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scheinungen dieser Sprache Auskunft zu geben.— d) In der Mathematik soll der Schüler die Lehre von den 7 Zahlenoperationen nebst ihren Anhängen, die Lehre von der Auflösung der bestimmten Gleichungen des Iten und 2ten Grades, die ebene Geometrie und die ebene Trigonometrie soweit inne haben, dass er eine klare Eiusicht in den Zusammenhang der sämmtlichen Sätze und Sicher- heit in deren Anwendung besitzt. Die Stereometrie ist fernerhin nicht mehr vorgeschriebener Lehrgegenstand.
53) Die Uebersetzungen aus dem Deutschen in das Lateinische bleiben ungeschmälert fortbestehen; die Uebungen im freien Lateinschreiben sind dagegen nicht mehr auf grössere Aufsätze zu erstrecken, sondern auf kürzere, den doppelten Umfang eines gewöhnlichen Exercitiums nicht überschreitende einzuschränken, welche von Zeit zu Zeit anstatt der regelmässigen Exercitien oder ausser densel- ben zur Aufgabe gestellt werden. Das Disputiren in lateinischer Sprache und das lateinische In- terpretiren der Schriftsteller ist, wo es noch besteht, abzuschaffen. Doch bleibt es zulässig und empfehlenswerth, die Wiederholung des Inhaltes der gelesenen Schriftsteller oder die Darstellung anderer geeigneten, aus dem Alterthum entnommener Stoffe zu Uebungen im Lateinsprecheu zu henutzen. Besondere Lehreurse für antike Prosodik und Metrik, Antiquitäten, Mythologie, latei- nische Stillehre ete. sind unzulässig; die für die Gymnasialbildung wesentlichen Theile dieser Wis- senschaften sind auf geeignete Weise in anderen verwandten Unterrichtsstunden zu berücksichtigen.
6) Auf die Bildung der Schüler im freien Vortrage deutscher Rede ist eine besondere und unausge- setzte Sorgfalt zu verwenden. Zu diesem Zwecke genügt es nicht, dass bloss in den deutschen Lehrstunden dahin zielende Uebungen angestellt werden, sondern es muss auch im ganzen Unter- richte darauf gesehen werden, dass sich die Schüler bestimmt und fliessend ausdrücken und an Klarheit und Zusammenhang in ihren mündlichen Darstellungen gewöhnen.
7) Für den lateinischen Unterricht in den zwei oberen Classen ist nicht über 8, in den vier übrigen Classen nicht über 9 Lectionen wöchentlich hinauszugehen. Der griechische Unterricht ist in der Quarta zu beginnen und es sind demselben in keiner Classe mehr als 6 Stunden zuzuwenden. Für den mathematischen Unterricht sind in allen Classen vier wöchentliche Lectionen anzusetzen. Der Anfang der Physik ist nach Secunda zu verlegen.
8) In Uebereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen ist in dem schriftlichen Theile der Ma- turitätsprüfung von der Forderung eines freien lateinischen Aufsatzes und eines griechischen Ex- ercitiums abzustehen. Desgleichen sind die in der Mathematik zu stellenden Anforderungen nach
den unter Ziffer 4, d gegebenen Vorschriften zu bemessen.
Ferner wurden ebenfalls auf Vorschlag der Ober-Schulkommission durch Ministerial-Beschluss vom 22. November 1849 in der Verfassung der Gymnasien Aenderungen vorgenommen, indem den Directo- ren und Lehrern der Gymnasien neue Dienstanweisungen ertheilt und für die Abhaltung der Lehrer- conferenzen ein besonderes Regulativ erlassen wurde. Durch das letztere werden die Befugnisse der Lebrerconferenz erweitert. Der Beschlussnahme derselben unterliegt nämlich, wie es in§. 2 des Regu- lativs heisst: 1) die Feststellung des Lehrplans auf den Grund der von der vorgeselzten Behörde gege- benen Normen, die Auswahl des Lehrstoffs, die Bestimmungen über die Methode, die Einführung und Abschaffung von Lehrbüchern; 2) die Erlassung allgemeiner disciplinarischer Anordnungen, die Zuerken- nung der Carcerstrafe und der stillen oder öffentlichen Ausweisung; 5) die Aufstellung der Censur- tabellen und die Versetzung der Schüler; 4) die Einrichtung der Schul- und Aufnahmeprüfungen und
5 der Schulfcierlichkeiten, die Beurtheilung der Würdigkeit zu Beneficien, bzw. die Verleihung derselben.


