Druckschrift 
5 (1863)
Entstehung
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Reims zu führen, damit er geſalbt werde. Schlechthin und ohne Beiwerk bezeichnen auch F. Garivel, der übrigens im Jahre 1429 ein Kind von dreizehn Jahren war, ferner W. v. Richar⸗ dille, R. Thierry, G. Thibaud und S. Charles die beiden von Dunois angegebenen Stücke als Johannas Aufgabet. Sehen wir vorläufig von den letztgenannten Zeugen ab, die höchſtens nur einen Beweis aus dem Schweigen ermöglichen, und halten uns lediglich an Dunois, ſo müßen wir erſtens behaupten, daß ſeine Angabe ein ſehr beſtimmtes Zeugnis gerade für das iſt, was ſie verneinen ſoll. Johanna hat alſo zur Aufmunterung der Krieger vieles in Ausſicht geſtellt, was nicht zu Stande gebracht iſt. Durch wen nicht? Doch nur durch ſie nicht, denn zur Zeit des Reviſionsproceſſes war allerdings alles in Erfüllung gegangen, was Johanna ver⸗ kündigt hatte. Und dieſes viele, was ſie ihren Kriegern zur Ermuthigung vorhielt, was wird, was kann es ſonſt geweſen ſein, als die Befreiung des ganzen Vaterlandes? Zweitens aber: Wem fällt nicht die in Abſichtlichkeit in dem Munde des Frageſtellers wie die überlegte Zurück⸗ haltung und Abgemeßenheit in der Antwort des Grafen auf? Wir haben oben bereits darauf aufmerkſam gemacht, daß, wenn Johanna auf Geheiß ihrer Heinigen beim Heere geblieben ſei, das Scheitern ihrer Miſſion in den Augen der treuen Franzoſen nur zwei Urſachen gehabt ha⸗ ben könne. Entweder mußte Johanna oder mußten die, an welche ſie geſendet worden, ſich nachträglich der Gnade Gottes unwürdig gemacht haben, die letzteren dadurch, daß ſie nicht ge⸗ than, was Johanna als Gottes Willen bezeichnete. Auch ließen beide Möglichkeiten ſich vereint denken. Durfte man ſie aber auch gelten laßen? Die eine nicht, ohne Johanna, die andere nicht, ohne den König in tiefen Schatten zu ſtellen. Kurz, wir glauben, daß, um beides zu ver⸗ hüten, man im Reviſionsproceſs das Anſehen des Grafen nach beiden Seiten hin als Schild gebraucht hat, und daß es dem Herzen Dunois nicht ſchwer geworden iſt, ſich mit ſeinem Ge⸗ dächtnis abzufinden. Ueberſehen wir dabei den doppelten Wink nicht, daß einestheils alle Zeugen des Reviſionsproceſſes*) den Zeitabſchnitt zwiſchen der Krönung des Königs und Johannas Ge⸗ fangennahme ganz und gar mit Stillſchweigen übergehen, und daß anderntheils, wie wir weiter unten ausführen werden, ſämmtliche Nachrichten, welche aus der Zeit bis zur Krönung Karls VII herſtammen als das Ziel von Johannas Miſſion die vollſtändige Freiheit Frankreichs bezeichnen. Erinnern wir uns übrigens, daß im Gedanken Johannas das franzöſiſche Reich das Reich Chriſti, der franzöſiſche König Lehnsträger des Herrn im Himmel war, und daß ihr aus dieſer Idee die Ueberzeugung entſprang, der Beſitz der Krone ſei die göttliche Bürgſchaft für die Wie⸗ dereroberung des ganzen Reiches*), ſo kann es für uns keinem Zweifel unterliegen, daß Johanna recht oft die Salbung Karls VII in Reims, deren Vorbedingung Orleans Rettung war, kurzweg als den Zweck ihrer himmliſchen Sendung angegeben hat. Dies wird der Natur der Sache nach vorzugsweiſe zu Anfang ihres Auftretens, wo ihr das Ganze ihrer Miſſion noch als ideelle Einheit und die Krönung als deren Mittelpunct vor Augen ſtand, der Fall geweſen und zum Theil ſchon daraus die Thatſache zu erklären ſein, daß Earivel und die erwähnten Mitzeugen den Beruf Johannas auf Orleans und Reims beſchränken. Daß aber Johanna dabei keineswegs ſtehen geblieben iſt, ſondern ſowohl in Vancouleurs***) als in Chinon und Poitiers die Befreiung des ganzen Vaterlandes als ihre Aufgabe dargeſtellt hat, das läßt ſich unſeres Dafürhaltens zur abſchhgenden Gewisheit erheben.

Wir ſtellen in den Vordergrund unſerer Beweisführung ein Wort Johannas, das für ſich allein zur Entſcheidung ausreicht, aber ſonderbar genug ſämmtlichen Forſchern entgangen

1 69 Bis auf den einzigen d'Aulon, welcher die wunderbare Einnahme von Saint⸗Pierre-le-Mouſtier ervorhebt, Q. III, 217. ſchtni **) Das iſt der Kern ihres Gedankens, den Dunois 0. III, 13, im Gedächtnis bewahrt hat: Quod, dum rex esset coronatus et sacratus, potentia adversariorum diminueretursemper, nec possent finaliter nocere sibi neque regno. *) Q. II., 436: recuperare regnum Franciæ.

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