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argumenta handelt, heiszt es argumentis aut in re ipsa insitis aut adsumptis, hernach aber bei der specifischen Bestimmung der insita lautet die Definition quae inhaerent iv ipsa re.
An derselben Stelle S., geht dann Cic. weiter mit sed zunächst auf das intellegenter audiri über: sed facillime discit auditor et quid agatur intellegit; das Verbum discit ist absichtlich vorangestellt:„aber was nun zunächst das Auffaszen und Verstehen betrifft: so wird dies⸗z am leichtesten so erreicht.“
Die vierte Stelle ist:
10, quod numquam ft aliter:„wahrscheinlich ist das, was in der Regel so eintritt, wesent- lich ist, was niemals anders sondern immer ganz in derselben Weise vorkommt, wie das Feuer stets und unter allen Umständen brennt.“ Dieselbe Stellung hat aliter z. B. ad Att. VI. 6,, assentior; fieri non potuit aliter. VI 9., non fuit faciendum aliter.
Weiter wird
16,, quae sunt orta de causis nicht allein aus innern Gründen um des Gegensatzes willen (causae et ea quae sunt orta de causis Ursachen und Wirkungen oder Folgen)— sondern auch aus äuszeren Gründen ohne Zweifel anzunehmen sein; so sind die Worte gestellt 2., quae sunt effecta de causis, so auch in der andern Parallelstelle de or. II 40, 1 ex causis autem rerum sic— ex eis autem, quae sunt orta de causis. Ebenso ist gleich darauf
16,„ℳ alia enim natura magna videntur, alia usu um des Gegensatzes willen diesz die rich- tige Wortstellung. Dann folgt:
23, 7„ ex eodem hausta genere. Es ist die bekannte Auffaszung der Dialektik und Rhetorik der disputandi und dicendi ratio, in ihrem Verhältnis zu einander(Or. 32,1„ f. Brut. 31,12⁰) beide fallen unter einen und denselben Gattungsbegrif(die vis loquedi). und unterscheiden sich dann nur als zwei verschiedene Seiten(partes); die eloquentia ist latior und uberior, die dialectica dagegen compressior und astrictior(de fin. II 5.5) So ruht also an unserer Stelle auf genere der Ton; daher die Stellung nach hausta. Dagegen
30,„„ist beszer: quaestio quaedam exoritur, quain disceptationem voco. als quaestio exoritur quaedam: der Nachdruck liegt auf disceptationem, womit hier Cicero das griechische 20ν ιμι bezeichnet, das er früher(de inv. II 29.52) ludicatio genannt hatte(ad Hler. I 16,22); quaedam ist hier also ohne besonderen Ton. Ebenso wird auch wol
19.5ℳ sed etiam ex comparatione vorzuziehen sein, obschon in diesem letzteren Falle die Entscheidung schwieriger ist. Endlich empfiehlt sich
39,12⸗, erit eisdem aequitatis sententiis contra verborum acerbitatem deprecandum durch den hier sehr paszenden Chiasmus, den Cicero schwerlich verabsäumt haben würde.
Gehen wir dann weiter zu der zunächst sich anschlieszenden andern Gruppe(b) der veränderten Stellung des Demonstrativpronomens über, so vermag ich mich unter den 8 in Betracht kommenden Stellen(denn 37,12, ist ein leicht erklärliches Versehen) nur an einer einzigen für die Lesart des Erlangensis zu erklären, nämlich:
32, 1, quam ob rem haec sint dicta de causis, wie auch der Parisinus hat(und nach ihm
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