Lehrer, welcher Glauben und Lehrge- schicklichkeit hat, geleitet werde, und dass sie der Schule den Religionsunterricht aus pädagogischen Rücksichten unter dieser Bedingung überlassen könne, so wird sie freilich vom Staate aufgefordert, Hand anlegen an das Bildungswerk der Seminaristen; aber der Unterricht, der sich auf die Einübung der Geschicklichkeit bezieht, das Religiöse mittheilen zu können, ist kein Religionsunterricht und diese Lehrthätigkeit kirchlicher Beamten ist keine kirchliche sondern eine vom Staate übertragene.


