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zu nehmen. Davon muss die Kirche positive Ueberzeugung gewinnen, so weit es mensch- lichem Blicke überhaupt möglich ist; sie muss in einem besonderen Unterrichte hinwirken auf das Lebendigwerden des Glaubens, auf die Reife der Einzelnen für die Geistestaufe und die Aufnahme in die Gemeinde. Würde sie der Jugend einen besonderen Religionsunter- richt von Kindheit an selbst ertheilen, oder den Religionsunterricht in den Schulen bis zur Confirmation der Zöglinge zu leiten haben, so würde ein besonderer Unterricht der Confir- manden nicht nöthig sein, denn jeder Religionsunterricht, welcher unmündigen Christen er- theilt wird, hat einen und denselben Zweck, die Weihe zur Geistestaufe zu geben.
So ergiebt sich denn, dass die Kirche die Pflicht und das Recht hat, die christliche Jugend von dem Augenblicke an, wo sie aus dem Vaterhause hinaussieht, in der Religion zu unterrichten; dass sie aber von diesem Rechte keinen Gebrauch macht, in so fern sie die Zuversicht hat, dass die Schule, indem sie den Religionsunterricht als integrirendes Element des Unterrichtes überhaupt in sich aufnimmt, der Kirche diene. Darum behält die Kirche in der Wirklichkeit nur den Confirmandenunterricht für sich, um diese Zuversicht zur Gewissheit zu machen. Wäre nicht ein auf Vertrauen sich gründender Vergleich zwi- schen der Kirche und der christlichen Schule stillschwreigends geschlossen, so wäre der Religionsunterricht für die noch nicht confirmirte Jugend, wie er es seiner Idee nach ist, so auch in der Wirklichkeit eine unmittelbare, directe kirchliche Thätigkeit ohne engere Ver- bindung mit der Schule. Verzichtet die Kirche auf das ihr ursprünglich angehörige Recht. so darf die Schule das ihr geschenkte Vertrauen auch nicht missbrauchen. Die Lehrer der Religion in den Elementar- und Standesschulen dürfen nie vergessen, dass sie in dieser ihrer Function als kirchliche Beamte zu betrachten sind.
Sobald der Zögling durch die Confirmation zu einem mündigen Gliede der Kirche gewor- den ist, ist der Religionsunterricht als eine Thätigkeit der Kirche eigentlich geschlossen, der Zweck desselben, Mittheilung des Glaubens, ist, falls die religiöse Bildung und Entwicke- lung auf normale Weise geschehen ist, erreicht. Durch den Cultus und die Seelsorge wird das mündig gewordene Gemeindeglied mit der Gemeinde weiter erbaut in Frömmigkeit und Gottseligkeit. Ein geordneter Religionsunterricht wird nach der Confirmation den Zöglingen, welche ihre gesammte Bildung nur in der Volksschule erhalten und von ihr aus unmittel- bar in das praktische Leben übergehen, nicht mehr von Seiten der Kirche ertheilt, ist gemäss der Idee der Confirmation und der Bildungsstufe, auf welcher der Stand des Vol- kes sich befindet, auch nicht mehr nöthig. Die sogenannte öffentliche Kinderlehre, welche in der Form des Unterrichtes auch die Erwachsenen in Anspruch nehmen soll, ist nur ein Ergänzungsmittel für die, welche in der Confirmation nicht mit dem Geiste getauft sind. Diese Anomalie geht uns hier nichts an. Aber da für die Zöglinge in den obern Klassen der Standesschulen, welche mit wenigen Ausnahmen confirmirt sind, nach dem Schulplane
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