Die Familien der ehemaligen Reichsritterschaft.
In dem zusammengesetzten Organismus des ehemaligen römisch-deutschen Kaiserreiches bildete die freie Reichsritterschaft in Schwaben, Franken und am Rhein eines der eigentümlichsten Glieder. Mit ihrer Person und mit ihren Gütern nur dem Kaiser und Reich unterworfen, bildeten die Reichsritter doch keinen Reichsstand und nahmen daher an den Reichstagen keinen Anteil; zu Reichssteuern nicht verpflichtet, leisteten sie im Falle der Not dem Kaiser in den ersten Zeiten ihres Bestehens persönlich Kriegsdienste, an deren Stelle aber bald das sogenannte subsidium caritatis(Liebessteuer) trat, das der Kaiser nach Gefallen verwenden konnte. Eine so weit ver- zweigte und geographisch vielfach getrennte Korporation bedurfte einer Verfassung, um unter den fortwährenden Zwistigkeiten mit den Reichsständen, in deren Gebiet ihre Güter lagen, ungeschmälert ihren Besitz zu erhalten und sich selbst der Landsässigkeit zu erwehren; und diese Verfassung war allmählich im 16. Jahrhundert ausgebildet worden. Darnach zerfiel sie in drei Ritterkreise, jeder Kreis in Orte oder Kantone, einzelne der letzteren noch in Quartiere. Die Geschäfte der Kantone, die ihre besonderen Kanzleien hatten, führte ein Direktor oder Hauptmann, dem Ritterräte und Aus- schüsse zur Seite standen, während einer der Direktoren zugleich das Direktorium des ganzen Ritter- kreises führte und wiederum einer der drei Kreisdirektoren zugleich Direktor der gesammten Reichsritterschaft war.
Die Reichsritterschaft musste, da viele Familien, die zu ihr gehörten, im Laufe der Zeit ausstarben oder durch Veräusserung ihrer Güter und durch Wegziehen in andere Reichsländer zwar nicht ihre reichsritterliche Qualität verloren, aber doch ihre Bedeutung einbüssten, darauf bedacht sein, ihren Besitz zu behaupten und neue Mitglieder an Stelle der ausgeschiedenen zu gewinnen. Ersteres suchte sie dadurch zu erreichen, dass sie bei Veräusserungen das Einstands- oder Ein- lösungsrecht ausübte, wonach den Mitgliedern, und zwar zunächst den Verwandten, dann den Kantons- genossen, endlich jedem Reichsritter der Vorkauf zustand, ehe in einer bestimmten Zeit an einen Nicht-Genossen veräussert werden durfte. Trotzdem gab es, namentlich in den letzten Zeiten, eine grosse Anzahl blosser Guterbesitzer(Reichsstände, geistliche Korporationen, Bürgerliche); waren die- selben von Adel, so hielt es für sie nicht schwer, auf ihren Antrag unter die Mitglieder aufge- nommen zu werden; selbst dann geschah es häufig, wenn sie aus bürgerlichen Verhältnissen empor- gekommen vom Kaiser in den Adelstand erhoben waren. Weit grösserer Abbruch wurde der Reichs- ritterschaft von seiten der Reichsstände gethan; die von ihnen lehenrührigen Güter fielen nach dem Aussterben der Inhaber heim und wurden häufig nicht wieder vergeben; geschah es doch, so wurden die neuen Besitzer häufig verpflichtet, die Landsässigkeit anzuerkennen, wogegen die Reichsritterschaft Beschwerde einlegte und der Kaiser sie zu schützen suchte; überdies gelang es den vedesoren


