Bei den nicht ausschlielilich vom staate unterhaltenen Anstalten kann ein Ver- tret-er des Patronats und(wo ein solches besteht) des Ephorats oder Scholarchats als stimmberechtigtes Mitgslied dei- Kommission angehören.
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler in dei- Regel nicht früher als gegen den Schluls des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum obersten Jahreskurse unterziehen.
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils der zur Prüfungs- kommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der Anstalt durch die zuständjge Schulaufsichtsbehörde, welche auch über etwaige Gesuche um Befreiung von einer der Zulassungsbedingungen zu entscheiden hat.
c) Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei schularten: Deutsch, Geschichte und Mathematik, ferner
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Engliscli, bei den Realgymnasie11: Lateiniscli, Französisch, Englisch und Naturkunde, bei deii 0berrealscluilen: Französisch, Englisch und Naturkunde.
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände der Prüfung.
d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Befreiungen von der mündlichen Prüfung sind statthaft.»
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsiclit durch Lehrer statt- und erstreckt sich bei allen drei Schularten auf Deutsch und Mathematik, ferner
bei den Gymnasien auf Lateinisch und Griechisch, bei den Realgymikasien a11f Lateiniscli und Französiscli oder Englisch, bei den 0be1srealschulen auf Französisch und Englisch.
Darüber hinaus auch noch schriftliche Prüfungsarbeiten in ander-en Lehrfächern zu fordern, bleibt dei- Anordnung jedes staates überlassen.
e) Den Maöstab für die Zuerkennung des Reifezeugnjsses bilden die unter lc bezeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Ausgleich zulässig-, nach welchem das Zurückbleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigendere Leistungen in einein anderen gedeckt wird. 1n dem Gegenstande, für welchen der Ausgleich zugelassen wird, dürfen jedocli die Leistungen keinesfalls unter das Mal-i hinabgehen, welches für die Versetzung in die zweitoberste Jahresklasse erfordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Beschlusse über die Zuerkennung des Reifezeugnisses den von dem Prüfling gewählten Beruf zu berücksichtigen
f) Bei der schlieizlichen Beratung übers die Gewährung oder Versagung des Reifezeugnisses sind sämtliche Mitglieder der PrüfungskoInmission stinnnberechtigt Bei Stimmengleicli- heit entscheidet der Regierungskommissar, dem auch das Recht des Einspruchs gegen den Beschlulz der Prüfungskommission zusteht; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so entscheidet die zustäindige schulaufsichtsbehörde.
g) Das Reifezeugnis mulj a11 her-vertretender stelle die Bezeichnung der Anstalt enthalten, an welcher es ausgestellt ist, und leicht erkennbar machen, daB es ein Zeugnis dei- Reife ist« lm Eingang ist der vollständige Name des Prüflings, seiii Geburtstag und-ort, seine Religion oder Konfession und der Stancl und Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die Dauer seines Aufenthaltes auf der Anstalt überhaupt und in der obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese eingetreten, so sind entsprechende Angaben


