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rung für die Mittheilung des Religiösen*). Es bezieht sich diese Forderung zunächst auf die Elementarschulen, dann aber auch auf die Standesschulen, das Gymnasium und die Real- schule, sofern sich auch in diesen Zöglinge befinden, die noch nicht durch die Confirmation Glieder der Kirche geworden sind, denen der Glaube noch mitgetheilt werden muss. Ue- berlässt die Kirche diesen Schulen den Religionsunterricht, ohne selbst durch ihre berufe- nen Diener Hand an das Werk zu legen, so thut sie es in der Voraussetzung, dass der Staat für einen im Sinne der Kirche ertheilten Religionsunterricht Sorge tragen und die Vorsteher der Schulen durch ihre Beaufsichtigung darüber wachen werden, dass der Reli- ligionsunterricht in der Schule die Zwecke der Kirche realisire. In den Elementarschulen wird diese Beaufsichtigung von den Dienern der Kirche, dem Clerus, geleitet; durch ihn übt die Kirche auf die religiöse Bildung in den Volksschulen einen unmittelbaren Einfluss aus. In den Standesschulen fällt sie um der Einheit ihrer selbst und der Disciplin willen mit Recht den Vorstehern anheim.
Da die Kirche nicht wünschen kann, dass der Unterricht von der Schule getrennt werde, so wäre sie aller Besorgniss überhoben, wenn sie sich d. h. den in ihrem Namen zu dieser Thätigkeit von ihr berufenen Dienern den Religionsunterricht in den Elementar- und Standesschulen für die Klassen übertragen liesse, in welchen sich ihrem Bildungs- standpunkte gemäss noch nicht confirmirte Zöglinge befinden; sie hätte an dem Gewissen ihrer Diener eine Bürgschaft, dass der Religionsunterricht ihre Zwecke realisirte, den christlichen Glauben mittheilte. Die Kirche hat aber zu solcher Forderung kein Recht, wenn ihr dasselbe nicht vom Staate übertragen wird. Sie hat mit der Schule als solcher nichts zu thun, sondern nur die Geistesbildung, welche dort zu Stande gebracht wird, als Mittel für ihre Zwecke zu gebrauchen. Sie muss entweder einen besonderen von der Schule getrennten Religionsunterricht für die gesammte noch nicht confirmirte Jugend er- theilen lassen, oder sie muss sich, was sie vorziehen wird, theils mit der Beaufsichtigung. theils mit dem Vertrauen begnügen, dass der Staat in ihrem Sinne für den Religionsunter- richt bedacht sein werde. Hätte sie dies Vertrauen nicht, so miisste sie ihr Recht auch in An- spruch nehmen, sie dürfte den Religionsunterricht nicht von der Schule allein ertheilen lassen. Aber auch die Beaufsichtigung, die ihr in den Elementarschulen, wie über die andern Zweige des Unterrichtes so über den der Religion aus leicht ersichtlichen Gründen für ihre Diener aufgetragen wird und das Vertrauen, welches sie in die Standesschule setzt, giebt ihr noch keine hinlängliche Bürgschaft, dass der Glaube in den Zöglingen lebendig geworden sei, welcher fähig macht, aus der Hand der Kirche die Gnadengüter in Empfang
*) Was die Lehrer der Volksschulen in dieser Beziehung nöthig haben, hat Hasert(Ueber den Reli- gionsunterricht in Volkschullehrer-Seminarien. Greifswald 1832.) ausführlich entwickelt.


