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K. Zimmermann, im Anſchluß an den Unterrichtsgang der hieſigen Zeichenakademie, zu der dann die Schüler nach Abſolvierung des Vorbereitungscurſus der drei unteren Claſſen übergehen können.
Durch Verfügung K. Prov.⸗ Schulkollegiums vom 16. Auguſt wurde dem Gymnaſialpraktikanten G. Wolff für die Zeit ſeiner Dienſtleiſtungen eine Remuneration von 20 Thaler monatlich bewilligt.
Am 20. September 1870 fand unter dem Vorſitze des Königlichen Commiſſars, Herrn Provinzial⸗ Schulraths Dr. Rumpel die mündliche Prüfung der Abiturienten ſtatt.
Durch Verfügung K. Prov.⸗Schulkollegiums vom 5. Oktober wurde für die Zeit der Abweſenheit des Hülfslehrers Knoop der Reallehrer Pfarrer Is raöl mit zeitweiſer Verſehung des naturgeſchicht⸗ lichen Unterrichts in der Tertia, Quinta und Sexta gegen eine monatliche Remuneration von 12 Thlr. 15 Sgr. beauftragt.
Am 28. Oktober erkrankte der ordentliche Lehrer Otto Witzel und erhielt am 7. November vom
K. Prov.⸗Schulkollegium den zur Wiederherſtellung ſeiner Geſundheit erforderlichen Urlaub, den er bis zum Schluß des Semeſters benutzt hat.
Durch Verfügung K. Prov. ⸗Schulkollegiums vom 31. Oktober wurde die Miniſterial⸗Verfügung vom 31. März 1869 das Probejahr der Schulamts⸗Candidaten betr. zur Nachachtung mitgeteilt,
wornach das Probejahr, wenn zu einem Wechſel nicht dringende Gründe vorliegen, an einer und derſelben
Anſtalt abſolvirt werden m uß. Ein Wechſel der Anſtalt innerhalb des Probejahres bedarf in jedem Fall der
Genehmigung der Aufſichtsbehörde derjenigen Anſtalt, bei welcher der Candidat daſſelbe begonnen hat und darf dieſe
Genehmigung nur ausnahmsweiſe aus beſonderen Gründen ertheilt werden.
Am 17. November erließ K. Prov.⸗Schulkollegium nachſtehende Verfügung:
Es iſt der Fall vorgekommen, daß Schüler, welche ſich zur Aufnahme bei einer Anſtalt meldeten, nachdem ſie in Folge der Receptions⸗Prüfung nicht in die von ihnen gewünſchte Klaſſe geſetzt worden waren, dieſe Anſtalt ſofort verließen, um bei einer anderen den Verfuch zu machen, ihre Abſicht zu erreichen. Um dieſes ungehörige Treiben, welches überdieß mit nachtheiligen Folgen für die betreffenden Anſtalten verbunden iſt, ſoviel als möglich zu verhindern, ſind von jetzt an die Zeugniſſe der zur Aufnahme ſich meldenden Schüler, welche ſtets vor der Prüfung vorzulegen ſind, wenn der genannte Fall eintreten ſollte, mit einer Bemerkung über den Ausfall der angeſtellten Prüfung und dem Schulſiegel zu verſehen.
Durch Verfügung K. Prov. Schulkollegiums vom 27. November wurde auf die nötigen Maß⸗ regeln gegen gewiſſe der Geſundheit der Schüler nachtheilige Uebelſtände hingewieſen,
deren Beſeitigung weſentlich von der Aufmerkſamkeit, Gewißenhaftigkeit und theilnehmenden treuen Fürſorge der
Lehrer abhängt oder ſonſt ohne große Schwierigkeit ausführbar iſt.*) Dahin gehört: Zur Schonung der Augen
kann der Unterricht in der Zeit der Dämmerung ſtets ſo eingerichtet werden, daß dieſelben nicht in Anſpruch genommen
werden; dieſelbe Rückſicht iſt den Schülern bei jeder Gelegenheit auch für ihr Schreiben und Leſen zu Hauſe anzuempfehlen. Schulbücher mit zu kleinem Druck müßen ſo viel als möglich beſeitigt werden. Man darf nicht dulden, daß die Schüler ſich an eine kritzelnde oder zu kleine Handſchrift gewöhnen.— Ebenſo wenig darf unzweckmäßiges namentlich die Bruſt zuſammendrückendes Sitzen und Ueberſchlagen der Schenkel geduldet werden.— Für die noth⸗
*) Abgedrudt in dem zu Marburg erſcheinenden chriſtlichen Schulboten aus Heſſen 1871. Nr. 2 u. 3. S. 12— 14.
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