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2 (1879)
Entstehung
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Auf Grund der ſchriftlichen Arbeiten wurden die Abiturienten zur mündlichen Prüfung zugelaſſen, welche am 15. März abgehalten wurde. Vom Königl. Provinzial⸗Schulkollegium war der Uuterzeichnete durch Beſchluß vom 4. März mit der Leitung der Prüfung beauftragt worden. Das Curatorium war durch Herrn Pfarrer Bernhard vertreten. Die Abiturienten waren:

33. Wilhelm Ammenhäuſer, aus Roſenthal, geht auf eine Realſchule I. Ordnung. 34. Otto Sachs, von hier, desgleichen. 35. Heinrich Mütze, von hier, widmet ſich dem Poſtfach.

Zwei Abiturienten erhielten das Prädicatgut, einergenügend. Zwei andere Ober⸗ ſecundaner: Lindemann aus Bari(Italien) und Wieber von hier, verließen am Ende des Sommerſemeſters die Anſtalt, um auf die Handelsſchule in Frankfurt, bzw. nach Amerika zu gehen.

Die Unter⸗Secundaner 6) Wöllenſtein, 7) Greif, 8) J. Schneider, 9) Strippel⸗ mann, 10) Strupp, 11) H. Schneider und 12) Euler, erbielten am Schluſſe des Schul jahres den Berechtigungsſchein zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt.

Da das Berechtigungsweſen wenig ſicher bekannt iſt, können wir wohl annehmen, daß es nicht überflüſſig, ſondern manchen Eltern unſerer Schüler willkommen ſein wird, zuverläſſige, aus den Geſetzen und Verordnungen für die höheren Schulen in Preußen von Wieſe(I. S. 227241. 1875) entuommene, auf die hieſige höhere Bürgerſchule ſich beziehende Angaben darüber zu erhalten.

Ein Schüler, welcher aus Tertia nach Secunda verſetzt iſt, kann: 1) in die untere Klaſſe einer reorganiſirten Gewerbeſchule; 2) in die zweite Abtheilung der Königl. Anſtalt zur Aus⸗ bildung fuͤr Kunſt⸗ und Landſchaftsgärtner zu Potsdam; 3) in das Königl. Hauptinſtitut des Cadettencorps in Berlin eintreten; 4) Thierarzt; 5) Zeichenlehrer; 6) Poſtgehülfe werden; 7) in die Königl. Militär⸗Roßarztſchule zu Berlin und 8) in das Königl. Muſikinſtitut und in die academiſche Hochſchule für Muſik aufgenommen werden.

Ein Schüler, welcher aus Unter⸗Secunda nach Ober⸗Secunda verſetzt iſt, hat: 1) die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt; 2) kann ſich derſelbe zum Eintritt in das Cadettenkorps der Kaiſerl. Marine anmelden, wenn er 16 Jahre alt iſt; 3) kann er Apotheker werden.

Ein Schüler, welcher aus Ober-Secunda nach beſtandener Abiturienten⸗Prüfung mit dem Zeugniß der Reife für Prima austritt, kann 1) Civil⸗Supernumerar bei den Provinzial⸗Verwaltungs⸗ behörden(Kreis⸗ und Regierungs⸗Secretar, Steuer Einnehmer); 2) Beamter im Staats⸗Eiſenbahndienſt und bei der Staats⸗Eiſenbahn⸗Verwaltung; 3) Feldmeſſer und Kataſter⸗Beamter; 4) Zahnarzt; 5) Markſcheider; 6) Juſtiz⸗Subalternbeamter(Gerichtsſecretar); 7) Aſpirant für den militaͤriſchen Magazindienſt und für die Militär⸗Intendantur; 8) Civil⸗Anwärter für den Bureaudienſt bei der Berg-, Hütten⸗ und Salinen⸗Verwaltung werden; 9) zum Portepee⸗Fähnrich⸗Examen zugelaſſen werden. (Der Lehrplan der Cadettenſchulen iſt übereinſtimmend mit dem der Realſchulen I. Ordnung.)

Da ſchon viele Schüler nach Abſolvirung des Curſus der hoheren Bürgerſchule ihre Ausbildung auf einer Realſchule I. Ordnung, in deren Prima ſie ohne weiteres Anfnahme⸗Examen eintreten, fort⸗ geſetzt haben, bzw. noch fortſetzen werden; ſo geben wir hier noch diejenigen Berechtigungen an, welche durch den einjährigen Beſuch der Prima und durch die Abiturienten⸗Prüfung auf genannter Anſtalt erworben werden. Mit dem erfolgreichen einjährigen Beſuch der Prima werden die folgenden Berechtigungen erworben: 1) Eintritt in das Marinecadettencorps, wenn das 17. Lebensjahr noch nicht überſchritten iſt; 2) Aufnahme in die Königl. rheiniſch⸗weſtphäliſche polytechniſche Schule zu Aachen; 3) Zulaſſung zur Partie der Verwaltung der indirecten Steuern und 4) als Civil-Aſpirant für den Militär⸗Marine⸗Jutendanturdienſt. Durch das Beſtehen der Abiturienten⸗Prüfung auf einer Real ſchule I. Ordnung wird die Zulaſſung zu allen Stellen im Bau⸗, Berg⸗, Forſt⸗, Steuer⸗, Poſt⸗, Telegraphen⸗ und Militärfach, ſowie zum Studium der Mathematik, Naturwiſſenſchaften und der neueren Sprachen auf der Univerſität erworben.

Bezüglich des Poſtfaches ſei noch bemerkt, daß nach dem Regl. v. 23. Mai 1871 als Poſteleven auch ſolche Bewerber angenommen werden können, welche die Abgangsprüfung bei einer höheren Bürgerſchule beſtanden haben. Wenn auch hieraus deutlich hervorgeht, daß die Reallehrauſtalten, bezüglich der Berechtigungen mit den Gymunaſien beinahe gleichgeſtellt ſind und es für ihre Schüler höchſt weſentlich iſt, ein ſo weites Gebiet für die Wahl ihres Berufes geöffnet zu ſehen; ſo darf doch nicht überſehen werden, daß die Realſchulen aus dem Bedürfniß hervorgegangen ſind, dem Gewerbe⸗ und Handelsſtand junge Leute mit geeigneter Vorbereitung zuzuführen, und daß ihr Lehrplan für dieſes Ziel als der geeignetſte unter den Lehrplänen der vielen Arten von Schulen angeſehen werden muß.