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2 (1877) Der lateinische Stil im Gymnasium
Entstehung
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§. 3.

Als Mitglieder werden nur ſolche Aſpiranten in das Seminar aufgenommen, welche die Prüfung für das Gymnaſial⸗ und Realſchullehramt völlig genügend beſtanden und wenigſtens in dem Hauptfache die Lehrbefähigung für alle Klaſſen erworben haben.

Aufnahmegeſuche ſind an die Direction des Seminars zu richten. Ueber die Aufnahme entſcheidet auf Antrag der Direction das Miniſterium des Innern Abtheilung für Schulangelegenheiten.

§. 4.

Die Mitglieder des Seminars ſind verpflichtet 8 10 wöchentliche Stunden an dem Gymnaſium oder der Realſchule zu Gießen zu ertheilen. Die Ueberweiſung an dieſe Anſtalten geſchieht durch die Direction des Seminars mit Genehmigung der Miniſterialabtheilung für Schulangelegenheiten. Privat⸗ unterricht oder weitere Lehrſtunden an anderen Unterrichtsanſtalten dürfen die Mitglieder nur mit Ge⸗ nehmigung der Seminardirection ertheilen.

§. 5.

In ihrer Unterrichtsthätigkeit ſind die Seminariſten den Anordnungen des Directors der Anſtalt, an der ſie unterrichten, nach den für die Gymnaſial⸗ und Realſchul⸗Lehramts⸗Acceſſiſten gültigen Beſtim⸗ mungen unterworfen.

§. 6.

Zugleich unterliegt aber ihre Unterrichtsthätigkeit der Aufſicht der Seminardirection. Insbeſondere liegt es dieſer ob, Probelectionen der Seminariſten nach der Reihe zu veranſtalten, denen ſtets die übrigen Mitglieder des Seminars beizuwohnen haben.

Auch haben die Mitglieder die Pflicht, die von der Seminardirection im Einverſtändniſſe mit dem betreffenden Anſtaltsdirector ihnen bezeichneten Lehrſtunden der übrigen Lehrer zu beſuchen.

§. 7.

Jedes Mitglied hat jährlich eine fachwiſſenſchaftliche und eine pädagogiſche Abhandlung über ein mit der Direction vereinbartes Thema zu liefern. Abhandlungen aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie werden in lateiniſcher, Abhandlungen aus dem Gebiete der modernen Philologie in franzöſiſcher oder eng⸗ liſcher, alle übrigen in deutſcher Sprache abgefaßt.

Die eingelieferten Arbeiten werden von der Direction ſchriftlich beurtheilt. Für die fachwiſſen⸗ ſchaftlichen Abhandlungen iſt dieſelbe berechtigt, das Urtheil berufener Fachmänner einzuholen.

§. 8.

Außerdem verſammeln ſich die Mitglieder des Seminars zu wöchentlich zweiſtündigen Sitzungen, welche für die Kritik der eingereichten pädagogiſchen Abhandlungen und anderweitige pädagogiſche Erör⸗ terungen beſtimmt ſind. In den Bereich der letzteren fallen hauptſächlich Beurtheilung der bisherigen Lehrthätigkeit der Seminariſten, insbeſondere der Probelectionen, Beſprechung der von ihnen gemachten Betrachtungen während des Beſuches anderer Lehrſtunden, ſowie wichtiger Fragen aus der Praxis des Unterrichtes, Referate über bedeutendere pädagogiſche Werke und über Schulbücher auf den einzelnen Unterrichtsgebieten, Verhandlungen über die wichtigſten Syſteme und Methoden der Erziehung und des Unterrichts.

§. 9.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder des Seminars wird vorläufig auf drei feſtgeſtellt. Dieſe erhalten ein jährliches Stipendium von je 1800 Mark, und das erſte Jahr ihrer Mitgliedſchaft wird ihnen als Acceß zum höheren Lehramt angerechnet.