Druckschrift 
1 (1866)
Entstehung
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hinter occasionem erhalten haben), sondern vornehmlich auch die Form des ganzen Satzes spricht entschieden für aliquam. Der Dringlichkeit der Vorschrift utne derelinquamus ist die Conditiosi tempus etc. dederit occasionem nobis aliquam ganz angemessen: wenn sich uns nur irgend eine Gelegenheit bietet, durch irgend ein treffendes Wort die Aufmerksamkeit der Zuhörer zu reizen, dasz wir diesz ja nicht unbeachtet vorübergehen laszen! Auch 32, 111 und 36,1 2ℳ ist im Erl. das pronom. indefin. weggeblieben.

14,4(denn 11, müszen wir uns vorbehalten, bei einer andern Gelegenheit ausführlicher zu besprechen) gibt die Auslaszung von ecquonam modo im Erlangensis den richtigen Fingen- zeig, dasz die Worte ecquonam loco eine Art Dittographie von ecquonam modo sind und daher nicht in den Text gehören. Cicero will das Wesen der oreds dre*roo darlegen; daher die Frage, kommt denn bei den zioreis dGrεeννο die réxzwy gar nicht irgendwie in Betracht d. h. liegen sie so auszerhalb des Bereichs aller Theorie, dasz sich über ihre Anwendung und Be- handlung gar keine Vorschriften oder Gesichtspunkte aufstellen laszen? Ist das der Sinn des Ausdrucks sine arte? Was ecquonam loco hier soll ist nicht einzusehen.

29,102 will Kayser auf Grund des Erlangensis die Worte descriptione aut aus dem Text entfernt wiszen, doch, wie es scheint, ohne ausreichenden Grund. Weiter unten 36, 23, Wo. ausführlicher von der Behandlung des status definitionis die Rede ist, kommt ganz die- selbe Verbindung vor: definiendo describendoque verbo, und 12, 1 sind bereits ausdrücklich die drei Formen des genannten status aufgeführt: die streng logische Begriffsbestimmung und was dazu gehört, definitio im engeren Sinn, sodann die allgemeinere Charakterisierung und Schilderung(descriptio*) und die grammatische(etymologische) Worterklä- rung(explicatio vocabuli ac nominis). Diese letztere bezeichnet Cic. an unserer Stelle mit informatio verbi, die Bestimmung des Begriffs des Wortes nach der Etymologie desselben, wie es Cic. 36,124 fl. beispielsweise an dem Ausdruck praevaricatio(explicando excutiendoque verbo) zeigt**). Auf eins aber weist uns vielleicht die Auslaszung in der Handschrift hin, dasz näm- lich ursprünglich nicht atque descriptione, sondern aut descriptione im Text stand; die Aus- laszung erklärt sich dann wenigstens leichter.

Ebenso wenig ist weiter an derselben Stelle die Auslaszung von et recte zu billigen, wie die hierher gehörige Parallelstelle 37,14 deutlich beweist. Bei dem dritten status, dem status generalis, handelt es sich um die Beschaffenheit(die Qualität) der That. Die That als solche wird zugestanden, auch die Bezeichnung derselben steht fest, aber sie wird als recht- mäszig oder doch als zu entschuldigen(rectum concedendumve) dargestellt. Entweder wird also geradezu behauptet: so zu handeln, wie der Angeklagte gehandelt hat, ist sowol dem allgemeinen Rechtsgefühl und Rechtsbewustsein(dem aequum et bonum), als den wirklichen

*) Vgl. 19. Top. 22,38. **) Top. 8,3, wählt Cic. dafür den Ausdruck notatio, als annähernde Uebersetzung von 21ο2ονεα fügt jedoch die Unzulänglichkeit auch dieser Bezeichnung andeutend selbst hinzu: sed cum intellegitur, quid significetur, minus laborandum est de nomine.