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7. Dezember 1909. Folgende Vereinbarung ist in den Oste1«11 1910 erscheinenden schulnachrichten un-

verkürzt Zum Abdruck zu bringen:

,,Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung dei- Reif ezeugnisse. Die Bundesregierungen sind übereingekommen, fin« die gegenseitige Ali- erkennung der Reifezeugnisse, welche Angehörige des Deutschen Reiches an öffentlichen deutschen Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen nacli Abschluls des ganzen Lehrganges erwerben, fortan folgende Grundsätze zu befolgeii:

l.

»N)

Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich nur auf diejenigen oben

bezeichneten höheren schulen(Vollanstalten), bei denen folgende Bedingungen erfüllt werden:

a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt in dei- Regel nicht vor der Vollendung des neunten Lebensjahres

b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse aller drei schulartenx Religionslehre, Deutsch, Geschichte-, Erdkunde, Mathematik und Naturkunde; ferner

bei den Gymnasient Lateiniseli, Griechisch und Französisch oder Englisch,

bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Zeichnen,

aulzerdem bei den RealgymnasienJ Lateinisch.

c) Für die bei den drei Schularten am schlusse des ganzen Lehrganges in den einzelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden Zielforderungen gelteii als Mindest- malz im wesentlichen die aus den preuliischen Lehrplänen für die höheren schulen von 1901 sich ergebenden Lehrziele.

d) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretung-en ausgenommen, nur von Lehrern erteilt, welche sich über ihre Befähigung für die ihnen gestellte Lehr- aufgabe ordnungsmäiiig ausgewiesen haben.

Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines schülers nur nach Beibringung

eines Entlassungszeugnisses der vorher von ihm besuchten Anstalt und nicht in eine höhere

Klasse oder Abteilung, als nacli diesem Zeugnisse die Reife bei ihm vorhanden ist.

Der Wechsel darf dem schüler hinsichtlich der ordnungsmäliigen Lehrdauer einen Zeitgewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann zulässig, wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung des Vaters oder aiis ähnlichen gewichtigen Gründen aus einem Gebiete des Deutschen Reiches mit Osterbeginn des Schuljahrs in ein solches mit Herbstbeginn oder umgekehrt übertreten; in derartigen Fällen darf ihnen, um sie vor unverschuldetem Zeitverluste zu bewahren, bei der aufnehmenden schule auf Grund des Brgebnisses einer mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung die Einweisiing in die nächst höhere Klasse zugebilligt werden.

. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges ist bedingt durch

das Bestehen der Reifepriif11ng.

Fii1- diese Reifeprüfung gelteii folgende grundsätzliche Bestimmungen:

a) Die Reifeprüfung wird von einer aus dem Direktor(Rektor) und Lehrern der Anstalt bestehenden Kommission unter Leitung eines Regierungskommissars vorgenommen, dei- auch die Zeugnisse mitziwollziehen hat·

Es ist zulässig-, den Direktor(Rel(tor) der Anstalt zum Regierungskommissar zu bestellen. In diesem Falle hat er bei seiner Unterschrift aucli den besonderen Auf- trag bemerklich zu machen.