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auch betreffs der Anstalt zu machen, der er früth angehörte Der lnhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht bloli auf das Ergebnis der Prüfung-; vielmehr ist in den gesondert auf- zuführenden Lehrgegenständen auch der ini Unterricht erlangte Grad des XYissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen iWerden die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung auf dem Zeugnisse anzugeben Ini übrigen vergleiche auch Ni-. 5 und 6. 4. Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen Reiches als Schüler einer Voll- anstalt in einein deutschen Bundesstaat erworben hat-, gewährt(1nit der aus Nr. 5 herzu- leitenden Malsgabe) in einem anderen Bundesstaat alle Berechtigungen, welche in beideii Bundesstaaten übereinstimmend dem Reifezeugnisse dei- betreffende11 Schulgattung verliehen sind. Werden in den Bundesstaaten betreffs des Berechtigungsnachweises verschiedene Forderungen gestellt, so ist die Gewährung dei- weiter gehenden Berechtigung von der Entschlieöung dei- Regierung desjenigen Bundesstaates abhängig-, in welchem das Reife- zeugnis als Berechtigungsnachweis vorgelegt wird. Für schüler aus dem Deutschen Reiche, die später- als mit dem Beginne des drittletzten

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Jahrganges(der Obersekunda nacli weitverbreiteter Bezeichnung) in eine Vollanstalt eines deutschen Bundesstaates eintreten, auf welchen sie weder durch die staatsangehörigkeit noch durch den jeweiligen XVohnort ihrer Elterii oder deren Stellvertreter angewiesen sind, hat das dort erworbene Reifezeugnis die unter Nis. 4 bezeichnete Wirkung nur dann, wenn dem Prüfling seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaates, dem er angehört-, die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung an jener Anstalt vorher erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen(vergleiche Nr. 8g-).

Aiif diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die Aufnahme in eine Voll- anstalt an einer höheren Stelle des Gesanitkursus als bei dem Beginne des drittletzteii Jahrgang-es(de1« 0bersekunda) nachsuchen, durch den Direktor(R-ektoi-) schon vor dem Eintritt in die Anstalt hinzuweisen..

ti. Deutsche Reichsangehörige, die das Reifezeugnis einei- Vollanstalt erwerben wollen, ohne Schüler einei« solchen zu seiii(als sog. lslxtraneer), haben sicli der Prüfung an einer Anstalt desjenigen

Bundesstaates zu unterziehen, auf den sie durch die Staatsangehiirigkeit oder durch den jeweiligeii WVohnsitz ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen sind. Die Ablegung dei- Reifepriikung a11 einer Vollanstalt eines anderen Bundesstaates ist nur in besonders begründeten Fälleii zulässig und hat die unter Nr. 4 bezeichneten rechtlichen Folgen nur dann, wenn seitens der Unterrichtsverwaltung des Binidesstaates, dem der Priifling angehört, die Zrlaiibnis dazu erteilt worden ist. lcin Ver-merk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen(vergl. Nr. Z g). Die Anstalt, bei welcher die Prüfung stattzufinden hat, bestimmt in jedem einzelnen Falle die schulaufsichtsbehörde Eiiie Befreiung von der mündlichen Prüfung oder von Teilmi derselben ist bei Extraneern nicht zulässig. Sind in einem deutschen Bundesstaate besondere Prüfung-en eingerichtet, durch deren Bestehen die 1nhaber des Reifezeugnisses eines Realgymnasiums odeis einer 0berrealschule die mit

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dem Reifezeugnis eines(1rymnasiums ode1- Realgymnasiums verbundenen Rechte in diesem Bundesstaat erwerben, so kommt den Zeugnissen über das Besteheii einer solchen Prüfung die gleiche N7jrkung auch in den anderen deutschen Bundesstaaten zu.

Diese Vereinbarung tritt aii Stelle der in den Jahren 1874 und 1889 abgeschlossenen.