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ausschliessen, die um des Triebes nach Erkenntniss willen in Gefahr sind, ihren Glauben, weil er noch nicht erkannt ist, als einen Kinderglauben zu betrachten, den sie sobald als möglich negiren müssten! Die Kirche darf sie nicht aus den Augen verlieren, sie versäumte sonst eine heilige Pflicht. Der Religionsunterricht ist die passende Form, in welcher sie ihre Seelsorge für diesen Theil der Gemeinde bethätigen muss. Denn nur in der Form des Unterrichtes lässt sich in dem Zöglinge der Glaube zur Erkenntniss desselben vermitteln. Da nun aber diese Gefahr, welche den Zöglingen droht, für sie aus einer gemeinsamen Quelle kommt, nämlich aus dem Verstande, so können sie gemeinsam behandelt werden, und da endlich das Leben des Zöglinges sich um die Schule dreht, so wird die Kirche ihre seelsorgerische Behandlung auch mit den Schulverhältnissen in Verbindung bringen, und sich für den zur Behandlung der Zöglinge von ihr Beauftragten den Religionsunterricht in den obern Klassen der Schule erbitten, um die durch die mannigfachen Unterrichtsmittel der Schule schon vollauf in Anspruch genommenen Zöglinge nicht durch besondere der Seelsorge bestimmte Stunden geistig zu überreizen, ja in dem Falle diesen Zweig ihrer Seelsorge der Schule ganz überlassen, wenn es in dem Zwecke der letzteren liegt, auch ohne Aufforderung der Kirche für den Religionsunterricht in den obern Klassen Sorge zu tragen und sie diesem Bedürfnisse im Geiste der Kirche Genüge leistet.*)
Wenn der Zögling aus den Standesschulen hinaustritt, so hört freilich für ihn die Seel- sorge der Kirche nicht auf, sie begleitet ihn bis an sein Ende, aber die Seelsorge in der Form des Unterrichtes. Denn die Gefahr, welche den Zögling in den obern Klassen der Standesschule bedrohte vermöge der Bildungstufe, auf der er sich in ihr befand, dass er durch die Reaction des erwachenden Verstandes seinen Glauben verlieren möchte, ist durch den Unterricht der Seelsorge beseitigt. Durch ihn ist das Verständniss des Glaubens, wel- cher das Ziel der Seelsorge für die Zöglinge der Standesschulen ist, zu Stande gebracht. Der Zögling, wenn er sich führen liess, weiss, was er an seinem Glauben hat, dieser ist
*) Wie wohl es wünschenswerth ist, dass dte Kirche vom Staate das Recht erlange, durch ihre be- rufenen Diener auch diese Seite der Scelsorge verrichten lassen zu dürfen, weil dieselben, die um den Glauben auch wissen sollen, am Besten auch wissen müssen, den Glauben in Anderen zum Wissen von ihm zu erheben,— so ist auf der andern Seite auch nicht in Abrede zu stellen, dass es für die religiöse Erkenntniss von eben so grossem Erfolge ist, wenn mit christlicher Gnosis begabte Lehrer den Religions- unterricht in den obern, wie in den untern Klassen der Standesschulen leiten. Was der Geistliche lehrt, das scheint er seines Amtes wegen lehren zu müssen, was ein Lehrer an christlichem Inhalte entwickelt, das hat den Anschein viel mehr ein Resultat des freien Impulses christlichen Geistes su sein, denn amt- lich scheint er dem Religiösen gegenüber eine freiere, kritischere Stellung einnehmen zu dürfen. Desto
mehr Vertrauen erweckt er zu seiner Sache bei gleicher Begeisterung, Wärme und systematischer Ent- wickelung.
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