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2. Abth. (1845)
Entstehung
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oder Directors dem großen Schulenrath vorzulegen wäͤren, der aus dem Ordens⸗Pro⸗ vincial, dem Director, dem Rector der Univerſitaͤt, dem Canzler und den Decanen(alſo ohne Zuziehung des Praeſectus scholarum oder des Gymnaſialvorſtehers!) beſtand. Unter der ſpeciellen Aufſicht des genannten Directors ſtand auch das ſogenannte Privatum studium paedagogices, eine Art Seminar fuͤr kuͤnftige Lehrer, das der Orden einge⸗ richtet hatte.

Bei der intenſiven und extenſiven Erweiterung der Unterrichtsfaͤcher war es uͤbri⸗ gens eine eben ſo nothwendige als heilſame Maßregel, daß die Sitte aufgegeben wurde, (Vergl. Programm von 1843 S. 14), wonach ein Lehrer alle Klaſſen und alle Unter⸗ richtsgegenſtaͤnde durchlief. Vielmehr ſollte es beguͤnſtigt werden, daß ein Lehrer durch laͤngeren Betrieb in ſeinem Fache recht feſt und ſicher wuͤrde.

Jedes halbe Jahr ſollten alle Schuͤler vom Vorſteher und allen uͤbrigen Lehrern, mit Ausnahme ihres eignen in beſondern Stunden außer der Unterrichtszeit gepruͤft und hiernach auch die Verſetzung beſtimmt werden. Endlich wurden die Ferien und Feier⸗ tage beſchraͤnkt und jene an Oſtern auf 8, an Weihnachten und Pfingſten auf 5 Tage, im Herbſte auf einen Monat, dieſe auf die allgemeinen Kirchenfeſte reducirt. Lehrſtun⸗ den waren taͤglich vier und ein Tag in der Woche frei. Der Unterricht wurde, wie fruͤher, unentgeldlich ertheilt.

Die Ausfuͤhrung dieſes neuen Stundenplanes ſcheint aber, bei der Fortdauer der Verhandlungen uͤber die Aufrechthaltung des Ordens mit dem Papſte, im Jahre 1775 noch verſchoben worden zu ſein, zumal er im Laufe des Studienjahres, in welchem er erlaſſen worden, nicht ohne große Stoͤrung des ſchon begonnenen Curſus haͤtte ins Werk geſetzt werden koͤnnen. Da nun die Verhandlungen in Rom nur den oben bereits gemel⸗ deten bedingten Erfolg gehabt hatten, ſo ließ der große Koͤnig die Aufhebungsbulle fuͤr ſeine Staaten am 5. Februar 1776 promulgiren und es erſchien unter dem 26. Auguſt deſſelben Jahres eine, das im Vorigen naͤher beſchriebene Schulreglement ergaͤnzende In⸗ ſtruction, aus der wir Nachſtehendes mittheilen. Die Jeſuiten traten nach derſelben in eine Corporation unter dem Namen der Prieſter des Koͤniglichen Schuleninſti⸗ tuts; ſie wurden aufs Neue zum Unterrichte der Jugend verpflichtet und erhielten das Recht, neue Mitglieder aufzunehmen und zu Lehrern und Profeſſoren auszubilden, wie ihnen der ungeſtoͤrte Beſitz der Ordensguͤter gewaͤhrleiſtet wurde, und aus deren Einkuͤnften den Mitgliedern gemeinſame Verpflegung und eine auskoͤmmliche Beſoldung angewieſen werden ſollte. An die Stelle des Ordens⸗Generals und Provincials, welche natuͤrlich wegfielen, trat unter einem Koͤniglichen Chef, zu welchem zuvoͤrderſt der mehrgenannte Juſtiz⸗Miniſter in Schleſien, Freiherr von Carmer ernannt wurde ¹), eine Köͤnigliche Schulen⸗Commiſſion, beſtehend aus dem Director(ſiehe oben), dem Rector und Canzler der Univerſitaͤt, den Decanen und Senioren der beiden Facultaͤten und dem Schulpraͤfecten, und es wurde ihr, die unmittelbar unter dem Koͤnige ſtand, nicht allein die Aufficht uͤber

1) Ihm toigte, als derſelbe als Großkanzler 1780 nach Berlin verſetzt wurde, der ſchleſtſche Juſtiz⸗Mi⸗ niſter Baron von Dankelmann.