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1 (1887)
Entstehung
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Landeshoheit zwischen den Ganerben, die sich als unmittelbare Reichssassen betrachteten, und den Landgrafen von Hessen beginnen schon im 14. Jh. und ziehen sich bis 1724 hin. Nach Wagner (Beschr. v. Hess. III, 46) kamen die Ganerben schon 1332 unter landgräfliche Gerichtsbarkeit; dem stehen aber andere Nachrichten entgegen: 1337 belehnte Kaiser Ludwig Gottfr. und Herm. v. Trohe mit dem erledigten Gericht zu Buseck(Lünig XII, 163); 1398 trat König Wenzel dem Landgrafen Herm. v. Hessen das Reichslehen im Busecker Thal ab, widerruft diese Cession aber noch in dem- selben Jahre; 1418 wurde durch ein Fürstengericht dem Landgrafen das Lehen abgesprochen. Wie dem aber auch sein mõöge, Hessen hatte einmal festen Fuss gefasst und liess sich nicht wieder ver- treiben. Grosse Streitigkeiten, die 1547 ausbrachen, wurden 1576 dahin beglichen, dass zwar die landesfürstliche Hoheit des Landgrafen, daneben aber auch die Gerichtsbarkeit der von Buseck als unbestrittenes kaiserliches Lehen anerkannt wurde. Diese Bestimmungen trugen aber den Keim zu neuen Zwistigkeiten in sich. 1707 entschied endlich der Kaiserliche Reichshofrat in Wien dahin, dass das Busecker Thal ein unmittelbares kaiserliches Lehen und die Herrn v. B. Reichssassen und Mitglieder der mittelrheinischen reichsfreien Ritterschaft seien. Der Landgraf beruhigte sich aber nicht hierbei, der Prozess nahm seinen Fortgang und wurde 1724 in Wetzlar zu Gunsten des Landgrafen entschieden. Der Landgraf gewann 1500 Unterthanen, die v. B. waren mit ihrem Stammbesitz von nun an hessische Landsassen(Wetter. Geogr. 34 f). Weiteren Besitz scheinen sie damals in M-R. nicht mehr gehabt zu haben, während sie früher nicht nur auf dem Westerwald, sondern sogar im Rheingau begütert waren(Vogel, hist. Top. v. N. 25; 156; 247). Auch jen- seits des Mains, in Od., hatten sie früher Besitz, z. B. in Pfungstadt(Wagner, Beschr. v. Hess. I, 191); doch scheinen sie nichts davon ins 16. Jh. mit hinübergenommen zu haben. Dagegen er- warben sie seit 1663 aus dem Erbe der v. Löwenstein zu Randeck einen Teil der Herrschaft Eppel- born(bei Ottweiler) in N-R., wozu sie später noch den Rest erkauften(v. Schlechtendal, Versuch einer statist. Darst. des Kreises Ottweiler 14 f). Das reichsunmittelbare Verhältnis dieser Herr- schaft, worüber v. Schlechtendal nichts angiebt, scheint durch den Auszug aus der Matrikel der im Kurfürstentum Trier begüterten Reichsritterschaft von 1731(Bärsch, Beschr. des Reg.-Bez. Trier 113) sichergestellt zu sein. Diese Herrschaft gehörte ihnen noch 1794, während sie anderen Besitz in der Nähe schon 1778 an Nassau-Saarbrücken abgetreten hatten(v. Schlechtendal ebd. 23; Simon, Annalen I 2, 503).

von Buttlar. Diese in Hessen heute noch blühende Familie gehörte zur Reichsritterschaft zunächst in R., wo ihr noch in der letzten Zeit Grumbach und Mariengart gehörten(im Meiningen- schen resp. Eisenachschen, letzterer Ort in der Nähe ihres Stammsitzes Buttlar an der Ulster). Doch war in früheren Zeiten ihr Besitz ohne Zweifel bedeutender; so besassen sie Anteil an Wehrda (Kr. Hunfeld; Landau, Beschr. des Kurfürst. Hess. 500 f). Mit dem Besitz in Niederhessen waren sie landsässig. Nach Biedermann gchörte die Familie auch zu A.; als Beleg führt er zwei Truhenmeister dieses Kantons aus derselben an(16. u. 17 Jh.); in den späteren Verzeichnissen habe ich sie nicht mehr gefunden.

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