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ll. Mitteilungen aus den Verfügungen Herzoglicher Regierung,
Dutuni:
ll. Mai 1909.
19.J111i 1909. 4. August 1909.
6. September 1909.
12. November 1909.
2. Dezember 1909.
Abteilung für das schulwesen
Herzogliche Regierung-, Abteilung für das sclnilwesen, gibt folgendes aus einem Erlali des italienischen Unterrichtsministeriums vom 13. April 1902 bekannt:»Für die akademischen Museen, Galeriertz Ausgrabungen und Denkmäler sind vorn Eintrittsgeld zu befreien: Künstler, Kunstschriftsteller, Lehrer für Altertumskunde, Geschichte, Literatur und Kunst, Universitätsprofessoren, Gymnasial- und Real- überhaupt lllittelschullehreiy Mitglieder(alumni) von Instituten für Archäologie, Geschichte und Kunst, studenten der philosophischen Fakultät und 1ngenieurschulen(technischen Hochschule11), Beamte der Kunstverwaltung und Kiinstliaiidwerke11.«
,,Beizubringen haben: Die ausländischen Künstler und Lehrer für Altertums- kunde etc. ein akademisches DokuineUt, das sie als solche ausweist, die Universitäts- professoren, lilittelsclnillelirer, Institutsmitglieder und studenten ebenfalls ein Dokument zu ihrem Ausweis, die Kunstschriftsteller eine bemerkenswerte Publikation. Die Dokumente bedürfen vorher der Legalisierung durch ein Königlicli italienisches Konsulat oder die Kaiserliche Botschaft bezw. Gesandtschaft des betreffenden Staates in Roin.««
Es folgen nähere erläuternde Bestimmungen und Zusätze.
Oberlelirer Dr. Friedrich Meyer ist auf sein Ansuchen Zum 1. Oktober 1909 aus dem anhaltischen staatsdienste entlassen.
Der Kandidat des höheren Schulamts W illy Gerlach ist vom l. Oktober- 1909 ab als ,,0berlehrer« aii der Herzoglichen Friedrichs-Oberrealschule zu Dessaii fest angestellt. Die Reifeprüfungeordnung erfährt voin lllichaelistermin 1909 ab folgende Abänderungen-
1. Zu§ 11, Z. ,,Dagegen steht es der Prüfungskonnnission zu, nach piiicht- mälzigem Ermessen darüber zii entscheiden, ob und inwieweit etwa niclit genügende Leistungseii in einem Lehrgegenstande durch die Leistungen des Schülers in einein andern Lehrgegenstande als ausgeglichen zu erachten sind«
2.§ ll, 4.»Die der Prüfungskominission angehörenden Lehrer haben sich dei« Abstimmung zu enthalten, wenn es sich um schüler handelt, die an ihrem Unterricht in der Oberprima nicht teilgenommen haben«
3.§ ll, Z.»Ein Ausgleich für nicht genügende Leistungen ist nur dann zulässig-, wenn diese niclit unter das Malå hinabgehen, welches in dem betreffenden Faclie für die Versetzung nacli Priina gefordert wird«
Eintrittskarten zu den»schülervorstellungen« des Herzoglichen Hoftheaters sind nicht übertragbar, sie dürfen nur vom Besteller selbst benutzt werden und sind im Falle nachträglicher Verhinderung an den Direktor der Anstalt mit dem Erstichen um weitere Veranlassiing zurückzugeben Solche Eintrittskarten können eventuell voii dem Direktor an andere schüler, die bei der Verteilung niclit hatten berücksichtigt werden können, gegsen Ersatz des normalen Preises an den ursprünglichen Inhaber- abgegeben werden.
Oberlehrer Prietsch wird auf sein Ansuchen zum l. April 1910 alis dem Herzoglichen Staatsdienste entlassen.«


