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Befreie Orleans von der Belagerung, führe darauf den König nach Reims zur Krönung, gieb dem Geweihten Paris wieder und ſetze ihn wieder ein in ſein Reich(regnum resti- tuas)2¹. Am 5. Auguſt benachrichtigt Johanna die Bewohner von Reims:„Der König hat mit dem Herzog von Burgund einen Waffenſtillſtand von vierzehn Tagen geſchloßen auf die Bedin⸗ gung hin, daß dieſer ihm Paris mit Ablauf der vierzehn Tage friedlich übergebe. Mittlerweile wundert euch nicht, daß ich nicht ſo ſchnell daſelbſt einziehe22.“ Ebenſo zuverſichtlich ſpricht ſie in dem Antwortſchreiben an den Grafen Johann von Armagnac(22. Auguſt):„Wann ihr er⸗ fahret, daß ich in Paris binꝛc. 24.“ Daß Johanna ſogar in der Gefangenſchaft die Hoffnung nicht aufgegeben hat, ihren göttlichen Beruf noch bis zu Ende zu vollbringen, dafür bürgt eines⸗ theils ihre feſte Erwartung, durch eine That Gottes der Gewalt ihrer Feinde entrißen zu werden*) (oportebit semel quod ego sim liberata)²¹, anderntheils das ſchlagende Wort, womit ſie am 2. Mai 1431 kurz vor ihrem Tode die Ermahnung der Richter, ein Weiberkleid anzuzirhen, zurückweiſt:„Wann ich das werde vollbracht haben, um deſſentwillen ich von Gott geſandt bin, dann werde ich weibliche Kleidung anlegen ²5.“
Alle dieſe Zeugniſſe runden ſich zu einem gegen jeden Widerſpruch ſo feſt in ſich geſchlo⸗ ßenen Ganzen, daß es keines indirecten Beweiſes bedarf, um die Thatſache zu begründen, daß die Wiedereroberung von ganz Frankreich in Johannas Idee das Ziel ihrer göttlichen Sendung war. Indeſſen gibt es auch einige indirecte Beweiſe, die wir zum Schluße anführen wollen. Desjardins und Wallon meinen, wenn Johanna die Abſicht zu gehen offenbart hätte, ſo würde ihr ſchwerlich ſeitens der Hofleute ein Hindernis in den Weg gelegt worden ſein. Wir laßen das für jetzt dahin geſtellt ſein. Richtig aber bemerkt Haſe:„Das Jahr ihrer Sendung war kaum zur Hälfte abgelaufen und es zeigt ſich keine Spur, daß ſie gegen die Stimme ihrer Heiligen, die ſie fortwährend hört, geblieben wäre.“**) Auch keine Spur von Reue oder Gewißens⸗ bißen, fügen wir hinzu, kein Anzeichen, daß ſie ihre Gefangennahme als Strafe für die Ueber⸗ ſchreitung ihres göttlichen Berufes und für die Misachtung ihrer Stimmen betrachtet hätte. Und eben dieſer Umſtand führt uns auf einen Gedanken, der, ſo nahe er liegt, ja vielleicht ge⸗ rade um deswillen, noch keinem Kritiker in den Kopf gekommen iſt. Für uns und, wie wir hoffen, für jeden, der die Verhöracten nachleſen will, iſt dieſer Gedanke von ſo ſiegender, ſo zwingender Beweiskraft, daß er nicht bloß einem, ſondern ſämmtlichen poſitiven Zeugniſſen die Wage hält und allein für ſich die ganze Streitfrage unbedingt beſeitigt. Die Richter haben nämlich Johanna gefragt, ob ſie immer thue, was die Stimmen ihr vorſchrieben, und ſich zu wiederholten Malen beeifert, ſie des Ungehorſams gegen ihre Stimmen zu zeihen:s, lediglich in der Abſicht, ſie in ihrer eignen Schlinge zu fangen, ſie von ihrem eignen Standpunct aus als eine gottvergeßene Perſon zu brandmarken, ja der Todſünde zu überführen. Welch ein beßeres Mittel, welche ſchärfere Waffe hätten ſie gehabt, um nach dieſer Seite hin einen wahren Streich der Vernichtung gegen Johanna zu führen, als wenn ſie ihr das Bleiben beim Könige wider ihres Gottes und ſeiner Heiligen Gebot unter die Augen gerückt hätten? Gegen einen ſolchen Schlag hätte es für Johanna keine Wehr gegeben, mit ſchweigender Scham hätte ſie ihn hin⸗ nehmen müßen. Aber nicht die geringſte Andeutung eines derartigen Vorhaltes oder Hinterge⸗ dankens findet ſich in den Proceſsacten oder ſonſt irgendwo. Ueberall liegt vielmehr die gegen⸗ theilige Ueberzeugung zu Tage und zwar auf Grund unwiderſprechlicher Zeugniſſe und Thatſachen. r)
*) Den tieferen Sinn der Verheißung verſtand Johanna erſt auf dem Scheiterhaufen.
**) Haſe bezieht ſich(S. 41 u. f.) mit dieſem Jahre auf die Worte des Herzogs von Alencon, 0. III, 99:„Ich hörte einſtmals Johanna zum Könige ſagen, ſie werde ein Jahr dauern und nicht viel länger.“ Bei dieſen Worten iſt übrigens Johannas Ausſage Q. I. 134 und 254 mit in Anſchlag zu bringen:„Um letzteres(d. i. die Befreiung des Herzogs von Orleans) zu Stande zu bringen, war eine kürzere Friſt geſtellt, als drei Jahre, und eine längere, als ein Jahr.
***) Wir brauchen hier nur an die vorhin angeführten Beweisſtellen aus den Klageartikeln des Promotor zu erinnern. Vergl. überdies z. B. den 57. Artikel des Promotors.


