l7. Dezember 190(.).
fil. Dezember 1909.
6. Januar 1910.
G. Januar 1. 910.
22. Januar 191().
26 XYciterc Änderungen der Anhaltischen Prüfungs()rdnung:
Zu§-i—, Z.»Wenn ein Primaner die Anstalt wechselt, so entscheidet die Herzog-Hohe Obcrschulbehiirde, ob ihm für die lilcldung zur Reifeprüfung das Halbja11r, in welches oder an dessen Schluti der Wechsel der Anstalt fällt, auf die Lehrzeit der Prima anzurechnen ist. Diese Entscheidung ist unmittelbar bei dein Eintritt des Schülers in die neue Schule durch deren Direktor« unter Darlegung dei- für de11 fWechsel gelte11(l gemachten Gründe zu beantragen.
Zu versagen ist die Anrechnung-, wenn der Primaner die Anstalt gewechselt hat, um sich einer Schulstrafe zu entziehen, oder weil er im Disziplinarwege entfernt worden ist« 1n dem zuletzt bezeichneten Falle darf jedoch ausnahmsweise die A11— rechnung auf einstimmigen Antrag des Direktors und der zur Prüfungskommission gehörenden Lehrer durch. die Herzogliche Obersclnilbehijrde nachträglich zugebilligt werden, wenn der Primaner sich seit dem XVechsel der Anstalt in jedeis Hinsicht- tadellos geführt hat und auch sonst über seine Reife keine Zweifel bestehen.«
Zu§ 7, 6 und 7. ,,XVer bei der schriftlichen Prüfung sich der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung oder eines Tätisclnmgsversuches schuldig macht, wird mit sofortiger Ausschlielzung von der ferneren Teilnahme a11 der Prüfung und, wenn die Entdeckung erst nach Beendigung derselben erfolgt-, mit Vorenthaltung des Prüfungszeugnisses bestraft. Gleiclie Strafe hat zu gewärtigen, wer anderen zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, zu einer klkäuschung oder einem Täuschungsversuche behilflich ist. Die in solcher XVeise Bestraften sind hinsichtlich der XViederholung der Prüfung denjenigen gleichzustellen, welche die Prüfung nicht bestanden haben (vergl.§ 15"). Xver sich einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches auch bei der Wiederholung dei- Prüfung schuldig macht, ka1111 von der Reifeprüfung überhaupt ausgeschlossen werden. Auf diese Vorschriften hat der Direktor an einem Tage vor Begiiiii der schriftlichen Prüfung die betreffenden Schüler durch wörtliche Mitteilung aufmerksam zu machen. ·
Bei zweifelhafter Lage eines Falles der bezeichneten Art ordnet zunächst der Direktor mit deii der Prüfungskommission angehörenden Lehrern das Erforderliche a11 und sucht sofort die Genelnnigung des Herzog-lieben Kommissars dazu nach. Erfolgt diese nicht, so ist die sciilieBliclie Entscheidung von der gesamten Kommission vor dei« mündlichen Prüfung zu treffen(verg1.§ 9, 2).«
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dalZ vor allein in den Oberklassen die beiden wöchentlichen Zeichenstunden, wenn irgend möglich, zu einer Doppelstimde zusammen- gelegt werden.
Dei« wissenschaftliche Hilfslehrer Karl KrauBmüller in Frankenbausen wird vom 1. April 1910 ab als 0berlehrer an der Herzoglichen Friedrichs-Oberrealschule in Dessau fest angestellt.
Bei übertragbaren Krankheiten dürfen Schüler erst nach der Schlussdesinfektion zum Schulbesuch wieder zugelassen werden.
Dem 0berlehrer Ernst Mfachsmuth ist vom 1. Ap1«i1 1910 ab eine 0berlehrerstelle an der Herzogliclieii Friedrichs-Oberrealschule verliehen worden-


